30.04.2002 - 13:10:55
Berlin (kobinet) Auf Bundesebene tritt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft. In den vergangenen Monaten wurde wiederholt über Einzelheiten berichtet.
«Das Behindertengleichstellungsgesetz verwandelt den Beauftragten von Kopf bis Fuß», so fasste es Karl-Hermann Haack in einer Presseerklärung zusammen.
«Das Gesetz bringt nicht nur Veränderungen für andere, sondern auch für mich, das heißt, für mein Amt. Gewissermaßen wird es in meinem Kopf etwas bewirken, und das Amt auf neue Füße stellen. Künftig nämlich regelt der Abschnitt 4 des BGG Bestellung, Bezeichnung, Aufgabe und Befugnisse des Beauftragten. Im Briefkopf wird es also ab morgen heißen: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen», so Haack.
Die in
der zurückliegenden Legislaturperiode geschaffene Behindertengesetzgebung
widerspiegelt auch in ihrer Begrifflichkeit den eingeleiteten
Paradigmenwechsel. Es geht nicht länger um Objekte der Fürsorge, bei denen die
Behinderung als das dominierende Persönlichkeitsmerkmal herausgestellt wird, als
vielmehr um Menschen, deren Bedürfnis- und Fähigkeitsstruktur die gleiche
Vielfalt aufweist, wie bei Menschen ohne Behinderungen. Dieser
Menschenrechtsaspekt findet seinen Ausdruck ganz bewusst auch in der neuen
Amtsbezeichnung des Beauftragten.
Erstmals seit seiner Einführung
anlässlich des Internationalen Jahres der Behinderten 1981 erhält dieses Amt
eine gesetzliche Grundlage, beruhte es doch bisher auf Kabinettbeschlüssen.
«Aufgabe der beauftragten Person ist es», so bestimmt es § 15 Abs. 1 BGG
«darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige
Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen
Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird». Die Position des
Beauftragten wird in diesem Zusammenhang deutlich gestärkt durch die
Festlegungen in den folgenden Absätzen des selben Paragraphen:
«(2) Zur
Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen von behinderten Menschen behandeln oder berühren».
Und «(3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen ...»
«Ich denke, was in diesem Gesetz von der Politik wie von den betroffenen Menschen selbst und ihren Interessenvertretern gemeinsam
geschaffen wurde, kann sich sehr wohl sehen lassen. Nun gilt es, ohne Verzug an die Umsetzung zu gehen», so Haack.
omp