Verfassungen der Bundesländer (Auszüge)

Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung von Berlin
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Niedersächsische Verfassung
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung des Saarlandes
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Freistaats Thüringen

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449)

Art. 2a

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-S)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl S. 817)

Art. 118a

1Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
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Verfassung von Berlin

Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710)

Art. 11 Gleichstellung behinderter Menschen

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.
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Verfassung des Landes Brandenburg

Vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254)

Art. 26 (Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften)

(1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen und zu fördern. Besondere Fürsorge wird Müttern, Alleinerziehenden und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen zuteil.

Art. 29 (Recht auf Bildung)

(1) Jeder hat das Recht auf Bildung.
(2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern.
(3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

Art. 45 (Soziale Sicherung)

(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf soziale Sicherung bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und im Alter zu sorgen. Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.
(2) In Notlagen, die ein menschenwürdiges Leben nicht ermöglichen und die durch eigene Kräfte und Mittel nicht behoben werden können, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.
(3) Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Beratung, Betreuung und Pflege im Alter, bei Krankheit, Behinderung, Invalidität und Pflegebedürftigkeit sowie für andere soziale und karitative Zwecke sind staatlich zu fördern, unabhängig von ihrer Trägerschaft. In Heimen stehen den Bewohnern Mitentscheidungsrechte zu.

Art. 48 (Arbeit) (Auszug)

(4)Auszubildenden, Schwangeren, Alleinerziehenden, Kranken, Menschen mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmern gebührt besonderer Kündigungsschutz.
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Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271)

Art. 2 (Auszug)

(2)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
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Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100-4
Vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 371)

Art. 17a (Schutz von alten Menschen und Menschen mit Behinderung)

Land, Gemeinden und Kreise gewähren alten Menschen und Menschen mit Behinderung besonderen Schutz. Soziale Hilfe und Fürsorge sowie staatliche und kommunale Maßnahmen dienen dem Ziel, das Leben gleichberechtigt und eigenverantwortlich zu gestalten.
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Niedersächsische Verfassung

Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 10000 06 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 58)

Art. 3 (Auszug) Grundrechte

(3)Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Verfassung für Rheinland-Pfalz

Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 495, 2006 S. 20)

Art. 64

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin.
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Verfassung des Saarlandes

Vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1798)

Art. 12

(4)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Verfassung des Freistaates Sachsen

Vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. I S. 243)

Art. 7

(2)Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.
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Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600)
Geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44)

Art. 38 Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung

Ältere Menschen und Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Das Land fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

In der Fassung vom 13. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 391)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 149)

Art. 5a Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen

Das Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger Menschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
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Verfassung des Freistaats Thüringen

Vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745)

Art. 2

(4)Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
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