Berlin
Landesgleichberechtigungsgesetz, Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung

vom 17. Mai 1999,
zuletzt geändert am 29. September 2004 verkündet im GVBl für Berlin , Nr. 42. S. 433

Inhalt

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gleichberechtigungsgebot
§ 2 Diskriminierungsverbot
§ 3 Diskriminierung, Beweislastumkehr
§ 4 Behinderte
§ 5 Berliner Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für Behinderte
§ 6 Landesbeirat für Behinderte
§ 7 Bezirksbehindertenbeauftragte
§ 8 Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderung
§ 9 Sicherung der Mobilität
§ 10 Förderung behinderter Frauen
§ 11 Berichte

Abschnitt II Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen

§ 12 Kommunikationsformen
§ 13 Unterricht
§ 14 Berufsqualifizierung für Dolmetscher und Dolmetscherinnen

Abschnitt III Außerordentliches Klagerecht

§ 15 Außerordentliches Klagerecht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gleichberechtigungsgebot

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes von Behinderten und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin.
(2) Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Ziels nach Absatz 1 hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die mehrheitlich vom Land Berlin bestimmt werden.
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§ 2 Diskriminierungsverbot

(1) Niemand darf wegen seiner Behinderung diskriminiert werden.
(2) Der Gesetzgeber und der Senat wirken darauf hin, dass Menschen mit Behinderung die Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben und die selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.
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§ 3 Diskriminierung, Beweislastumkehr

(1) Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nicht gerechtfertigt ist eine Ungleichbehandlung, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigung der Behinderung der Sache nach unverzichtbar geboten ist oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behinderten erforderlich ist.
(2) Macht ein Behinderter oder eine Behinderte im Streitfall Tatsachen glaubhaft, die eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt oder der Tatbestand des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt ist.
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§ 4 Behinderte

Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die von nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen betroffen sind, auf Grund derer die Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
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§ 5 Berliner Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für Behinderte

(1) Der Senat beruft für die Dauer der Amtsperiode des Landesbeirats für Behinderte im Einvernehmen mit ihm auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen Landesbeauftragten oder eine Landesbeauftragte für Behinderte. Die erneute Berufung ist möglich.
(2) Aufgabe des oder der Landesbeauftragten für Behinderte ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird, und insbesondere auf die fortlaufende Umsetzung der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt zu achten. Er oder sie setzt sich bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die Senatsverwaltungen den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Behinderte bei allen Gesetzes-, Verordnungsund sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Im Übrigen unterstützt jede Berliner Behörde sowie Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben.
(4) Der oder die Landesbeauftragte für Behinderte arbeitet mit dem Landesbeirat für Behinderte zusammen. Er oder sie beachtet die Beschlüsse des Landesbeirats für Behinderte und nimmt auf Anforderung innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung.
(5) Jeder Mensch kann sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte wenden, wenn er der Ansicht ist, dass Rechte von Menschen mit Behinderung verletzt worden sind.
(6) Jede Behörde sowie Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts erteilt dem oder der Landesbeauftragten für Behinderte zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Stellt der oder die Landesbeauftragte für Behinderte Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung fest, so beanstandet er oder sie dies
1. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, im Übrigen gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Rechnungshofes oder dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten,
2. bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Diskriminierungsverbotes von Menschen mit Behinderung verbunden werden.
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§ 6 Landesbeirat für Behinderte

(1) Es wird ein Landesbeirat für Behinderte gebildet, der den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Behinderte in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, berät und unterstützt. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Dem Landesbeirat für Behinderte gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen behinderter Menschen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen gehört. Der Landesbeirat muss nach seiner Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden sieben nicht stimmberechtigten Mitglieder:
1. der oder die Landesbeauftragte für Behinderte
2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
a)der Hauptfürsorgestelle,
b)der Bezirke,
c)des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg,
d)der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
e)des Landessportbundes,
f)der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Beschlüsse des Landesbeirats für Behinderte sind unverzüglich dem oder der Landesbeauftragten für Behinderte zur Kenntnis zu geben. Der Landesbeirat für Behinderte kann zu seinen Beschlüssen eine Stellungnahme des oder der Landesbeauftragten für Behinderte fordern.
(4) Der Landesbeirat für Behinderte gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
(5) Beim dem oder der Landesbeauftragten für Behinderte wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirats für Behinderte gebildet. Der oder die Landesbeauftragte für Behinderte beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirats für Behinderte ein.
(6) Die Mitglieder des Landesbeirats für Behinderte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Verbände und Vereine beziehungsweise der zuständigen Dienststellen durch den Senat berufen.
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§ 7 Bezirksbehindertenbeauftragte

(1) In den Bezirken wählt die Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bezirksamtes einen Behindertenbeauftragten oder eine Behindertenbeauftragte. Hinsichtlich seiner oder ihrer Rechte gegenüber dem Bezirksamt und anderen bezirklichen Einrichtungen gilt § 5 entsprechend der bezirklichen Zuständigkeit.
(2) Die Bezirksbehindertenbeauftragten nehmen in engem Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der Behindertenselbsthilfe insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Sie geben Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen des Bezirks, soweit diese Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen haben.
2. Sie wachen darüber, dass bei allen Projekten, die der Bezirk plant oder realisiert, die Belange behinderter Menschen berücksichtigt werden.
(3) Die Bezirksbehindertenbeauftragten sind Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Lebenssituation behinderter Menschen befassen, sowie für Einzelpersonen bei auftretenden Problemen.
(4) Hierdurch wird die Verantwortung der zuständigen Bezirksverwaltung nicht aufgehoben.
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§ 8 Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderung

Das Land Berlin fördert das freiwillige soziale Engagement zur Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderung.
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§ 9 Sicherung der Mobilität

(1) Der öffentliche Personennahverkehr in Berlin soll so gestaltet werden, dass Menschen mit Behinderung ihn nutzen können.
(2) Für Personen, die wegen der Art und der Schwere ihrer Behinderung nicht am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen können, wird ein besonderer Fahrdienst vorgehalten, auf den die Vorschriften des § 59 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, keine Anwendung finden. Das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Finanzierung, die Eigenbeteiligung der Nutzer und Nutzerinnen, die den Fahrdienst Betreibenden, die Beförderungsmittel und das Beförderungsgebiet regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.
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§ 10 Förderung behinderter Frauen

Das Land Berlin fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung in der Gesellschaft. Zur Verbesserung der Situation behinderter Frauen ist auf die Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken
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§ 11 Berichte

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2000, über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation in Berlin.
(2) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus jährlich über Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen und nimmt dazu Stellung.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus einmal jährlich nach dem Stand des Vorjahres über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Berliner Arbeitgeber der öffentlichen Hand, gegliedert nach Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich der Zahl der
1. Arbeits- und Ausbildungsplätze gemäß § 7 des Schwerbehindertengesetzes,
2. Pflichtplätze gemäß § 5 des Schwerbehindertengesetzes,
3. mit Schwerbehinderten und gleichgestellten Behinderten besetzten Plätze unter Berücksichtigung von nach dem Schwerbehindertengesetz zulässigen Mehrfachanrechnungen.
(4) Alle Aussagen der Berichte sind geschlechtsspezifisch zu treffen.
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Abschnitt II

Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen

§ 12 Kommunikationsformen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. §§ 2, 3, 4 Abs.1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 13 Unterricht

(1) An den Sonderschulen für Schwerhörige und Gehörlose in Berlin wird der Unterricht in Lautsprache, lautsprachbegleitenden Gebärden, Gebärdensprache und Schriftsprache erteilt. Bei Kindern, die über die Aktivierung des Resthörvermögens keine Lautsprachkompetenz erwerben können, soll die Gebärdensprache frühzeitig zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit und zum Wissenserwerb eingesetzt werden. An integrativen Schulen kann der Unterricht auch in lautsprachbegleitenden Gebärden und Gebärdensprache angeboten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten bis zum 31. Dezember 2004 mit der Maßgabe, dass bis zu diesem Zeitpunkt Unterricht in lautsprachbegleitenden Gebärden und Gebärdensprache nur in dem Umfang erteilt wird, in dem die hierfür qualifizierten Lehrer zur Verfügung stehen.
(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Einführung der Gebärdensprache und zur Durchführung des Unterrichts in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache erforderlichen Ausführungsvorschriften und ergänzt insoweit die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), um Regelungen über den Erwerb der Befähigung, Unterrichtung in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache zu erteilen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 tätigen Lehrer müssen die Befähigung, Unterricht in Gebärdensprache zu erteilen, bis zum 31. Dezember 2007 erwerben.
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§ 14 Berufsqualifizierung für Dolmetscher und Dolmetscherinnen

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wirkt darauf hin, die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Studiengangs «Gebärdensprachdolmetschen» zu schaffen.
(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bezieht die Gebärdensprache bis zum 31. Dezember 2000 in die Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli 1990 (GVBl. S. 1458) ein.
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Abschnitt III

Außerordentliches Klagerecht

§ 15 Außerordentliches Klagerecht

(1) Ein im Landesbeirat für Behinderte mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, kann ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltunsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen (Rechtsbehelfe), wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1, des § 51 der Bauordnung für Berlin, § 5 Abs. 4 oder des § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den Vorschriften: § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportförderungsgesetzes oder des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat.
(2) Ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 ist unbeschadet kürzerer Fristen nach der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von zwei Monaten nach formloser Mitteilung durch die zuständige Behörde an den Landesbeirat für Behinderte über Entscheidungen oder Maßnahmen, die die in Absatz 1 genannten Vorschriften betreffen, zu erheben.
(3) Ein Rechtsbehelf ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist.
(4) Das Nähere über die Mitteilung von Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 2 wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.


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