vom 16. 12. 2002 (GVBl. 2002 S. 481)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Landesgesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen
(LGGBehM)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Maßnahmen zur Gleichstellung
behinderter Menschen
§ 3 Benachteiligungsverbot
§ 4 Besondere Belange behinderter Frauen
§ 5 Maßnahmen öffentlicher Stellen
§ 6 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 7 Barrierefreie Informationstechnik
§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen
§ 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 10 Verbandsklagerecht
Teil 3
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
für die Belange behinderter Menschen,
Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen
§ 11 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter
Menschen
§ 12 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Berichtspflicht
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 In-Kraft-Treten
Artikel
Artikel 2
Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1989
Artikel 3
Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990
Artikel 4
Die Stimmenzählgeräteverordnung vom 13. September 2000
Artikel 5
Die Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. Mai 2000
Artikel 6
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994
Artikel 7
Die Kommunalwahlordnung vom 11. Oktober 1983
Artikel 8
Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999
Artikel 9
Die Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die
Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 1. April 1986
Artikel 10
Die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977
Artikel 11
Die Beihilfenverordnung vom 31. März 1958
Artikel 12
Das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz vom 26. Juli
1977
Artikel 13
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen
allgemeinen und inneren Verwaltung vom 1. Februar 1985
Artikel 14
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des
gehobenen nicht technischen Dienstes vom 21. September 1981
Artikel 15
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986
Artikel 16
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die
Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen
Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 20.
Dezember 1985
Artikel 17
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Archivdienst vom 8. Mai 1968
Artikel 18
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
vermessungstechnischen und den gehobenen kartographischen Dienst vom 10.
August 1999
Artikel 19
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom
mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht
vom 14. August 2000
Artikel 20
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und
Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 28. Juni
2001
Artikel 21
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000
Artikel 22
Die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 26. Januar 1993
Artikel 23
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995
Artikel 24
Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982
Artikel 25
Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978
Artikel 26
Die Hebammenberufsordnung vom 14. März 1995
Artikel 27
Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986
Artikel 28
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998
Artikel 29
Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996
Artikel 30
Die Landesverordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und
Prüfämtern für Baustatik vom 3. Juli 1989
Artikel 31
Die Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 18. September 1984
Artikel 32
Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen
vom 13. Juli 1990
Artikel 33
Die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25.
März 1997
Artikel 34
Die Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998
Artikel 35
Die Garagenverordnung vom 13. Juli 1990
Artikel 36
Die Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen vom 6. Juli 1977
Artikel 37
Das Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991
Artikel 38
Die Vierte Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. April 1967
Artikel 39
Das Sportförderungsgesetz vom 9. Dezember 1974
Artikel 40
Das Landespflegegeldgesetz vom 31. Oktober 1974
Artikel 41
Das Landesblindengeldgesetz vom 28. März 1995
Artikel 42
Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20.
Dezember 1971
Artikel 43
Das Schulgesetz vom 6. November 1974
Artikel 44
Die Abiturprüfungsordnung vom 14. Juli 1999
Artikel 45
Die Fachschulverordnung — Sozialwesen vom 29. Juli 1991
Artikel 46
Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000
Artikel 47
Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990
Artikel 48
Die Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer
der Textverarbeitung und der Büropraxis vom 26. August 1996
Artikel 49
Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 2. Juni 1981
Artikel 50
Das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 15. September 1987
Artikel 51
Die Vergabeverordnung ZVS vom 26. Juni 2000
Artikel 52
Das Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995
Artikel 53
Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993
Artikel 54
Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978
Artikel 55
Die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 29. September 1992
Artikel 56
Das Landesrundfunkgesetz vom 28. Juli 1992
Artikel 57
Das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975
Artikel 58
Die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. Dezember 1993
Artikel 59
Die Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom
13. Dezember 2000
Artikel 60
Die Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 1995
Artikel 61
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 15. August 1979
Artikel 62
Die Schiedsamtsordnung in der Fassung vom 12. April 1991 (GVBl. S. 209), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2000
Artikel 63
Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 29. Januar 1985
Artikel 64
Das Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz vom 14. Juni 1962
Artikel 65
Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Bertrich vom 8. Dezember 1986
Artikel 66
Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems vom 8. Dezember 1986
Artikel 67
Das Markscheidergesetz vom 3. Mai 1994
Artikel 68
Die Landwirtschaftskammerwahlordnung vom 18. September 1970
Artikel 69
Das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979
Artikel 70
Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die
Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in
Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom
31. Oktober 1975
Artikel 71
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977
Artikel 72
Die Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der
Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten
Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen vom 9. Januar 1979
Artikel 73
Das Nahverkehrsgesetz vom 17. November 1995
Artikel 74
Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 21. Oktober
1970
Artikel 75
Artikel 75
Artikel 76
Artikel 76
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 64 der Verfassung für
Rheinland-Pfalz Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu
verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei
wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Nach oben
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen
ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte
Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und
visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Nach oben
Teil 2
Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen
(1) Behinderte Menschen dürfen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht
benachteiligt werden.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung und macht der behinderte
Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine
Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche
Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.
Nach oben
§ 4
Besondere Belange behinderter Frauen
Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die
besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende
Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender
Ungleichheiten dienen, zulässig.
Nach oben
Die Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie die Behörden der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihres
jeweiligen Aufgabenbereichs das in § 1 genannte Ziel zu berücksichtigen und aktiv
zu fördern. Sie haben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere
geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit zu ergreifen, soweit diese
in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich noch nicht gewährleistet ist. Bei bestehenden
Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen
sind Maßnahmen zum Abbau oder zum Ausgleich dieser Benachteiligungen zulässig.
Nach oben
§ 6
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben bei der Gestaltung von schriftlichen
Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und
Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu
berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind die in Satz 1 genannten
Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Für Gerichte und
Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen
und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 2 geregelte Verpflichtung
umzusetzen ist.
Nach oben
§ 7
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben ihre Internet- und Intranetseiten
sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die
mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so zu
gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt
genutzt werden können. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften findet Satz 1
Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des
Absatzes 1 zu treffen und die dabei anzuwendenden Standards nach Maßgabe der
technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
festzulegen.
Nach oben
§ 8
Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen
(1) Gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter
Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den in § 5 Satz 1 genannten Behörden in
Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen
geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in § 5 Satz 1 genannten
Behörden haben auf Wunsch im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch
Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit
anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen; sie tragen die hierzu notwendigen
Aufwendungen. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2
Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Regelungen über die Heranziehung und die Vergütung von
Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern und über die Bereitstellung
anderer Kommunikationshilfen zu treffen.
Nach oben
§ 9
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich
zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen
Personennahverkehr sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden
Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sollen
1. bei Neubauten sowie bei großen Um- oder Erweiterungsbauten die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung so weit wie möglich
berücksichtigen und
2. die bereits bestehenden Bauten schrittweise entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei gestalten.
Nach oben
§ 10 Verbandsklagerecht
(1) Ein von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannter Verband kann, ohne
in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
oder des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes
durch die in § 5 Satz 1 genannten Behörden gegen § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1,
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder gegen Bestimmungen der hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen; Klage kann auch erhoben werden auf Feststellung
eines Verstoßes durch die in § 5 Satz 1 genannten Behörden gegen sonstige
Bestimmungen des Landesrechts zur Herstellung von Barrierefreiheit, soweit dort auf
§ 2 Abs. 3 verwiesen wird.
(2) Eine Klage nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme
1. den Verband nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt,
2. aufgrund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt oder
3. in einem gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder
Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach
Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der
angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist
insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.
(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den
Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis
86 des Sozialgerichtsgesetzes durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die
angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(4) Die Anerkennung eines Verbands nach Absatz 1 soll nach Anhörung des
Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen erteilt werden, wenn der Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange
behinderter Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen
behinderter Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser
Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und
5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der
Abgabenordnung genügt.
Ein nach vergleichbaren Bestimmungen vom Bund anerkannter Verband gilt als
anerkannt im Sinne des Absatzes 1.
(5) Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten
verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4
anerkannter Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz
beantragen; in diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem
Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
Nach oben
Teil 3
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
für die Belange behinderter Menschen,
Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen
(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine
Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange behinderter
Menschen. Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im
Amt; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass das in
§ 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere
Vorschriften zugunsten behinderter Menschen eingehalten werden; sie oder er hat
auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange behinderter Frauen
berücksichtigt und bestehende Benachteiligungen behinderter Frauen beseitigt
werden. Die oder der Landesbeauftragte hat Eingaben von behinderten oder
zugunsten behinderter Menschen zu prüfen und auf eine einvernehmliche, die
besonderen Interessen der behinderten Menschen berücksichtigende Erledigung der
Eingaben hinzuwirken.
(3) Die oder der Landesbeauftragte ist innerhalb der Landesregierung bei allen
grundsätzlichen Fragen, die die Belange von behinderten Menschen betreffen,
rechtzeitig zu beteiligen. Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben
zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu
gewähren; § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt hinsichtlich der
Erteilung von Auskünften und der Gewährung von Akteneinsicht entsprechend. Für
Gerichte finden die Sätze 2 und 3 und für Staatsanwaltschaften und den
Rechnungshof findet Satz 3 Anwendung, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Nach oben
§ 12
Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen
(1) Es wird ein Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten in allen wesentlichen Fragen, die die
Belange behinderter Menschen berühren, berät und unterstützt. Die obersten
Landesbehörden haben den Landesbeirat bei der Erstellung von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und bei sonstigen Vorhaben anzuhören, soweit diese für
behinderte Menschen von besonderer Bedeutung sind.
(2) Die oder der Landesbeauftragte ist vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats ohne
Stimmrecht; sie oder er legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Landesbeirats
fest und beruft diese auf Vorschlag insbesondere
1. von Verbänden und von Selbsthilfegruppen behinderter Menschen,
2. der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande
Rheinland-Pfalz,
3. der kommunalen Spitzenverbände und
4. von Gewerkschaften und von Unternehmerverbänden.
Für jedes weitere Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches die
Aufgaben des Mitglieds im Vertretungsfall wahrnimmt. Bei den Vorschlägen und bei
der Berufung sind nach Möglichkeit Frauen und Männer in gleicher Zahl zu
berücksichtigen. Die oder der Landesbeauftragte kann eine Person bestimmen, die im
Vertretungsfall anstelle der oder des Landesbeauftragten an Sitzungen des
Landesbeirats als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied teilnimmt.
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere
Vorschriften zugunsten behinderter Menschen eingehalten werden; sie oder er hat
auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange behinderter Frauen
berücksichtigt und bestehende Benachteiligungen behinderter Frauen beseitigt
werden. Die oder der Landesbeauftragte hat Eingaben von behinderten oder
zugunsten behinderter Menschen zu prüfen und auf eine einvernehmliche, die
besonderen Interessen der behinderten Menschen berücksichtigende Erledigung der
Eingaben hinzuwirken.
(2) Die oder der Landesbeauftragte ist innerhalb der Landesregierung bei allen
grundsätzlichen Fragen, die die Belange von behinderten Menschen betreffen,
rechtzeitig zu beteiligen. Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben
zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu
gewähren; § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt hinsichtlich der
Erteilung von Auskünften und der Gewährung von Akteneinsicht entsprechend. Für
Gerichte finden die Sätze 2 und 3 und für Staatsanwaltschaften und den
Rechnungshof findet Satz 3 Anwendung, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(3) Die weiteren Mitglieder des Landesbeirats werden für die Amtszeit der oder des
Landesbeauftragten berufen; erneute Berufung ist zulässig. Sie können ihr Amt
jederzeit niederlegen; auf Antrag der vorschlagenden Stelle hat sie die oder der
Landesbeauftragte abzuberufen.
(4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind
insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von
Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen, über die Beteiligung weiterer
sachverständiger Personen und über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des
Landesbeirats zu treffen; Regelungen über die Aufwandsentschädigung bedürfen der
Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums.
(5) Die Geschäfte des Landesbeirats werden von dem fachlich zuständigen
Ministerium geführt.
Nach oben
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr
2004, über die Lage der behinderten Menschen unter besonderer Berücksichtigung
der Situation behinderter Frauen und über die Umsetzung des Landesgesetzes zur
Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen in
Rheinland-Pfalz.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 ist auch auf die Situation am Arbeitsmarkt,
gegliedert nach den einzelnen Gruppen behinderter Menschen, einzugehen.
(3) In die Berichte nach Absatz 1 ist auch eine geschlechtsspezifisch und nach
Ressortbereichen gegliederte statistische Darstellung der Entwicklung der
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den in § 5 Satz 1 genannten Behörden
aufzunehmen.
Nach oben
(1) Von der Verpflichtung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-
Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder
Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2004 abgewichen werden,
soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
führen würde; § 9 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte
Landesbehindertenbeauftragte gilt als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für
die Belange behinderter Menschen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 bestellt.
(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildete
Landesbehindertenbeirat bleibt für den Rest der Amtszeit seiner Mitglieder (§ 12
Abs. 3 Satz 1) als Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen bestehen; im
Übrigen finden die Bestimmungen des § 12 auf ihn Anwendung.
Nach oben
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nach oben
Artikel 2
Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (GVBl. 1990 S. 13),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 57), BS
1110-1, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten, in den Umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu
übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen
Person bedienen; ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur
Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
2. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen
Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; das
Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und
die Verteilung der
Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
3. § 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Erklärt ein Stimmberechtigter, dass er nicht schreiben kann oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste
einzutragen, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt."
4. Dem § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 44 Abs. 4 gilt entsprechend."
Nach oben
Artikel 3
Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 1110-1-1, wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Nr. 5 wird das Wort "Gebrechen" durch die Worte "eine körperliche
Beeinträchtigung" ersetzt.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder
einer körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann."
3. In § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen
Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder
einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
4. Dem § 38 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und
anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter
Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sind."
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten,
in den Wahlumschlag zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem
Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei
der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlraum" ein Strichpunkt und
die Worte "§ 38 Satz 3 gilt entsprechend" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort "können" ein Strichpunkt und die
Worte "§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend" eingefügt.
7. In § 53 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "bereit" ein Strichpunkt und die
Worte "§ 38 Satz 3 gilt entsprechend" eingefügt.
8. § 55 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"§ 38 Satz 3 und § 47 Abs. 8 gelten entsprechend."
9. In § 79 Abs. 4 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen behindert"
durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage"
ersetzt.
10. In § 80 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "eines körperlichen Gebrechens" durch
die Worte "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
11. In Anlage 1 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst
Ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen
Beeinträchtigung" ersetzt.
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der "Versicherung" werden in Nummer 3 die Worte " , körperliches
Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand" durch die Worte "oder
körperliche Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In der "Anforderung auf Übersendung des Wahlscheins/und der
Briefwahlunterlagen" werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst
meines körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen
Beeinträchtigung" ersetzt.
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.1 Buchst. b werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens
oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer
körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In Nummer 6 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen
Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder
einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
14. In Anlage 5 erhält Erläuterung 6 Satz 1 folgende Fassung:
"Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen."
15. In Anlage 8 erhält Nummer 3 der "Wichtigen Hinweise für die Briefwahl"
folgende Fassung:
"3. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig
auszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen; diese
unterzeichnet auch die ‘Versicherung an Eides statt zur Briefwahl’. Blinde oder
sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
16. Anlage 25 Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen
behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der
Lage" ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Buchst. b werden die Worte "eines körperlichen Gebrechens" durch
die Worte "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
bb) In Satz 7 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder
sonst ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen
Beeinträchtigung" ersetzt.
17. In Anlage 26 werden in Nummer 4 der Hinweise zu den "Eintragungen" die
Worte "durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Worte "wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
18. In Anlage 27 werden in Satz 2 der "einleitenden Erläuterungen" die Worte
"durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
Nach oben
Artikel 4
Die Stimmenzählgeräteverordnung vom 13. September 2000 (GVBl. S. 375, BS
1110-1-2) wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen gehindert" durch die
Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
Nach oben
Artikel 5
Die Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. Mai
2000 (GVBl. S. 211, BS 2013-1-14) wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird in Satz 2 der Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.1.1 und 2.1.2 das Wort
"Schwerbehinderte" durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 6
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29),
BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen
Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; die
Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz
erstatten den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der
Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
2. Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend."
3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen
gehindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der
Lage" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
4. § 32 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen gehindert" durch
die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
Nach oben
Artikel 7
Die Kommunalwahlordnung vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert
durch § 19 der Verordnung vom 13. September 2000 (GVBl. S. 375), BS 2021-1-1,
wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder
einer körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann."
2. In § 19 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen
Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder
einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
3. Dem § 37 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und
anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter
Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sind."
4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlraum" ein Strichpunkt und
die Worte "§ 37 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der "Wahlbenachrichtigung" werden die Worte " , eines körperlichen
Gebrechens oder sonst Ihres körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder
einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
b) Der "Wahlscheinantrag" wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt "Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins" werden in Nummer 3
die Worte " , körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand" durch
die Worte "oder eine körperliche Beeinträchtigung" ersetzt.
bb) Im Abschnitt "Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen" werden die
Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst meines körperlichen Zustands
wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
6. Anlage 3 Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder
sonst seines körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen
Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen
Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder
einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
7. In Anlage 5 wird in Nummer 2 Satz 1 der Erläuterungen das Wort
"Gebrechen" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
8. In Anlage 6 wird im Abschnitt "Wichtige Hinweise für Briefwähler" Nummer
3 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Gebrechen" durch das Wort "Beeinträchtigung"
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
Nach oben
Artikel 8
Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148, BS 2030-1-
4) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 3 und in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 und Satz 3 Nr. 1, 2 und 3
und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Abkürzung "v.
H." gestrichen.
Nach oben
Artikel 9
Die Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die
Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 1. April 1986 (GVBl. S. 98), geändert
durch § 33 der Verordnung vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280), BS 2030-1-20, wird
wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Eigenschaft als schwerbehinderter Bewerber (§ 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch),".
Nach oben
Artikel 10
Die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. S. 16),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2000 (GVBl. S. 563), BS
2030-1-43, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Eigenschaft als schwerbehinderter Bewerber (§ 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch),".
Nach oben
Artikel 11
Die Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 301), BS 2030-1-50, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Körperschäden" durch die Worte
"körperlicher Beeinträchtigungen" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Kranken oder Behinderten"
durch die Worte "kranken oder behinderten Menschen" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die
Worte "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
4. In § 9 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte
"schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 12
Das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz vom 26. Juli
1977 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar
1999 (GVBl. S. 21), BS 2030-6, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Zentrale Verwaltungsschule trägt dafür Sorge, dass behinderte
Lehrgangsteilnehmer die Angebote der Zentralen Verwaltungsschule so weit wie
möglich selbständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Sie stellt sicher, dass die
besonderen Belange behinderter Lehrgangsteilnehmer im Rahmen der theoretischen
Ausbildung und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum
Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden."
Nach oben
Artikel 13
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen
allgemeinen und inneren Verwaltung vom 1. Februar 1985 (GVBl. S. 61), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 2030-
10, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte
"der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 14
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des
gehobenen nicht technischen Dienstes vom 21. September 1981 (GVBl. S. 233),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269),
BS 2030-11, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte
"der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 15
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986 (GVBl. S. 251), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS
2030-14, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte
"der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 16
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die
Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen
Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 20.
Dezember 1985 (GVBl. 1986 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2030-15, wird wie folgt geändert:
1. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Erleichterungen für behinderte
Wirtschaftsreferendare in der Ausbildung".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Schwerbehinderten" wird das Wort
"Wirtschaftsreferendaren" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Anderen behinderten Wirtschaftsreferendaren können angemessene
Erleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis
oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird."
c) In Absatz 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "behinderten
Wirtschaftsreferendar" ersetzt.
2. § 17 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Erleichterungen für behinderte
Wirtschaftsreferendare in der Prüfung".
b) In Absatz 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "behinderten
Wirtschaftsreferendars" ersetzt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern geändert.
Nach oben
Artikel 17
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Archivdienst vom 8. Mai 1968 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 2. Januar 1979 (GVBl. S. 14), BS 2030-17, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Schwerbehinderten Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der
schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren.
Anderen behinderten Anwärtern kann eine angemessene Erleichterung gewährt
werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen
durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses."
Nach oben
Artikel 18
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
vermessungstechnischen und den gehobenen kartographischen Dienst vom 10.
August 1999 (GVBl. S. 307), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2000
(GVBl. S. 153), BS 2030-26, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind auf Antrag die in den
Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen
Prüfungserleichterungen zu gewähren."
2. In Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "behinderten
Anwärterinnen und Anwärtern" ersetzt.
Nach oben
Artikel 19
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom
mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht
vom 14. August 2000 (GVBl. S. 361, BS 2030-30) wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte
"der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 20
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und
Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 28. Juni
2001 (GVBl. S. 161, BS 2032-30-2) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Worte
"Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Nach oben
Artikel 21
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000
(GVBl. S. 529, BS 2035-1) wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte
Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Erachtet sie einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie
entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht beteiligt
worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von sechs Werktagen
vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt."
2. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte
"schwerbehinderten Beschäftigten" ersetzt.
3. In § 69 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird das Wort "Schwerbehinderter" jeweils durch
die Worte "schwerbehinderter Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 22
Die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl.
S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 28. August 2001
(GVBl. S. 210), BS 2035-1-1, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Ist eine Wählerin oder ein Wähler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung zur
Stimmabgabe nicht in der Lage, bestimmt sie oder er eine Vertrauensperson, deren
sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand
bekannt."
Nach oben
Artikel 23
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209, BS 205-1) wird
wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
Rechte der Personalvertretungen und
der schwerbehinderten Menschen
Die Rechte der Personalvertretungen nach dem Personalvertretungsgesetz sowie der
schwerbehinderten Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bleiben
unberührt."
Nach oben
Artikel 24
Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 57), BS 210-20, wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Behinderten" jeweils durch die Worte
"behinderten Menschen" ersetzt.
2. In § 28 Abs. 2 wird das Wort "Gebrechlichkeit" durch die Worte "einer
körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
Nach oben
Artikel 25
Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), BS 2122-1, wird wie
folgt geändert:
1. In § 36 a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte
"behinderter Menschen" ersetzt.
2. § 53 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt eines Beisitzers
ordnungsgemäß zu versehen,".
Nach oben
Artikel 26
Die Hebammenberufsordnung vom 14. März 1995 (GVBl. S. 71, BS 2124-1) wird
wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige-, Hinweis- und Benachrichtigungspflichten,
insbesondere die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, die
Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Hinweispflichten nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt."
Nach oben
Artikel 27
Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 177), BS 2126-3,
wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte
"behinderter Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 28
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S.
303), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen des
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger
Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zu berücksichtigen."
2. In § 50 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Behinderte" durch das Wort "behinderte"
ersetzt.
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderten" durch das Wort "behinderten" und
das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in der Einleitung das Wort "Behinderten," durch die Worte
"behinderten und" ersetzt.
Nach oben
Artikel 29
Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996 (GVBl. S. 372), geändert
durch § 4 der Verordnung vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 179), BS 213-1-4, wird wie
folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle aus
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine
Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder".
Nach oben
Artikel 30
Die Landesverordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und
Prüfämtern für Baustatik vom 3. Juli 1989 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch
Artikel 35 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 213-1-7, wird
wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Prüfingenieur aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht
mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,".
Nach oben
Artikel 31
Die Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 18. September 1984 (GVBl. S.
195, BS 213-1-8) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 100 Stand- oder
Aufstellplätzen sollen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung
behinderter Menschen barrierefreie sanitäre Einrichtungen vorhanden sein."
Nach oben
Artikel 32
Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen
vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes
vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-1-13, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Sachverständige aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,".
Nach oben
Artikel 33
Die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25.
März 1997 (GVBl. S. 133), geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 28.
August 2001 (GVBl. S. 210), BS 213-1-14, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus gesundheitlichen Gründen
nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,
oder".
Nach oben
Artikel 34
Die Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 (GVBl. S. 229), geändert durch
Artikel 98 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-1-17, wird
wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Behinderten, insbesondere von
Rollstuhlbenutzenden" durch die Worte "behinderten Menschen, insbesondere von
Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern" ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Stellplätze für behinderte Menschen".
b) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen"
ersetzt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 Buchst. a
geändert.
Nach oben
Artikel 35
Die Garagenverordnung vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 243), geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 282), BS 213-1-27, wird wie folgt
geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte
Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 36
Die Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen vom 6. Juli 1977
(GVBl. S. 254, BS 213-1-28) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte
Menschen" ersetzt.
2. § 5 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
"7. Tagesstätten für behinderte Menschen sowie Heimen für behinderte Menschen
mit nicht mehr als 30 Betten,".
Nach oben
Artikel 37
Das Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. April 2002 (GVBl. S. 163), BS 216-10, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sein" ein Strichpunkt und die
Worte "die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes
zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein" eingefügt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und
wie dem Bedarf an für eine gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter
Kinder geeigneten Plätzen Rechnung zu tragen ist" eingefügt.
Nach oben
Artikel 38
Die Vierte Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. April 1967 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert
durch Artikel 14 der Verordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41), BS 217-1-4,
wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "Behinderter" jeweils durch die Worte
"behinderter Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 39
Das Sportförderungsgesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) wird
wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird das Wort " , Behinderte" durch die Worte "sowie behinderte"
ersetzt.
Nach oben
Artikel 40
Das Landespflegegeldgesetz vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert
durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 217-20, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort
"Menschen" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort
"Menschen" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "Hirnbeschädigte" durch die Worte "hirnverletzte
Personen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Worte
"schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
3. In § 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort "Menschen"
eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Worte
"schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Worte
"schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch die
Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort "Menschen"
eingefügt.
8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte
"schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 41
Das Landesblindengeldgesetz vom 28. März 1995 (GVBl. S. 55 - 58 -), geändert
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 217-21, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(Blinde)" durch die Worte "Menschen
(Blinde Menschen)" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Blinden" durch die Worte "blinden Menschen"
ersetzt.
2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Blinde" das Wort "Menschen" eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Blinde" durch die Worte "blinde
Menschen" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort "Blinde" durch die Worte "blinde Menschen"
ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort "Blinde" jeweils durch die Worte "blinde
Menschen" ersetzt.
6. In § 8 Satz 1 wird nach dem Wort "Blinde" das Wort "Menschen" eingefügt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Blinden" durch die Worte "blinden
Menschen" ersetzt.
8. In § 12 wird nach dem Wort "Blinde" das Wort "Menschen" eingefügt.
Nach oben
Artikel 42
Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20.
Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes
vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 219-5, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5. aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, den Beruf des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,".
2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte "wegen körperlicher Gebrechen" durch die
Worte "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 43
Das Schulgesetz vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-1, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 b wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Behinderte Schüler sollen das schulische Bildungs- und
Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3
des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit
nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen,
personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der
Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen
Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer
Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren."
2. In § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Behindertengruppen" durch
die Worte "Gruppen behinderter Schüler" ersetzt.
3. In § 51 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 gestrichen.
Nach oben
Artikel 44
Die Abiturprüfungsordnung vom 14. Juli 1999 (GVBl. S. 175, BS 223-1-12) wird
wie folgt geändert:
1. § 31 erhält folgende Fassung:
"§ 31
Sonderregelung für behinderte Prüflinge
Für Prüflinge mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied der
Prüfungskommission auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen
Arbeitserleichterungen zuzulassen."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer geändert.
Nach oben
Artikel 45
Die Fachschulverordnung — Sozialwesen vom 29. Juli 1991 (GVBl. S. 313), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24. August 2001 (GVBl. S. 196), BS 223-1-23,
wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte
"behinderte Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 46
Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S.
219, BS 223-1-40) wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen"
ersetzt.
Nach oben
Artikel 47
Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990
(GVBl. S. 127; 1991 S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
8. Februar 2002 (GVBl. S. 74), BS 223-1-41, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dies ist insbesondere der Fall bei schwerbehinderten Menschen im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der
jeweils geltenden Fassung sowie bei Voll- und Halbwaisen ohne eigenes
Einkommen."
2. Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
"4.2 Je nach dem Grad der Härte werden bis zu vier Punkte vergeben, bei
nachgewiesener Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu sechs Punkte."
Nach oben
Artikel 48
Die Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer
der Textverarbeitung und der Büropraxis vom 26. August 1996 (GVBl. S. 345),
geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2000 (GVBl. S. 566), BS 223-1-51,
wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Für Prüflinge, die älter als 45 Jahre sind, und für behinderte Prüflinge ist bei
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Leistungsanforderung in der
Schreibfertigkeit zu mindern."
Nach oben
Artikel 49
Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 21), BS 223-
11, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Verwaltungsfachhochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende
die Angebote der Verwaltungsfachhochschulen so weit wie möglich selbständig und
barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung
behinderter Menschen nutzen können. Sie stellen sicher, dass die besonderen
Belange behinderter Studierender im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen
berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung
erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden."
Nach oben
Artikel 50
Das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 15. September 1987 (GVBl. S.
314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 525), BS
223-20, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Hörer mit. Sie trägt
dafür Sorge, dass behinderte Hörer die Angebote der Hochschule so weit wie
möglich selbständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Die Hochschule stellt sicher,
dass die besonderen Belange behinderter Hörer im Rahmen des Studiums und bei
Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer
Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Krankheit" ein Komma und
die Worte "eine Behinderung" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfungsordnungen sollen bestimmen, dass und in welcher Weise behinderten
Hörern bei Prüfungen Arbeitserleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile gewährt werden."
c) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatzes 2 Nr. 3, 4 und 6" durch die
Verweisung "Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2" und die Verweisung
"Absatzes 2 Nr. 1 und 5" durch die Verweisung "Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 5"
ersetzt.
Nach oben
Artikel 51
Die Vergabeverordnung ZVS vom 26. Juni 2000 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GVBl. S. 275), BS 223-45, wird wie folgt
geändert:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden
Fassung,".
Nach oben
Artikel 52
Das Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Mann" die Worte "und von behinderten
und nicht behinderten Menschen" eingefügt.
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie sollen ihre Aufgabe so wahrnehmen, dass die Grundrechte von Frauen
und Männern sowie von behinderten Menschen auf Gleichberechtigung gewährleistet
und bestehende Benachteiligungen von Frauen und von behinderten Menschen
beseitigt werden."
3. In § 21 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Landesfrauenbeirat"
die Worte "und der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen" eingefügt.
4. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. im Stadt- oder Kreisgebiet tätige Verbände behinderter Menschen; sie sollen
sich auf ein Mitglied verständigen."
Nach oben
Artikel 53
Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), geändert durch
§ 34 des Gesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454), BS 223-70, wird wie
folgt geändert:
In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort "Frau" die Worte "und von behinderten und
nicht behinderten Menschen" eingefügt.
Nach oben
Artikel 54
Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt
geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 224-
2, wird wie folgt geändert:
Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
"Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Kulturdenkmälern soll im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen
Kulturdenkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ermöglicht werden."
Nach oben
Artikel 55
Die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 29. September 1992 (GVBl. S. 312), geändert durch
Verordnung vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 248), BS 225-10, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "Blinde" durch das Wort "blinde" und das Wort
"Sehbehinderte" durch die Worte "sehbehinderte Menschen" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Worte "Gehörlose oder Hörgeschädigte" durch die
Worte "gehörlose oder schwerhörige Menschen" ersetzt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der
Behinderung von wenigstens 80, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;".
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in
Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;".
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. in Einrichtungen für suchtkranke Menschen, in Einrichtungen der Altenhilfe
und in Einrichtungen für nicht sesshafte Menschen."
Nach oben
Artikel 56
Das Landesrundfunkgesetz vom 28. Juli 1992 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch
§ 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2002 (GVBl. S. 255), BS 225-13, wird wie folgt
geändert:
1. In § 31 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Männern" die Worte "sowie zur
Integration behinderter Menschen" eingefügt.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 27 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte
"behinderten Menschen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. das Mitglied der Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen
einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen von dem Sozialverband
VdK Deutschland — Landesverband Rheinland-Pfalz —, dem Bundesverband für
Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter — Landesverband Rheinland-
Pfalz —, dem Sozialverband Deutschland — Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland
—, dem Bund der Kriegsblinden Deutschlands — Landesverband Rheinland-Pfalz —
und der Landesarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz Selbsthilfe Behinderter."
Nach oben
Artikel 57
Das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975
(GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2000 (GVBl. S. 582), BS 312-1, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die
Worte "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Nach oben
Artikel 58
Die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. Dezember 1993 (GVBl.
1994 S. 37), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2000 (GVBl. S. 99), BS
315-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Körperbehinderten" durch die Worte
"behinderten Bewerbern" ersetzt.
Nach oben
Artikel 59
Die Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom
13. Dezember 2000 (GVBl. S. 569, BS 315-1-3) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne
des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder".
Nach oben
Artikel 60
Die Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 1995 (GVBl. S.
321, BS 315-2) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Worte
"schwerbehinderter Bewerber" ersetzt.
Nach oben
Artikel 61
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 15. August 1979 (GVBl. S.
267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2000 (GVBl. S. 203), BS
315-9, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Worte
"schwerbehinderter Bewerber" ersetzt.
2. § 18 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Behinderten Kandidaten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen
Arbeitserleichterungen zu gewähren."
Nach oben
Artikel 62
Die Schiedsamtsordnung in der Fassung vom 12. April 1991 (GVBl. S. 209), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2000 (GVBl. S. 215), BS 316-1, wird wie folgt
geändert:
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Beistände von blinden, sehbehinderten, gehörlosen und hörbehinderten
Parteien, von Parteien mit eingeschränkter Sprechfähigkeit und von Parteien, die des
Lesens, des Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind,".
Nach oben
Artikel 63
Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37, BS 33-2)
wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag gewährt, wenn und solange ein Mitglied
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur Ausübung des Berufs des
Rechtsanwalts unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat."
Nach oben
Artikel 64
Das Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz vom 14. Juni 1962
(GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (GVBl. S. 161), BS
33-20, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. aus dem Anwärterdienst oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem
Amt des Notars ausscheidet, sofern es aus gesundheitlichen Gründen zur Fortsetzung
des Anwärterdienstes oder zur ordnungsgemäßen Amtsausübung dauernd unfähig
ist."
Nach oben
Artikel 65
Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Bertrich vom 8. Dezember 1986 (GVBl. S.
365), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 28. August 2001
(GVBl. S. 210), BS 610-12-1, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für schwerbehinderte oder für behinderte Menschen im Sinne des § 39 des
Bundessozialhilfegesetzes mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wird
die Kurtaxe um 25 v. H. ermäßigt, sofern sie die Kosten des Kuraufenthalts selbst
tragen."
Nach oben
Artikel 66
Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems vom 8. Dezember 1986 (GVBl. S.
368), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung vom 28. August 2001
(GVBl. S. 210), BS 610-12-2, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für schwerbehinderte oder für behinderte Menschen im Sinne des § 39 des
Bundessozialhilfegesetzes mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wird
die Kurtaxe um 25 v. H. ermäßigt, sofern sie die Kosten des Kuraufenthalts selbst
tragen."
Nach oben
Artikel 67
Das Markscheidergesetz vom 3. Mai 1994 (GVBl. S. 245), geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), BS 75-1, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die erforderliche körperliche Eignung besitzt nicht, wer aufgrund einer
Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen
Gesundheit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders
dauernd unfähig ist."
Nach oben
Artikel 68
Die Landwirtschaftskammerwahlordnung vom 18. September 1970 (GVBl. S. 380),
zuletzt geändert durch Artikel 195 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S.
325), BS 780-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "körperlichen Gebrechens" durch die Worte
"einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
Nach oben
Artikel 69
Das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 307), BS 792-1, wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 5 wird das Wort "Körperbehinderten" durch die Worte
"körperbehinderten Menschen" und das Wort "Körperbehinderte" durch die Worte
"körperbehinderte Mensch" ersetzt.
Nach oben
Artikel 70
Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die
Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in
Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom
31. Oktober 1975 (GVBl. S. 405, BS 82-4) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Landesverordnung
über die Zuständigkeit nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die nach Landesrecht
zuständige Stelle nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975
(BGBl. I S. 1896) in der jeweils geltenden Fassung."
Nach oben
Artikel 71
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS
91-1, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Träger der Straßenbaulast hat die Straßen nach den Erfordernissen der
Sicherheit und Ordnung zu bauen; beim Neu- oder Ausbau von Straßen sind die
besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern sowie der
behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu
berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu
erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere
Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen."
2. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Kinder, Personen mit
Kleinkindern oder behinderte oder alte Menschen durch die Sondernutzung in der
Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden."
Nach oben
Artikel 72
Die Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der
Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten
Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen vom 9. Januar 1979 (GVBl. S. 49,
BS 91-1-4) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Rahmen der technischen Möglichkeiten ist sicherzustellen, dass
Kinder, Personen mit Kleinkindern sowie behinderte und alte Menschen öffentliche
Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes möglichst ungefährdet sowie
barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung
behinderter Menschen benutzen können."
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 wird das Wort "Schwerbehinderte"
jeweils durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte
"schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
Nach oben
Artikel 73
Das Nahverkehrsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 924-8,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der
Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und der
Gestaltung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die Belange
von behinderten und alten Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und
von Frauen besonders berücksichtigt werden. Soweit die in Satz 1 genannten
Bereiche noch nicht barrierefrei gestaltet sind, sollen sie schrittweise entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei
umgestaltet werden."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. der Berücksichtigung der Belange von behinderten und alten Menschen, von
Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. die örtlich tätigen Verbände behinderter Menschen."
Nach oben
Artikel 74
Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 21. Oktober
1970 (GVBl. S. 410, BS 93-3-2) wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Personen, bei denen aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Bedenken gegen die
Beförderung bestehen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden."
Nach oben
Artikel 75
Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der
zuständigen Stellen, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Nach oben
Artikel 76
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 38 Abs. 3
Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes vom 24. September 1974 (GVBl. S. 429, BS
811-1) außer Kraft.
Nach oben
Zurück zum Inhaltsverzeichnis