Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen

vom 16. 12. 2002 (GVBl. 2002 S. 481)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM)

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen

§ 3 Benachteiligungsverbot
§ 4 Besondere Belange behinderter Frauen
§ 5 Maßnahmen öffentlicher Stellen
§ 6 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 7 Barrierefreie Informationstechnik
§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen
§ 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 10 Verbandsklagerecht

Teil 3 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen, Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

§ 11 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen
§ 12 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Berichtspflicht
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 In-Kraft-Treten

Artikel

Artikel 2 Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1989
Artikel 3 Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990
Artikel 4 Die Stimmenzählgeräteverordnung vom 13. September 2000
Artikel 5 Die Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. Mai 2000
Artikel 6 Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994
Artikel 7 Die Kommunalwahlordnung vom 11. Oktober 1983
Artikel 8 Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999
Artikel 9 Die Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 1. April 1986
Artikel 10 Die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977
Artikel 11 Die Beihilfenverordnung vom 31. März 1958
Artikel 12 Das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 1977
Artikel 13 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung vom 1. Februar 1985
Artikel 14 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nicht technischen Dienstes vom 21. September 1981
Artikel 15 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986
Artikel 16 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 20. Dezember 1985
Artikel 17 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst vom 8. Mai 1968
Artikel 18 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen und den gehobenen kartographischen Dienst vom 10. August 1999
Artikel 19 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht vom 14. August 2000
Artikel 20 Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2001
Artikel 21 Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000
Artikel 22 Die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 26. Januar 1993
Artikel 23 Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995
Artikel 24 Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982
Artikel 25 Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978
Artikel 26 Die Hebammenberufsordnung vom 14. März 1995
Artikel 27 Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986
Artikel 28 Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998
Artikel 29 Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996
Artikel 30 Die Landesverordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und Prüfämtern für Baustatik vom 3. Juli 1989
Artikel 31 Die Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 18. September 1984
Artikel 32 Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990
Artikel 33 Die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997
Artikel 34 Die Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998
Artikel 35 Die Garagenverordnung vom 13. Juli 1990
Artikel 36 Die Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen vom 6. Juli 1977
Artikel 37 Das Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991
Artikel 38 Die Vierte Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. April 1967
Artikel 39 Das Sportförderungsgesetz vom 9. Dezember 1974
Artikel 40 Das Landespflegegeldgesetz vom 31. Oktober 1974
Artikel 41 Das Landesblindengeldgesetz vom 28. März 1995
Artikel 42 Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Dezember 1971
Artikel 43 Das Schulgesetz vom 6. November 1974
Artikel 44 Die Abiturprüfungsordnung vom 14. Juli 1999
Artikel 45 Die Fachschulverordnung — Sozialwesen vom 29. Juli 1991
Artikel 46 Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000
Artikel 47 Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990
Artikel 48 Die Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis vom 26. August 1996
Artikel 49 Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 2. Juni 1981
Artikel 50 Das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 15. September 1987
Artikel 51 Die Vergabeverordnung ZVS vom 26. Juni 2000
Artikel 52 Das Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995
Artikel 53 Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993
Artikel 54 Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978
Artikel 55 Die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 29. September 1992
Artikel 56 Das Landesrundfunkgesetz vom 28. Juli 1992
Artikel 57 Das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975
Artikel 58 Die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. Dezember 1993
Artikel 59 Die Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000
Artikel 60 Die Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 1995
Artikel 61 Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 15. August 1979
Artikel 62 Die Schiedsamtsordnung in der Fassung vom 12. April 1991 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2000
Artikel 63 Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 29. Januar 1985
Artikel 64 Das Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz vom 14. Juni 1962
Artikel 65 Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Bertrich vom 8. Dezember 1986
Artikel 66 Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems vom 8. Dezember 1986
Artikel 67 Das Markscheidergesetz vom 3. Mai 1994
Artikel 68 Die Landwirtschaftskammerwahlordnung vom 18. September 1970
Artikel 69 Das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979
Artikel 70 Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 31. Oktober 1975
Artikel 71 Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977
Artikel 72 Die Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen vom 9. Januar 1979
Artikel 73 Das Nahverkehrsgesetz vom 17. November 1995
Artikel 74 Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 21. Oktober 1970
Artikel 75 Artikel 75
Artikel 76 Artikel 76

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
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Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen

§ 3 Benachteiligungsverbot

(1) Behinderte Menschen dürfen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung und macht der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.
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§ 4 Besondere Belange behinderter Frauen

Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.
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§ 5 Maßnahmen öffentlicher Stellen

Die Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie die Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs das in § 1 genannte Ziel zu berücksichtigen und aktiv zu fördern. Sie haben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit zu ergreifen, soweit diese in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich noch nicht gewährleistet ist. Bei bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind Maßnahmen zum Abbau oder zum Ausgleich dieser Benachteiligungen zulässig.
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§ 6 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 2 geregelte Verpflichtung umzusetzen ist.
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§ 7 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften findet Satz 1 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 zu treffen und die dabei anzuwendenden Standards nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten festzulegen.
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§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen

(1) Gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den in § 5 Satz 1 genannten Behörden in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben auf Wunsch im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen; sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Heranziehung und die Vergütung von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern und über die Bereitstellung anderer Kommunikationshilfen zu treffen.
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§ 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen
1. bei Neubauten sowie bei großen Um- oder Erweiterungsbauten die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung so weit wie möglich berücksichtigen und
2. die bereits bestehenden Bauten schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei gestalten.
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§ 10 Verbandsklagerecht

(1) Ein von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 5 Satz 1 genannten Behörden gegen § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; Klage kann auch erhoben werden auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 5 Satz 1 genannten Behörden gegen sonstige Bestimmungen des Landesrechts zur Herstellung von Barrierefreiheit, soweit dort auf § 2 Abs. 3 verwiesen wird. (2) Eine Klage nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme
1. den Verband nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt,
2. aufgrund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt oder
3. in einem gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.
(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(4) Die Anerkennung eines Verbands nach Absatz 1 soll nach Anhörung des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen erteilt werden, wenn der Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und
5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt.
Ein nach vergleichbaren Bestimmungen vom Bund anerkannter Verband gilt als anerkannt im Sinne des Absatzes 1. (5) Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4 anerkannter Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen; in diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
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Teil 3 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen, Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

§ 11 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen

(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen. Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten behinderter Menschen eingehalten werden; sie oder er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange behinderter Frauen berücksichtigt und bestehende Benachteiligungen behinderter Frauen beseitigt werden. Die oder der Landesbeauftragte hat Eingaben von behinderten oder zugunsten behinderter Menschen zu prüfen und auf eine einvernehmliche, die besonderen Interessen der behinderten Menschen berücksichtigende Erledigung der Eingaben hinzuwirken.
(3) Die oder der Landesbeauftragte ist innerhalb der Landesregierung bei allen grundsätzlichen Fragen, die die Belange von behinderten Menschen betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren; § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Gewährung von Akteneinsicht entsprechend. Für Gerichte finden die Sätze 2 und 3 und für Staatsanwaltschaften und den Rechnungshof findet Satz 3 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
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§ 12 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

(1) Es wird ein Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten in allen wesentlichen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, berät und unterstützt. Die obersten Landesbehörden haben den Landesbeirat bei der Erstellung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und bei sonstigen Vorhaben anzuhören, soweit diese für behinderte Menschen von besonderer Bedeutung sind. (2) Die oder der Landesbeauftragte ist vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats ohne Stimmrecht; sie oder er legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Landesbeirats fest und beruft diese auf Vorschlag insbesondere
1. von Verbänden und von Selbsthilfegruppen behinderter Menschen,
2. der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz,
3. der kommunalen Spitzenverbände und
4. von Gewerkschaften und von Unternehmerverbänden.
Für jedes weitere Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches die Aufgaben des Mitglieds im Vertretungsfall wahrnimmt. Bei den Vorschlägen und bei der Berufung sind nach Möglichkeit Frauen und Männer in gleicher Zahl zu berücksichtigen. Die oder der Landesbeauftragte kann eine Person bestimmen, die im Vertretungsfall anstelle der oder des Landesbeauftragten an Sitzungen des Landesbeirats als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied teilnimmt. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten behinderter Menschen eingehalten werden; sie oder er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange behinderter Frauen berücksichtigt und bestehende Benachteiligungen behinderter Frauen beseitigt werden. Die oder der Landesbeauftragte hat Eingaben von behinderten oder zugunsten behinderter Menschen zu prüfen und auf eine einvernehmliche, die besonderen Interessen der behinderten Menschen berücksichtigende Erledigung der Eingaben hinzuwirken.
(2) Die oder der Landesbeauftragte ist innerhalb der Landesregierung bei allen grundsätzlichen Fragen, die die Belange von behinderten Menschen betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren; § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Gewährung von Akteneinsicht entsprechend. Für Gerichte finden die Sätze 2 und 3 und für Staatsanwaltschaften und den Rechnungshof findet Satz 3 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(3) Die weiteren Mitglieder des Landesbeirats werden für die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten berufen; erneute Berufung ist zulässig. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen; auf Antrag der vorschlagenden Stelle hat sie die oder der Landesbeauftragte abzuberufen.
(4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen, über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen und über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesbeirats zu treffen; Regelungen über die Aufwandsentschädigung bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums.
(5) Die Geschäfte des Landesbeirats werden von dem fachlich zuständigen Ministerium geführt.
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Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Berichtspflicht

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2004, über die Lage der behinderten Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Situation behinderter Frauen und über die Umsetzung des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 ist auch auf die Situation am Arbeitsmarkt, gegliedert nach den einzelnen Gruppen behinderter Menschen, einzugehen.
(3) In die Berichte nach Absatz 1 ist auch eine geschlechtsspezifisch und nach Ressortbereichen gegliederte statistische Darstellung der Entwicklung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den in § 5 Satz 1 genannten Behörden aufzunehmen.
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§ 14 Übergangsbestimmungen

(1) Von der Verpflichtung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2004 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde; § 9 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbehindertenbeauftragte gilt als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 bestellt.
(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildete Landesbehindertenbeirat bleibt für den Rest der Amtszeit seiner Mitglieder (§ 12 Abs. 3 Satz 1) als Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen bestehen; im Übrigen finden die Bestimmungen des § 12 auf ihn Anwendung.
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§ 15 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Artikel 2

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (GVBl. 1990 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 57), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
2. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und
die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben." 3. § 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Erklärt ein Stimmberechtigter, dass er nicht schreiben kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste einzutragen, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt."
4. Dem § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 44 Abs. 4 gilt entsprechend."
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Artikel 3

Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Nr. 5 wird das Wort "Gebrechen" durch die Worte "eine körperliche Beeinträchtigung" ersetzt.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann."
3. In § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
4. Dem § 38 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sind."
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlraum" ein Strichpunkt und die Worte "§ 38 Satz 3 gilt entsprechend" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort "können" ein Strichpunkt und die Worte "§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend" eingefügt.
7. In § 53 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "bereit" ein Strichpunkt und die Worte "§ 38 Satz 3 gilt entsprechend" eingefügt.
8. § 55 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"§ 38 Satz 3 und § 47 Abs. 8 gelten entsprechend."
9. In § 79 Abs. 4 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
10. In § 80 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "eines körperlichen Gebrechens" durch die Worte "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
11. In Anlage 1 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst Ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der "Versicherung" werden in Nummer 3 die Worte " , körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand" durch die Worte "oder körperliche Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In der "Anforderung auf Übersendung des Wahlscheins/und der Briefwahlunterlagen" werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst meines körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.1 Buchst. b werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In Nummer 6 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
14. In Anlage 5 erhält Erläuterung 6 Satz 1 folgende Fassung:
"Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen."
15. In Anlage 8 erhält Nummer 3 der "Wichtigen Hinweise für die Briefwahl" folgende Fassung:
"3. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen; diese unterzeichnet auch die ‘Versicherung an Eides statt zur Briefwahl’. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
16. Anlage 25 Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Buchst. b werden die Worte "eines körperlichen Gebrechens" durch die Worte "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
bb) In Satz 7 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
17. In Anlage 26 werden in Nummer 4 der Hinweise zu den "Eintragungen" die Worte "durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
18. In Anlage 27 werden in Satz 2 der "einleitenden Erläuterungen" die Worte "durch körperliche Gebrechen behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
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Artikel 4

Die Stimmenzählgeräteverordnung vom 13. September 2000 (GVBl. S. 375, BS 1110-1-2) wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 3 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen gehindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
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Artikel 5

Die Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. Mai 2000 (GVBl. S. 211, BS 2013-1-14) wird wie folgt geändert: In der Anlage wird in Satz 2 der Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.1.1 und 2.1.2 das Wort "Schwerbehinderte" durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
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Artikel 6

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz erstatten den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
2. Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend."
3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen gehindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
4. § 32 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen gehindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
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Artikel 7

Die Kommunalwahlordnung vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 19 der Verordnung vom 13. September 2000 (GVBl. S. 375), BS 2021-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann."
2. In § 19 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
3. Dem § 37 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sind."
4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlraum" ein Strichpunkt und die Worte "§ 37 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der "Wahlbenachrichtigung" werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst Ihres körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
b) Der "Wahlscheinantrag" wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt "Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins" werden in Nummer 3 die Worte " , körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand" durch die Worte "oder eine körperliche Beeinträchtigung" ersetzt.
bb) Im Abschnitt "Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen" werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst meines körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
6. Anlage 3 Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte " , eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen" durch die Worte "oder einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
7. In Anlage 5 wird in Nummer 2 Satz 1 der Erläuterungen das Wort "Gebrechen" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
8. In Anlage 6 wird im Abschnitt "Wichtige Hinweise für Briefwähler" Nummer 3 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Gebrechen" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
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Artikel 8

Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148, BS 2030-1- 4) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Nr. 3 und in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 und Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Abkürzung "v. H." gestrichen.
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Artikel 9

Die Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 1. April 1986 (GVBl. S. 98), geändert durch § 33 der Verordnung vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280), BS 2030-1-20, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Eigenschaft als schwerbehinderter Bewerber (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),".
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Artikel 10

Die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2000 (GVBl. S. 563), BS 2030-1-43, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Eigenschaft als schwerbehinderter Bewerber (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),".
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Artikel 11

Die Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 301), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Körperschäden" durch die Worte "körperlicher Beeinträchtigungen" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Kranken oder Behinderten" durch die Worte "kranken oder behinderten Menschen" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
4. In § 9 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
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Artikel 12

Das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 1977 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 21), BS 2030-6, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Zentrale Verwaltungsschule trägt dafür Sorge, dass behinderte Lehrgangsteilnehmer die Angebote der Zentralen Verwaltungsschule so weit wie möglich selbständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Sie stellt sicher, dass die besonderen Belange behinderter Lehrgangsteilnehmer im Rahmen der theoretischen Ausbildung und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden."
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Artikel 13

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung vom 1. Februar 1985 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 2030- 10, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte "der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
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Artikel 14

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nicht technischen Dienstes vom 21. September 1981 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 2030-11, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte "der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
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Artikel 15

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 2030-14, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte "der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
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Artikel 16

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 20. Dezember 1985 (GVBl. 1986 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2030-15, wird wie folgt geändert:
1. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Erleichterungen für behinderte Wirtschaftsreferendare in der Ausbildung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "Schwerbehinderten" wird das Wort "Wirtschaftsreferendaren" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Anderen behinderten Wirtschaftsreferendaren können angemessene Erleichterungen gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird."
c) In Absatz 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "behinderten Wirtschaftsreferendar" ersetzt.
2. § 17 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Erleichterungen für behinderte Wirtschaftsreferendare in der Prüfung".
b) In Absatz 3 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "behinderten Wirtschaftsreferendars" ersetzt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern geändert.
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Artikel 17

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst vom 8. Mai 1968 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 1979 (GVBl. S. 14), BS 2030-17, wird wie folgt geändert: § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Schwerbehinderten Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Anwärtern kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses."
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Artikel 18

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen und den gehobenen kartographischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S. 307), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2000 (GVBl. S. 153), BS 2030-26, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind auf Antrag die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren."
2. In Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "behinderten Anwärterinnen und Anwärtern" ersetzt.
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Artikel 19

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht vom 14. August 2000 (GVBl. S. 361, BS 2030-30) wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Schwerbehinderten" durch die Worte "der schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
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Artikel 20

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2001 (GVBl. S. 161, BS 2032-30-2) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Worte "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
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Artikel 21

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, BS 2035-1) wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Erachtet sie einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt."
2. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "schwerbehinderten Beschäftigten" ersetzt.
3. In § 69 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird das Wort "Schwerbehinderter" jeweils durch die Worte "schwerbehinderter Menschen" ersetzt.
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Artikel 22

Die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2035-1-1, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Ist eine Wählerin oder ein Wähler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, bestimmt sie oder er eine Vertrauensperson, deren sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt."
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Artikel 23

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209, BS 205-1) wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3 Rechte der Personalvertretungen und der schwerbehinderten Menschen Die Rechte der Personalvertretungen nach dem Personalvertretungsgesetz sowie der schwerbehinderten Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."
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Artikel 24

Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 57), BS 210-20, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Behinderten" jeweils durch die Worte "behinderten Menschen" ersetzt.
2. In § 28 Abs. 2 wird das Wort "Gebrechlichkeit" durch die Worte "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
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Artikel 25

Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 36 a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte "behinderter Menschen" ersetzt.
2. § 53 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt eines Beisitzers ordnungsgemäß zu versehen,".
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Artikel 26

Die Hebammenberufsordnung vom 14. März 1995 (GVBl. S. 71, BS 2124-1) wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige-, Hinweis- und Benachrichtigungspflichten, insbesondere die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Hinweispflichten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt."
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Artikel 27

Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 177), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte "behinderter Menschen" ersetzt.
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Artikel 28

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: "Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zu berücksichtigen." 2. In § 50 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Behinderte" durch das Wort "behinderte" ersetzt.
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Behinderten" durch das Wort "behinderten" und das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in der Einleitung das Wort "Behinderten," durch die Worte "behinderten und" ersetzt.
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Artikel 29

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996 (GVBl. S. 372), geändert durch § 4 der Verordnung vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 179), BS 213-1-4, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder".
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Artikel 30

Die Landesverordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und Prüfämtern für Baustatik vom 3. Juli 1989 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 213-1-7, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Prüfingenieur aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,".
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Artikel 31

Die Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 18. September 1984 (GVBl. S. 195, BS 213-1-8) wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 100 Stand- oder Aufstellplätzen sollen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen barrierefreie sanitäre Einrichtungen vorhanden sein."
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Artikel 32

Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-1-13, wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Sachverständige aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,".
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Artikel 33

Die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133), geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 213-1-14, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder".
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Artikel 34

Die Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 (GVBl. S. 229), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-1-17, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Behinderten, insbesondere von Rollstuhlbenutzenden" durch die Worte "behinderten Menschen, insbesondere von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern" ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Stellplätze für behinderte Menschen".
b) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 Buchst. a geändert.
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Artikel 35

Die Garagenverordnung vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 243), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 282), BS 213-1-27, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
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Artikel 36

Die Landesverordnung über Betriebsräume für elektrische Anlagen vom 6. Juli 1977 (GVBl. S. 254, BS 213-1-28) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
2. § 5 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. Tagesstätten für behinderte Menschen sowie Heimen für behinderte Menschen mit nicht mehr als 30 Betten,".
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Artikel 37

Das Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (GVBl. S. 163), BS 216-10, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sein" ein Strichpunkt und die Worte "die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein" eingefügt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und wie dem Bedarf an für eine gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder geeigneten Plätzen Rechnung zu tragen ist" eingefügt.
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Artikel 38

Die Vierte Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. April 1967 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41), BS 217-1-4, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "Behinderter" jeweils durch die Worte "behinderter Menschen" ersetzt.
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Artikel 39

Das Sportförderungsgesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird das Wort " , Behinderte" durch die Worte "sowie behinderte" ersetzt.
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Artikel 40

Das Landespflegegeldgesetz vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 217-20, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort "Menschen" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort "Menschen" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "Hirnbeschädigte" durch die Worte "hirnverletzte Personen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
3. In § 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort "Menschen" eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort "Schwerbehinderte" das Wort "Menschen" eingefügt.
8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
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Artikel 41

Das Landesblindengeldgesetz vom 28. März 1995 (GVBl. S. 55 - 58 -), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 217-21, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(Blinde)" durch die Worte "Menschen (Blinde Menschen)" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Blinden" durch die Worte "blinden Menschen" ersetzt.
2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Blinde" das Wort "Menschen" eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Blinde" durch die Worte "blinde Menschen" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort "Blinde" durch die Worte "blinde Menschen" ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort "Blinde" jeweils durch die Worte "blinde Menschen" ersetzt.
6. In § 8 Satz 1 wird nach dem Wort "Blinde" das Wort "Menschen" eingefügt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Blinden" durch die Worte "blinden Menschen" ersetzt.
8. In § 12 wird nach dem Wort "Blinde" das Wort "Menschen" eingefügt.
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Artikel 42

Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 219-5, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5. aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,".
2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte "wegen körperlicher Gebrechen" durch die Worte "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.
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Artikel 43

Das Schulgesetz vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 b wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Behinderte Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren."
2. In § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Behindertengruppen" durch die Worte "Gruppen behinderter Schüler" ersetzt.
3. In § 51 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 gestrichen.
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Artikel 44

Die Abiturprüfungsordnung vom 14. Juli 1999 (GVBl. S. 175, BS 223-1-12) wird wie folgt geändert:
1. § 31 erhält folgende Fassung:
"§ 31 Sonderregelung für behinderte Prüflinge Für Prüflinge mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer geändert.
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Artikel 45

Die Fachschulverordnung — Sozialwesen vom 29. Juli 1991 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2001 (GVBl. S. 196), BS 223-1-23, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
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Artikel 46

Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219, BS 223-1-40) wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 2 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
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Artikel 47

Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2002 (GVBl. S. 74), BS 223-1-41, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dies ist insbesondere der Fall bei schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Voll- und Halbwaisen ohne eigenes Einkommen."
2. Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
"4.2 Je nach dem Grad der Härte werden bis zu vier Punkte vergeben, bei nachgewiesener Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu sechs Punkte."
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Artikel 48

Die Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis vom 26. August 1996 (GVBl. S. 345), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2000 (GVBl. S. 566), BS 223-1-51, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Für Prüflinge, die älter als 45 Jahre sind, und für behinderte Prüflinge ist bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Leistungsanforderung in der Schreibfertigkeit zu mindern."
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Artikel 49

Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 21), BS 223- 11, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Verwaltungsfachhochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende die Angebote der Verwaltungsfachhochschulen so weit wie möglich selbständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Sie stellen sicher, dass die besonderen Belange behinderter Studierender im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden."
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Artikel 50

Das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 15. September 1987 (GVBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 525), BS 223-20, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Hörer mit. Sie trägt dafür Sorge, dass behinderte Hörer die Angebote der Hochschule so weit wie möglich selbständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Die Hochschule stellt sicher, dass die besonderen Belange behinderter Hörer im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Krankheit" ein Komma und die Worte "eine Behinderung" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfungsordnungen sollen bestimmen, dass und in welcher Weise behinderten Hörern bei Prüfungen Arbeitserleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährt werden."
c) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatzes 2 Nr. 3, 4 und 6" durch die Verweisung "Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2" und die Verweisung "Absatzes 2 Nr. 1 und 5" durch die Verweisung "Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 5" ersetzt.
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Artikel 51

Die Vergabeverordnung ZVS vom 26. Juni 2000 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GVBl. S. 275), BS 223-45, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung,".
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Artikel 52

Das Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Mann" die Worte "und von behinderten und nicht behinderten Menschen" eingefügt.
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie sollen ihre Aufgabe so wahrnehmen, dass die Grundrechte von Frauen und Männern sowie von behinderten Menschen auf Gleichberechtigung gewährleistet und bestehende Benachteiligungen von Frauen und von behinderten Menschen beseitigt werden."
3. In § 21 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Landesfrauenbeirat" die Worte "und der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen" eingefügt.
4. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. im Stadt- oder Kreisgebiet tätige Verbände behinderter Menschen; sie sollen sich auf ein Mitglied verständigen."
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Artikel 53

Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), geändert durch § 34 des Gesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454), BS 223-70, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort "Frau" die Worte "und von behinderten und nicht behinderten Menschen" eingefügt.
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Artikel 54

Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 224- 2, wird wie folgt geändert:
Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
"Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Kulturdenkmälern soll im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ermöglicht werden."
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Artikel 55

Die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 29. September 1992 (GVBl. S. 312), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 248), BS 225-10, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "Blinde" durch das Wort "blinde" und das Wort "Sehbehinderte" durch die Worte "sehbehinderte Menschen" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Worte "Gehörlose oder Hörgeschädigte" durch die Worte "gehörlose oder schwerhörige Menschen" ersetzt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;".
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;".
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. in Einrichtungen für suchtkranke Menschen, in Einrichtungen der Altenhilfe und in Einrichtungen für nicht sesshafte Menschen."
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Artikel 56

Das Landesrundfunkgesetz vom 28. Juli 1992 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2002 (GVBl. S. 255), BS 225-13, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Männern" die Worte "sowie zur Integration behinderter Menschen" eingefügt.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 27 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "behinderten Menschen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. das Mitglied der Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen einschließlich der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen von dem Sozialverband VdK Deutschland — Landesverband Rheinland-Pfalz —, dem Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter — Landesverband Rheinland- Pfalz —, dem Sozialverband Deutschland — Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland —, dem Bund der Kriegsblinden Deutschlands — Landesverband Rheinland-Pfalz — und der Landesarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz Selbsthilfe Behinderter."
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Artikel 57

Das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582), BS 312-1, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "§ 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Worte "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
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Artikel 58

Die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 37), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2000 (GVBl. S. 99), BS 315-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Körperbehinderten" durch die Worte "behinderten Bewerbern" ersetzt.
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Artikel 59

Die Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (GVBl. S. 569, BS 315-1-3) wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder".
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Artikel 60

Die Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Juli 1995 (GVBl. S. 321, BS 315-2) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Worte "schwerbehinderter Bewerber" ersetzt.
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Artikel 61

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 15. August 1979 (GVBl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2000 (GVBl. S. 203), BS 315-9, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Worte "schwerbehinderter Bewerber" ersetzt.
2. § 18 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Behinderten Kandidaten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Arbeitserleichterungen zu gewähren."
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Artikel 62

Die Schiedsamtsordnung in der Fassung vom 12. April 1991 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2000 (GVBl. S. 215), BS 316-1, wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Beistände von blinden, sehbehinderten, gehörlosen und hörbehinderten Parteien, von Parteien mit eingeschränkter Sprechfähigkeit und von Parteien, die des Lesens, des Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind,".
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Artikel 63

Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37, BS 33-2) wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag gewährt, wenn und solange ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat."
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Artikel 64

Das Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz vom 14. Juni 1962 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (GVBl. S. 161), BS 33-20, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. aus dem Anwärterdienst oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Amt des Notars ausscheidet, sofern es aus gesundheitlichen Gründen zur Fortsetzung des Anwärterdienstes oder zur ordnungsgemäßen Amtsausübung dauernd unfähig ist."
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Artikel 65

Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Bertrich vom 8. Dezember 1986 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 610-12-1, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für schwerbehinderte oder für behinderte Menschen im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wird die Kurtaxe um 25 v. H. ermäßigt, sofern sie die Kosten des Kuraufenthalts selbst tragen."
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Artikel 66

Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems vom 8. Dezember 1986 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 610-12-2, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für schwerbehinderte oder für behinderte Menschen im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wird die Kurtaxe um 25 v. H. ermäßigt, sofern sie die Kosten des Kuraufenthalts selbst tragen."
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Artikel 67

Das Markscheidergesetz vom 3. Mai 1994 (GVBl. S. 245), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), BS 75-1, wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die erforderliche körperliche Eignung besitzt nicht, wer aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist."
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Artikel 68

Die Landwirtschaftskammerwahlordnung vom 18. September 1970 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 195 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 780-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "körperlichen Gebrechens" durch die Worte "einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
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Artikel 69

Das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 307), BS 792-1, wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 5 wird das Wort "Körperbehinderten" durch die Worte "körperbehinderten Menschen" und das Wort "Körperbehinderte" durch die Worte "körperbehinderte Mensch" ersetzt.
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Artikel 70

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 31. Oktober 1975 (GVBl. S. 405, BS 82-4) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1 Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist die nach Landesrecht zuständige Stelle nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896) in der jeweils geltenden Fassung."
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Artikel 71

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 91-1, wird wie folgt geändert: 1
. § 11 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Träger der Straßenbaulast hat die Straßen nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen; beim Neu- oder Ausbau von Straßen sind die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern sowie der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen."
2. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Kinder, Personen mit Kleinkindern oder behinderte oder alte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden."
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Artikel 72

Die Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen vom 9. Januar 1979 (GVBl. S. 49, BS 91-1-4) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Rahmen der technischen Möglichkeiten ist sicherzustellen, dass Kinder, Personen mit Kleinkindern sowie behinderte und alte Menschen öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes möglichst ungefährdet sowie barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen benutzen können."
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 wird das Wort "Schwerbehinderte" jeweils durch die Worte "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.
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Artikel 73

Das Nahverkehrsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 924-8, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Gestaltung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die Belange von behinderten und alten Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen besonders berücksichtigt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Bereiche noch nicht barrierefrei gestaltet sind, sollen sie schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei umgestaltet werden."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. der Berücksichtigung der Belange von behinderten und alten Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. die örtlich tätigen Verbände behinderter Menschen."
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Artikel 74

Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 21. Oktober 1970 (GVBl. S. 410, BS 93-3-2) wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Personen, bei denen aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Bedenken gegen die Beförderung bestehen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden."
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Artikel 75

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
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Artikel 76

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes vom 24. September 1974 (GVBl. S. 429, BS 811-1) außer Kraft.

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