Gesetz zur Verbesserung des selbstbestimmten Handelns von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen

Vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196)
Der Sächsische Landtag hat am 23. April 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 3 Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes
Artikel 4 Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
Artikel 6 Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 8 In-Kraft-Treten

Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG)

Artikel 1

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Behinderung
§ 3 Barrierefreiheit
§ 4 Benachteiligungsverbot
§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Abschnitt 2 Aufgaben und Maßnahmen

§ 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 7 Barrierefreie Informationstechnik
§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

Abschnitt 3 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 9 Vertretungsbefugnisse durch Verbände
§ 10 Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 11 Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 12 Besuchskommissionen
§ 13 Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
§ 14 Zielvereinbarungen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§1 Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (Integration).
(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Betriebe und Unternehmen, die sich mehrheitlich in staatlicher Hand befinden.
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§ 2 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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§ 3 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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§ 4 Benachteiligungsverbot

(1) Niemand darf von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Freistaates Sachsen wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die Gemeinden und Landreise werden auf das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.
(3) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(4) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit Behinderungen sind deren Lebensbedingungen und geschlechtsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei bestehenden Benachteiligungen sind besondere Maßnahmen zu deren Beseitigung zulässig.
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§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit einer Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit einer Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
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Abschnitt 2 Aufgaben und Maßnahmen

§ 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung und den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
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§ 7 Barrierefreie Informationstechnik

Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
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Abschnitt 3 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 9 Vertretungsbefugnisse durch Verbände

(1) Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbände sowie deren sächsische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(2) Ein gemäß § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen sächsischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3065), in der jeweils geltenden Fassung, erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 und die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(3) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 2 Satz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Vor Erhebung der Klage nach Absatz 2 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. Sagt die Behörde Abhilfe zu, gilt § 72 VwGO entsprechend.
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§ 10 Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen und zur Förderung ihrer Integration beruft der Ministerpräsident für die Dauer einer Legislaturperiode einen Beauftragten. Der Beauftragte bleibt bis zu einer Nachfolgeberufung im Amt. Wiederberufung ist zulässig. Der Beauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ministeriumsübergreifend tätig. Er kann von seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies gerechtfertigt ist.
(2) Aufgabe des Beauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 genannten Ziele verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(3) Der Beauftragte berät die Staatsregierung in Fragen der Behindertenpolitik sowie bei deren Fortentwicklung und Umsetzung. Er
1. arbeitet hierzu insbesondere mit dem Staatsministerium für Soziales und dem Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zusammen,
2. bearbeitet die Anregungen von einzelnen Personen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von kommunalen Beauftragten und Beiräten für die Belange von Menschen mit Behinderungen und
3. regt Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen an.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben beteiligen die Staatsministerien den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(5) Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben trägt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Haushalts. Der Beauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.
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§ 11 Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Beim Staatsministerium für Soziales wird ein Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Er 1. berät und unterstützt den Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in allen wesentlichen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, und 2. unterstützt das Staatsministerium für Soziales bei der Koordinierung der Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auf Landesebene.
(2) Die Geschäfte des Landesbeirates werden durch das Staatsministerium für Soziales geführt. Das Nähere über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landesbeirates sowie die Aufwandsentschädigung für seine Mitglieder regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales.
(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.
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§ 12 Besuchskommissionen

(1) Das Staatsministerium für Soziales beruft im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband Sachsen, der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit sowie den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen unabhängige Kommissionen, die in der Regel unangemeldet Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und diesen angegliederte Förder- und Betreuungsbereiche sowie Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und deren Außenwohngruppen besuchen. Die Kommissionen überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung möglich ist. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Kommissionen zu unterstützen und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Den Betroffenen oder ihren gesetzlichen Vertretern ist Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.
(2) Jede Kommission legt spätestens zwei Monate nach dem Besuch einer Einrichtung dem Träger und dem Staatsministerium für Soziales einen Bericht vor. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur in anonymisierter Form übermittelt werden. Das Staatsministerium für Soziales berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen.
(3) Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Instanzen anzurufen, bleiben unberührt.
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§ 13 Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen

Die Staatsregierung legt dem Sächsischen Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vor. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele enthalten.
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§ 14 Zielvereinbarungen

(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von behinderten Menschen und ihrer sozialen Integration mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, Kirchen, Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden Zielvereinbarungen abschließen.
(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt wird.
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden von Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
2. Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
3. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Ein Stimmberechtigter, der wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, oder der des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
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Artikel 3 Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz — SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) wird wie folgt geändert:
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
§ 32a
Wahlräume
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
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Artikel 4 Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Dem § 13 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz — KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428) werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
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Artikel 5 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen

Dem § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412) wird folgender Satz angefügt:
"Der Beauftrage der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist rechtzeitig vorher anzuhören."
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Artikel 6 Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

Dem § 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz — SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Hierzu sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen mit Behinderung, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig und zu fördern."
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Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes

Im Zweiten Teil 1. Abschnitt wird nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), folgender § 11a eingefügt:
"§ 11a
Mitglieder des Landtages mit Behinderungen
Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen."
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Artikel 8 In-Kraft-Treten

1. Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
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