Verordnungen zum BGG in Hamburg

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für behinderte Menschen (Hamburgische BarrierefreieInformationstechnik-Verordnung - HmbBITVO)
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO)
Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente - HmbBDVO)

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für behinderte Menschen (Hamburgische BarrierefreieInformationstechnik-Verordnung - HmbBITVO)

Auf Grund von § 10 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:

Inhalt

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
§ 3 Anzuwendende Standards
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
§ 5 Folgenabschätzung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der in § 6 Absatz 1 HmbGGbM genannten Behörden und sonstigen Einrichtungen der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg.
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§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach § 1 ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 HmbGGbM, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
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§ 3 Anzuwendende Standards

(1) Die Angebote der Informationstechnik nach § 1 sind gemäß der Anlage so zu gestalten, dass alle Angebote
1. die unter Priorität I der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen müssen,
2. die unter Priorität II der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen sollen und
3. die unter Priorität III der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen können.
Internetauftritte und -angebote (§ 1 Nummer 1) auf der zentralen Internetplattform der Stadt, die mittels eines Redaktionssystems erstellt und bearbeitet werden, sind so zu gestalten, dass sie auch die unter Priorität II der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen müssen.
(2) Von einzelnen Anforderungen und Bedingungen darf nur abgewichen werden, wenn die Gestaltung in Bezug auf den quantitativen und qualitativen Nutzwert für eine Zielgruppe wegen der besonderen sachlichen Anforderungen mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden wäre. Werden deshalb nicht barrierefreie Technologien verwendet, sind diese zu ersetzen, sobald die in Satz 1 bezeichneten Hemmnisse entfallen sind.
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§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards

(1) Die in § 1 genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2008 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet (§ 1 Nummer 1) oder im Intranet (§ 1 Nummer 2) veröffentlich wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 gemäß § 3 zu gestalten.
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§ 5 Folgenabschätzung

(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch die für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Behörde auf ihre Wirkung überprüft.
(2) Die für die Gestaltung der Angebote der Informationstechnik (§ 1) verantwortlichen Behörden und sonstigen Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, der für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Behörde nach deren Aufforderung über Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über Ausnahmefälle gemäß § 3 Absatz 2, zu berichten.
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Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO)

Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
§ 2 Umfang des Anspruches
§ 3 Kommunikationshilfen
§ 4 Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen
§ 5 Gewährung eines Aufwendungsersatzes
§ 6 Folgenabschätzung

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen im Sinne des § 3 HmbGGbM, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher) oder andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). Ansprüche behinderter Menschen auf Kommunikationshilfen in Sozialleistungsverfahren, insbesondere nach § 17 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 SGB des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Absatz 1 SGB des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben davon unberührt.
(2) Die Berechtigten können ihre Ansprüche nach § 8 Absatz 1 HmbGGbM gegenüber den in § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbGGbM genannten Trägern öffentlicher Gewalt (Träger) geltend machen.
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§ 2 Umfang des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Die Berechtigten haben den Trägern rechtzeitig die Art ihres Kommunikationshilfebedarfs und die von ihnen gewählte Gebärdensprachdolmetscherin oder den von ihnen gewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die von ihnen gewählte andere Kommunikationshilfe zu benennen. Der Träger kann die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher oder die andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Der konkrete Unterstützungsbedarf ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung der Berechtigten, so sind diese von ihm auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation in dem anstehenden Verwaltungsverfahren hinzuweisen.
(4) Bei Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte ist ein Anspruch auf die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe grundsätzlich ausgeschlossen.
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§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
d) sonstige Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten);
2. Kommunikationsmethoden für besondere Personenkreise sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden für taubblinde Menschen,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbehinderungen aufgrund spastischer Lähmungen oder mit autistischen Störungen;
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen,
b) grafische Symbol-Systeme.
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§ 4 Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen

(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen werden grundsätzlich von den Berechtigten beauftragt, sofern der Träger nicht selbst über geeignete Kommunikationshilfen verfügt.
(2) Wenn die Berechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sind, eine geeignete Gebärdensprachdolmetscherin oder einen geeigneten Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen, wird ein Auftrag durch den Träger erteilt.
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§ 5 Gewährung eines Aufwendungsersatzes

Der Träger leistet an die nach § 2 Absatz 1 und § 4 hinzugezogene Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher oder an die Kommunikationshelferin oder den Kommunikationshelfer auf Antrag einen Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung. Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt einen Monat.
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§ 6 Folgenabschätzung

Die Träger dokumentieren Häufigkeit, Art und Kosten der Kommunikationshilfen nach dieser Verordnung. Die Verordnung wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten vom Senat überprüft.
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Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente - HmbBDVO)

Auf Grund von § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
§ 4 Bekanntgabe
§ 5 Umfang des Anspruchs
§ 6 Organisation und Kosten
§ 7 Folgenabschätzung

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 3 HmbGGbM zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM gegenüber jeder der in § 6 Absatz 1 HmbGGbM genannten Behörde oder sonstigen Einrichtung der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg geltend machen.
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§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung Der Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich deren Anlagen.
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§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Hamburgischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (HmbBITVO) vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 543) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
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§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
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§ 5 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die Berechtigten haben dazu der Behörde oder sonstigen Einrichtung der Verwaltung nach § 1 Absatz 2 (Behörde oder sonstige Einrichtung) rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde oder sonstige Einrichtung kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde oder sonstige Einrichtung Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren, hat sie diesen auf seinen Anspruch gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
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§ 6 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde oder sonstigen Einrichtung selbst, durch eine andere Behörde oder durch einen beauftragten Dritten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
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§ 7 Folgenabschätzung

Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch die zuständige Behörde auf ihre Wirkung überprüft.
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