Verordnungen zm BGG in Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW)
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW)

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) wird im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts verordnet:

Inhalt

§ 1 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Geltungsbereich
§ 2 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Prinzipien und anzuwendende Standards
§ 3 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Sonderfälle
§ 4 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Umsetzungsfristen
§ 5 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Folgenabschätzung
§ 6 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen In-Kraft-Treten

§ 1 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Internet- und Intranetangebote der in § 1 Abs. 2 BGG NRW genannten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich öffentlich zugänglichen Informationsterminals und Datenträgern (CD und DVD).
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§ 2 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Prinzipien und anzuwendende Standards

(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.
- Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.
- Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.
- Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit heutigen und künftigen Technologien funktionieren.
(2) Die Angebote der Informationstechnik ( § 1 ) gelten als barrierefrei, wenn die Grundsätze nach Absatz 1 insbesondere so umgesetzt wurden, dass die Angebote die Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich der Priorität II des Anhangs der BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV -) des Bundes erfüllen.
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§ 3 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Sonderfälle

Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik ( § 1 ) nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.
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§ 4 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Umsetzungsfristen

(1) Die Teile von in § 1 genannten Angeboten, die nach mehr als 8 Wochen nach In-Kraft-Treten (Stichtag) dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Dabei soll zumindest ein Zugangspfad zu diesen Angeboten oder deren wesentlichen Bestandteilen mit der Freischaltung die Anforderungen und Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum 31. Dezember 2005 gemäß dieser Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 BGG NRW richten. Im Übrigen sind die Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung zu gestalten.
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§ 5 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Folgenabschätzung

Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.
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§ 6 BITV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) wird verordnet:

Inhalt

§ 1 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Anwendungsbereich
§ 2 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Umfang des Anspruches
§ 3 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Kommunikationshilfen
§ 4 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
§ 5 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
§ 6 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Folgenabschätzung
§ 7 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen In-Kraft-Treten

§ 1 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BGG NRW zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher) oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 8 Abs. 1 BGG NRW gegenüber den in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGG NRW genannten Trägern (Träger) geltend machen.
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§ 2 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Umfang des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich und eine schriftliche Verständigung nicht möglich sind, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Entscheidung, welche Kommunikationshilfe benutzt werden soll, trifft der Träger öffentlicher Belange in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu dem Träger öffentlicher Belange rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Kommunikationshilfe mit. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung der Berechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 BGG NRW , so sind diese von ihm auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
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§ 3 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten,
e) eine Person, die lautsprachbegleitend gebärdet oder
f) eine sonstige Person des Vertrauens.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung oder
c) lautsprachbegleitende Gebärden.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme.
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§ 4 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den Trägern bereitgestellt.
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§ 5 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Die Träger entschädigen die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher sowie die Kommunikationshelferin oder den Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Satz 1 gilt nur im Falle einer nachgewiesenen abgeschlossenen Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. Für den Einsatz von Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmitteln tragen die Träger die entstandenen Aufwendungen.
(2) Die Entschädigung für Fahrt-, Dolmetsch- und Wartezeit beträgt für jede angefangenen 30 Minuten 20 Euro. Vor- und Nachbereitungszeit werden nicht gesondert entschädigt.
(3) Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1974 (GV. NRW. S. 214), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
(4) Wird ein Einsatztermin nicht rechtzeitig abgesagt und ist die Absage nicht durch einen in der Person des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten liegenden Grund veranlasst, so wird zur Abgeltung aller in Betracht kommenden Kosten auf Antrag pauschal ein Betrag in Höhe von 60 Euro erstattet. Die Aufhebung eines Termins erfolgt nicht rechtzeitig, wenn dies der nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Person am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
(5) Eine Kommunikationshelferin oder ein Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e mit einer nachgewiesenen abgeschlossenen Berufsausbildung für das Tätigkeitsfeld, erhält als Entschädigung 3/4 des Betrages von Absatz 2 und im Falle einer Terminabsage 3/4 des Betrages von Absatz 4. Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden nach Maßgabe des Absatzes 3 entschädigt.
(6) Eine Kommunikationshelferin oder ein Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder eine Person des Vertrauens im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f erhält für ihren Einsatz zur Abgeltung aller in Betracht kommender Kosten auf Antrag pauschal einen Betrag in Höhe von 20 Euro. Weist die Person des Vertrauens einen Verdienstausfall nach, der durch den Einsatztermin entstanden ist, so erfolgt eine Erstattung des Verdienstausfalles maximal bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Vergütung sowie Zahlung der Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung gemäß Absatz 3.
(7) Eine Kommunikationshelferin oder ein Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis e ohne eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld erhält eine Entschädigung im Sinne des Absatzes 6. Satz 1 gilt entsprechend für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher ohne eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung.
(8) Die Träger vergüten die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Die Kosten nach Absatz 6 sind innerhalb eines Monats nach Ende des Einsatztermins geltend zu machen. Stellen die Berechtigten die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, tragen die Träger die Kosten nach Absatz 1 und 5 bis 7 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.
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§ 6 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Folgenabschätzung

Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
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§ 7 KHV NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) wird im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts verordnet:

Inhalt

§ 1 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Anwendungsbereich
§ 2 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Formen der Zugänglichmachung
§ 4 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Bekanntgabe
§ 5 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Umfang des Anspruchs
§ 6 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Organisation und Kosten
§ 7 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Berichtspflicht
§ 8 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen In-Kraft-Treten

§ 1 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 BGG NRW , die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BGG NRW gegenüber allen Trägern öffentlicher Belange gem. § 1 Abs. 2 BGG NRW geltend machen.
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§ 2 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BGG NRW umfasst Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Dokumente).
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§ 3 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein kontrastreiches Schriftbild und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik ( § 10 BGG NRW ) maßgebend.
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§ 4 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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§ 5 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 3 genannten Formen Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, trifft der Träger öffentlicher Belange in Abstimmung mit den Berechtigen. Die Berechtigten teilen hierzu den Trägern der öffentlichen Belange rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger der öffentlichen Belange Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, hinzuweisen.
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§ 6 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger der öffentlichen Belange selbst, durch einen anderen Träger der öffentlichen Belange oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
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§ 7 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Berichtspflicht

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
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§ 8 VBD NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
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