Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland

(Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung - SBGVO)

Vom 19. September 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 2 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz — SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
§ 4 Bekanntgabe
§ 5 Umfang des Anspruchs
§ 6 Organisation und Kosten

Abschnitt 2
Schaffung barrierefreier Informationstechnik

§ 7 Sachlicher Geltungsbereich
§ 8 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
§ 9 Prinzipien und anzuwendende Standards
§ 10 Sonderfälle

Abschnitt 3
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

§ 11 Anwendungsbereich und Anlass
§ 12 Umfang des Anspruchs
§ 13 Kommunikationshilfen
§ 14 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
§ 15 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16 Folgenabschätzung
§ 17 Übergangsregelungen
§ 18 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 7 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.
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§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
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§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigt.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Weg zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik (§ 9) maßgebend.
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§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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§ 5 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung allgemeiner Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 3 genannten Formen die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, treffen die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu den Stellen rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhalten die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, haben sie diese auf ihr Recht hinzuweisen, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
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§ 6 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlichrechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

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Abschnitt 2 Schaffung barrierefreier Informationstechnik

§ 7 Sachlicher Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote, 2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind,
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die
öffentlich zugänglich sind,
der in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen.
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§ 8 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern.
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§ 9 Prinzipien und anzuwendende Standards

(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.
2. Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.
3. Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.
4. Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit den heutigen Standards funktionieren und an die Entwicklung zukünftiger Technologien angepasst werden können.
(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 7) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt zu gestalten:
1. Alle Angebote müssen die unter Priorität 1 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
2. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die sich besonders an Menschen mit Behinderungen richten, müssen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen; die sonstigen Angebote sollen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
3. Alle Angebote können die unter Priorität 3 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.

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§ 10 Sonderfälle

Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik nicht möglich ist, ist ein alternatives Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.
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Abschnitt 3
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

§ 11 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher), für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber den in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen geltend machen.
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§ 12 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich und eine schriftliche Verständigung nicht möglich sind, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stelle rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannte Stelle kann die ausgewählte Gebärdensprachdolmetscherin oder den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannte Stelle im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
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§ 13 Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung oder
c) relaisgestützte Kommunikation.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme.

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§ 14 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
2) Das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz und die Dolmetscherzentrale für hörbehinderte Menschen im Saarland (DZH) beraten und unterstützen die in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.
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§ 15 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Die in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen entschädigen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer entsprechend den Regelungen, die zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen getroffen wurden. Die "Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen-Leistungen", Stand 01.Juli 2004, ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage). Darüber hinaus ist eine Pauschale für die Inanspruchnahme der Dolmetscherzentrale zu entrichten. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen tragen sie die entstandenen Aufwendungen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen tragen die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit die von den Berechtigten bereitgestellte Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder sonstige Kommunikationshilfe erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften


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§ 16 Folgenabschätzung

Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
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§ 17 Übergangsregelungen

(1) Die Teile von in Abschnitt 2 § 7 genannten Angeboten, die acht Wochen nach Inkrafttreten (Stichtag) dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind gemäß § 9 dieser Verordnung zu erstellen. Dabei soll zumindest ein Zugangspfad zu diesen Angeboten oder deren wesentlichen Bestandteilen mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. Spätestens zum 31. Dezember 2006 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität 1 und Priorität 2 der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
(2) Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum 31. Dezember 2007 gemäß dieser Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes richten. Im Übrigen sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2010 gemäß dieser Verordnung zu gestalten.
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§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt 10 Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.
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