Schulgesetze der Länder


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Baden-Württemberg

Schulgesetz für Baden-Württemberg

Vom 01.08.1983 (GBl. Baden-Württemberg 1983, 15, S. 397 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 08.01.2008 (GBl. Baden-Württemberg 2008,1, S. 12 f.; ber. in GBl. 2008,2, S. 56)

C. Gliederung des Schulwesens

§ 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen

D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule

§ 82 Allgemeines
§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

C. Gliederung des Schulwesens

§ 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen

(1) Die Sonderschule dient der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert.
Sonderschulen werden insbesondere in den Typen
1. Schulen für Blinde,
2. Schulen für Hörgeschädigte,
3. Schulen für Geistigbehinderte,
4. Schulen für Körperbehinderte,
5. Förderschulen,
6. Schulen für Sehbehinderte,
7. Schulen für Sprachbehinderte,
8. Schulen für Erziehungshilfe,
9. Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung
geführt.

(2) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, ist der Schule ein Heim anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (Heimsonderschule).

(3) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.

(4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.

(5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.

(6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.

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D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule

§ 82 Allgemeines

(1) Die in § 15 Abs. 1 genannten Schüler sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet.
(2) Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule (§ 15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie strebt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten an. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

(3) Die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht,
1. wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht oder
2. wenn Schüler die Sonderschule wegen medizinisch zu diagnostizierender Besonderheiten nicht besuchen können. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind sie verpflichtet, sich auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(4) Von der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.

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§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§ 73, 74, 75, 77 und 78 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2;
1 a. für blinde, hörgeschädigte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert die Schulpflicht gemäß § 75 Abs. 1 mindestens fünf Jahre;
2. für blinde, hörgeschädigte, geistigbehinderte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 75 Abs. 2 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, daß sie dadurch dem Ziel der Sonderschule nähergebracht werden können. Aus dem gleichen Grund kann für Sonderschulpflichtige die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 78 Abs. 1 und 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden;
3. die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, daß der Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann. Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

Die Feststellung nach Buchstabe a trifft die Schule, die Feststellung nach Buchstabe b die Schulaufsichtsbehörde.

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§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

(1) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit nicht eine Schule nach Absatz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre sonderschulpflichtigen Kinder geeigneten Sonderschulen zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Sonderschulpflichtige einer geeigneten Sonderschule zuweisen.

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Bayern

Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Vom 31.05.2000 (GVBl. Bayern 2000,17, S. 414 ff., berichtigt in GVBl. Bayern 2000,20, S. 632),
zul. geänd. durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. Bayern S. 467)

Art. 19 Aufgaben der Förderschulen
Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen
Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste
Art. 22 Schulvorbereitende Einrichtungen und Mobile Sonderpädagogische Hilfe
Art. 23 Schulen für Kranke; Hausunterricht
Art. 24 Förderschulen und Schulen für Kranke; Ausführungsbestimmungen
Art. 41 Vorschriften für Behinderte und für Kranke

Art. 19 Aufgaben der Förderschulen

(1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.

(2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören:
1. die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten,
2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen,
3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel
a) die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und
b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in den Schulen anderer Schularten (allgemeine Schulen) oder in Förderschulen.

(3) 1Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. 2Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. 3Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten.

(4) 1Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. 2Für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gilt Art. 7 Abs. 3 entsprechend. 3Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen.

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Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen

(1) Förderschulen können gebildet werden für
1. den Förderschwerpunkt Sehen,
2. den Förderschwerpunkt Hören,
3. den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
4. den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
5. den Förderschwerpunkt Sprache,
6. den Förderschwerpunkt Lernen,
7. den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

(2) 1Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung für die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Förderschwerpunkte sind Förderzentren mit dem jeweiligen Schwerpunkt. 2Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit nur einem der Förderschwerpunkte nach Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 führen die Bezeichnungen
1. Schule zur Sprachförderung,
2. Schule zur Lernförderung oder
3. Schule zur Erziehungshilfe.
3Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache und Lernen umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren; sie können auch den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung berücksichtigen. 4 Sonderpädagogischen Förderzentren können Klassen für Kranke angegliedert werden. (3) Die anderen Förderschulen führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schulart mit dem Zusatz "zur sonderpädagogischen Förderung" und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1.

(4) 1Die Schulen umfassen
1. Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Klassen
a) der Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnose- und Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend.
b) der Hauptschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,
c) der Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Berufsschulstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt erfüllt,
d) - mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde - des Berufsvorbereitungsjahres (Form B oder C) bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung,
2. sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
3. berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
2Um gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung über eine Jahrgangsstufe mehr als bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden.

(5) 1Förderschulen, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schulen unterrichtet wird, können auch Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichten, sofern die personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen. 2Satz 1 gilt nicht für den Besuch der Jahrgangsstufe 1 A.

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Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste

(1) 1Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in allen Schwerpunkten gefördert werden kann. 2Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. 3Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet.

(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.

(3) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerinnen und Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden.

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Art. 22 Schulvorbereitende Einrichtungen und Mobile Sonderpädagogische Hilfe

(1) 1Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten) erhalten. 2Schulvorbereitende Einrichtungen sind Bestandteile von Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung; der Schulleiter leitet auch die Schulvorbereitende Einrichtung. 3Eine Schulvorbereitende Einrichtung hat keine anderen Förderschwerpunkte als die Förderschule, der sie angehört. 4Die Schulvorbereitenden Einrichtungen verfolgen die in Art. 19 Abs. 3 genannten Ziele in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht. 5Sie leisten die Förderung in Gruppen, in denen die Kinder höchstens im zeitlichen Umfang wie in der Jahrgangsstufe 1 der entsprechenden Schule unterwiesen werden.

(2) 1Für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten, ihrer Gesamtpersönlichkeit und für ein selbständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle sonderpädagogische Anleitung und Unterstützung benötigen, können die fachlich entsprechenden Förderschulen bei anderweitig nicht gedecktem Bedarf Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie, im Kindergarten und im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung (z.B. Frühförderstellen) leisten.2Sie fördern die Entwicklung der Kinder, beraten die Eltern und Erzieher und verfolgen dabei die in Art. 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Ziele in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit den medizinischen, psychologischen, sonstigen pädagogischen, sozialen und anderen im Rahmen der Frühförderung zusammenwirkenden Diensten, deren Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Organisation und Finanzierung unberührt bleiben. 3Die Förderung setzt das Einverständnis der Eltern und bei der sonderpädagogischen Hilfe im Kindergarten die Absprache mit der Leitung des Kindergartens voraus.

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Art. 23 Schulen für Kranke; Hausunterricht

(1) 1Schulen für Kranke unterrichten Schülerinnen und Schüler, die sich in Krankenhäusern oder vergleichbaren, unter ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten müssen. 2Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der bisher besuchten Schulart und Schule; sie werden in der Regel nach den für diese Schulart geltenden Lehrplänen unter Berücksichtigung der sich aus den Krankheiten und dem Krankenhausaufenthalt ergebenden Bedingungen unterrichtet. 3Die Schule für Kranke soll möglichst den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten und den Heilungsprozess unterstützen.

(2) 1Hausunterricht kann für längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler erteilt werden. 2Zuständig ist in der Regel die bisher besuchte Schule.

(3) Beim Unterricht nach den Abs. 1 und 2 sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation genutzt werden; der Unterricht kann ganz oder teilweise in Form des durch Datenkommunikation unterstützten Fernunterrichts (virtueller Unterricht) erfolgen.

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Art. 24 Förderschulen und Schulen für Kranke; Ausführungsbestimmungen

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, so weit erforderlich im Ein- vernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, bei nachfolgenden Nrn. 8 und 9 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit der einzelnen Förderschulformen zu beschreiben und voneinander abzugrenzen;
2. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, das Verfahren bei der Aufnahme und bei der Überweisung in eine Förderschule sowie beim freiwilligen Besuch der Förderschule über die Schulpflicht hinaus, außerdem das Verfahren bei der Überweisung aus der Förderschule in die Volksschule oder die Berufsschule zu regeln;
3. die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschulen zu regeln;
4. Aufgaben, Formen und Inhalt der Förderung sowie Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen einschließlich des Zusammenwirkens zwischen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern und die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Kinder im Vorschulalter zu regeln;
5. Aufgaben, Formen, Inhalt, Umfang und Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe nach Art. 22 Abs. 2 zu regeln; für die Mobile Sonderpädagogische Hilfe können je Kind einschließlich der anteiligen Erzieherstunden im Kindergarten nicht mehr Betreuungsstunden aufgewendet werden, als anteilig je Kind für die Förderung in der Gruppe der entsprechenden Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden;
6. Aufgaben, Formen und Inhalt sowie Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einschließlich des Zusammenwirkens öffentlicher und privater Schulen und die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, von den Fördermaßnahmen Gebrauch zu machen, zu regeln;
7. Aufgaben, Ziele, Organisation und Zuordnung der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen sowie der Sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen zu regeln;
8. Aufbau, Formen, Inhalt und Organisation der Schulen für Kranke zu regeln sowie die Erlaubnis zur Weitergabe ärztlicher Erkenntnisse an die Schulen für Kranke im erforderlichen Umfang zu schaffen;
9. Voraussetzungen, Umfang und Organisation von Hausunterricht zu regeln; die Einholung von fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachten kann vorgeschrieben werden.

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Art. 41 Vorschriften für Behinderte und für Kranke

(1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen. 2Eine Schülerin oder ein Schüler kann aktiv am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen, wenn sie oder er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Abs. 3, überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen kann sowie gemeinschaftsfähig ist. 3Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen, an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet sind, aufhalten, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, so weit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.

(2) 1Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme in die Förderschule kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. 2Sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. 3 Das Nähere bestimmt die Schulordnung. (3) 1Die Anmeldung an einer Förderschule soll nur erfolgen, wenn die Grundschule festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 für eine Unterrichtung an der Grundschule nicht gegeben sind. 2Ausnahmen hiervon regelt die jeweilige Schulordnung. 3Vor der Aufnahme ist ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen, das den Förderbedarf beschreibt und eine Empfehlung zum geeigneten Förderort ausspricht. 4Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über Zeitpunkt, Art und Umfang der Begutachtung zu informieren und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens anzuhören. 5Soweit erforderlich, können auch ärztliche oder schulpsychologische Gutachten ergänzend angefordert werden; eine Empfehlung des Kindergartens oder der Schulvorbereitenden Einrichtung soll einbezogen werden. 6Die Schulpflichtigen sind verpflichtet, an der Erstellung der Gutachten mitzuwirken. 7Stimmen die Erziehungsberechtigten der Aufnahme in eine Förderschule nicht zu, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. 8Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 9Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zu Stande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 10Das Schulamt hat das Votum der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.

(4) Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Jahrgangsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren, für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nach zwölf Schuljahren.

(5) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. 2Art. 38 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Für die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. 2Nicht mehr Berufsschulpflichtige sind nach Maßgabe der Schulordnung zum Berufsschulbesuch berechtigt, wenn sie an einem Förderungslehrgang teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen. 3Umschülerinnen und Umschüler haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung teilzunehmen, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist. 4Die Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich Berufsschulstufe) erfüllt.

(7) 1Ein Schulpflichtiger, der eine allgemeine Schule besucht, kann auf Antrag der besuchten Schule oder auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 an eine für ihn geeignete Förderschule überwiesen werden. 2Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt. 3Für das Überweisungsverfahren gelten Abs. 3 Sätze 3 bis 10 entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung. 5Die Schulpflicht kann auch an einer dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Schule nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden.

(8) 1Schülerinnen und Schüler einer Förderschule, von denen zu erwarten ist, dass sie am Unterricht der Volksschule oder Berufsschule mit Erfolg teilnehmen können, sind an die Volksschule oder Berufsschule zu überweisen. 2Im Übrigen können Schülerinnen und Schüler, für die die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an die Volksschule oder Berufsschule überwiesen werden. 3Abs. 3 Sätze 5 bis 10 gelten entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung.

(9) Ansprüche an Sozialleistungsträger regeln sich nach den für diese geltenden Vorschriften.

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Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz — SchulG)

Vom 26.01.2004 (GVBl. Berlin 60.2004,4, S. 26 ff.)
zul. geänd. durch Gesetz vom 17.04.2008 (GVBl. 64.2008,9, S. 95)

§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung
§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung
§ 36 Grundsätze
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
§ 38 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
§ 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Jeder junge Mensch hat entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen. Aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.

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§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und Erziehung, damit sie ihren Bildungsweg individuell und eigenverantwortlich gestalten und zur Selbständigkeit gelangen können.

(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen. Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming zu berücksichtigen, nach dem alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive zu entwickeln sind. Der Unterricht ist nach Inhalt und Organisation so zu differenzieren, dass alle Schülerinnen und Schüler Lern- und Leistungsfortschritte machen können.

(3) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, hohen kognitiven Fähigkeiten oder mit erheblichen Lernschwierigkeiten sind besonders zu fördern. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der sprachlichen, körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung soll mit Maßnahmen der Prävention, der Früherkennung und der rechtzeitigen Einleitung von zusätzlicher Förderung begegnet werden. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll vorrangig im gemeinsamen Unterricht erfolgen.

(4) Unterricht und Erziehung sind als langfristige, systematisch geplante und kumulativ angelegte Lernprozesse in der Vielfalt von Lernformen, Lernmethoden und Lernorten zu gestalten. Die intellektuellen, körperlichen, emotionalen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten, Begabungen, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Bereitschaft zur Anstrengung, zur Leistung und zum Weiterlernen sollen bis zu ihrer vollen Entfaltung gefördert und gefordert werden.

(5) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt.

(6) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich und gestaltet den Unterricht und seine zweckmäßige Organisation selbständig und eigenverantwortlich. Dazu entwickelt sie ihr pädagogisches Konzept in einem Schulprogramm. Das Schulpersonal, Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler wirken dabei zusammen.

(7) Die allgemein bildende Schule führt in die Arbeits- und Berufswelt ein und trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.

(8) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Leistungsfähigkeit und der Qualitätsstandards überprüft jede Schule regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit. Die Schulaufsicht unterstützt die Schulen bei der Sicherung der Standards, der Qualität und ihrer Weiterentwicklung.

(9) In den Schulen werden Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). Sofern es pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient, können Schülerinnen und Schüler zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden.

(10) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität durch den Erwerb und sicheren Gebrauch der deutschen Sprache sowie durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache gemeinsam unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden sowie aktiv am Schulleben teilnehmen können.

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§ 36 Grundsätze

(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Interesse einer ihre Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und der Jugendhilfe. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche "Hören", "Sehen", "Sprache", "Lernen", "Geistige Entwicklung", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Autistische Behinderung" sowie "Kranke Schülerinnen und Schüler".

(2) Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen. Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere bei der Erstellung von Förderplänen, arbeiten die Lehrkräfte für Sonderpädagogik und die der allgemeinen Schulen sowie andere Fachkräfte zusammen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen. Sie hat die Erziehungsberechtigten über mögliche Bildungswege ihrer Kinder zu beraten.

(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.

(5) Für die sonderpädagogische Förderung gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung, die Stundentafeln und die sonstigen für die allgemeine Schule geltenden Bestimmungen, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind individuelle Förderpläne, die regelmäßig fortzuschreiben sind.

(6) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen", die die Voraussetzungen für einen Abschluss nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Schulabschluss und, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben. Bei dem berufsorientierenden Schulabschluss werden auch praxisbezogene Leistungen einbezogen. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" er-halten am Ende des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.

(7) Für die Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben ist eine intensive behinderungsspezifische Berufsberatung und Berufsvorbereitung erforderlich. Über die weitere Förderung soll eine frühzeitige Abstimmung mit den weiterführenden Ausbildungs-, Förderungs- und Beschäftigungsträgern erfolgen.

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§ 37 Gemeinsamer Unterricht

(1) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule kann zielgleich oder ziel-different unterrichtet werden. Bei zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert.

(2) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder "Geistige Entwicklung" werden zieldifferent unterrichtet. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich in den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule nicht erfüllt werden können, nach denen des entsprechenden Bildungsgangs der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" darf eine Wieder-holung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Abs. 4 Satz 2 nur angeordnet wer-den, wenn zu erwarten ist, dass danach die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förder-bedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbe-hörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

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§ 38 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt

(1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sehen", "Hören", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Lernen", "Sprache" und "Geistige Entwicklung". Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufs-schulen mit sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.

(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder die Schülerin oder der Schüler gemäß § 37 Abs. 3 nicht in die allgemeine Schule aufgenommen werden kann.

(3) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind zugleich sonderpä-dagogische Förderzentren, die die pädagogische und organisatorische Entwicklung des gemeinsamen Unterrichts in der jeweiligen Region koordinierend unterstützen. Die räumliche, organisatorische und personelle Kooperation von allgemeinen Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie sonderpädagogischen Einrichtungen ist zu fördern.

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§ 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,
2. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließ-lich der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,
3. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,
4. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "emotional-soziale Entwicklung", "Autistische Behinderung" und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,
5. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,
6. die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der son-derpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,
7. das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förder-schwerpunkt in die allgemeine Schule,
8. die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss,
9. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung.

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Brandenburg

Brandenburgisches Schulgesetz

Vom 02.08.2002 (GVBl. I Brandenburg 13.2002,8, S. 78 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 14.04.2008 (GVBl. I Brandenburg 19.2008,4, S. 58)

§ 3 Recht auf Bildung
§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
§ 36 Grundsätze
§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 50 Grundsätze
§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

§ 3 Recht auf Bildung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

(2) Besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8a und § 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden. Das für die Schule zuständige Ministerium kann zur individuellen Förderung von geeigneten Schülerinnen und Schülern zu jedem Schuljahr an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen nach von der Schule einvernehmlich mit dem Schulträger gestelltem Antrag die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen ab der Jahrgangsstufe 5 ohne vorherige Durchführung eines Schulversuchs genehmigen. Hierfür bestimmt das für Schule zuständige Ministerium die Zahl von Klassen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ersatzschulen. Insgesamt sind nicht mehr als 35 Leistungs- und Begabungsklassen zu genehmigen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen an die Errichtung von Leistungs- und Begabungsklassen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

(3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.

(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Förderschulen oder Förderklassen), durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 5, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.

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§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung.

(2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverantwortung.

(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt für Vernac hlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. In der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule ist das Rauchen während des Schulbetriebs verboten. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.

(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler, für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu
1. lernen und Leistungen zu erbringen,
2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinander zu setzen,
4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
8. ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,
11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten,
12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten, ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
13. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen beizutragen.
14. Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen (wendischen) Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. Die Schule fördert die Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn.

(6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu fördern.

(7) Schülerinnen und Schüler werden gemeinsam erzogen und unterrichtet. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

(8) Die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe der Schule. Dem sollen insbesondere gezielte Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen dienen, damit sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.

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§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.

(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.

(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.

(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.

(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

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§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen

(1) Schulen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen) fördern die Rehabilitation und die Integration ihrer Schülerinnen und Schüler in die Gesellschaft. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I, den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder bei Erfüllung fachlicher und organisatorischer Voraussetzungen in der Allgemeinen Förderschule den Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Die Allgemeine Förderschule oder die Förderschule für geistig Behinderte vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.

(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Klasse für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse).

(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Allgemeine Förderschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 jahrgangsübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.

(4) Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden räumlichen Verhältnisse vorhanden sind oder geschaffen werden können. Bei einer eigenständigen Schule können auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II.

(5) Schulen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt werden nach Fachrichtungen in die folgenden Typen gegliedert:
1. Allgemeine Förderschule,
2. Förderschule für Sprachauffällige,
3. Förderschule für Erziehungshilfe,
4. Förderschule für geistig Behinderte,
5. Förderschule für Hörgeschädigte,
6. Förderschule für Körperbehinderte,
7. Förderschule für Sehgeschädigte und
8. Förderschule für Kranke.
Förderschulen können auch fachrichtungsübergreifend organisiert sein.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Allgemeine Förderschule und die Förderschule für geistig Behinderte nicht in Schulstufen gegliedert. Die Förderschule für geistig Behinderte gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Förderschule für geistig Behinderte ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.

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§ 36 Grundsätze

(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.
(3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und e (Berufsschulpflicht). Die Berufsschulpflicht kann auch in Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, d, f und g erfüllt werden. Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.

(5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. Umfang und Inhalt,
2. die möglichen Abschlüsse und
3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.

(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

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§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" .

(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Das gilt auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gemäß dem dritten Buch Sozialgesetzbuch, die zu Abschlüssen in nach Landesrecht geregelten Berufen führen. Darüber hinaus kann das für Schule zuständige Ministerium anderweitig gesetzlich bestimmte Maßnahmen insbesondere zur Berufsvorbereitung und Berufsorientierung als Voraussetzung für einen möglichen Schulbesuch zulassen.

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§ 50 Grundsätze

(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.

(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität
1. erschöpft ist,
2. die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig oder
3. die erforderliche Eignung für den Besuch des gewünschten Bildungsgangs nicht besteht.
Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.

(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch einer Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.

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§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

(1) Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.

(3) Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt an Gymnasien nach
1. besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
2. dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
3. dem Vorliegen besonderer Gründe.
Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Die Auswahl erfolgt an Oberschulen
1. nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
2. im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.
Im Umfang von bis zu 50 vom Hundert der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 Satz 4 bis 6 und zu zwei Dritteln der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.

(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn
1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(5) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sie ergibt, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Einer Eignungsprüfung bedarf es nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln, wobei in die Noten des Halbjahreszeugnisses mit hoher Gewichtung die Ergebnisse zentraler Vergleichsarbeiten in Deutsch und Mathematik eingehen. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

(6) Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der betroffenen Schulformen durchführen. Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. Liegt kein Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.

(7) Die Eignung für die Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse ist auf der Grundlage der Empfehlung der Grundschule, eines prognostischen Tests und eines Gesprächs mit der Schülerin oder dem Schüler festzustellen. Sie setzt voraus, dass der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder Deutsch, Mathematik und Sachkunde im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 den Wert von fünf nicht übersteigt. Für die Aufnahme an Spezialschulen, in Spezialklassen und in Leistungs- und Begabungsklassen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule oder der Klasse bezogene Kriterien zur Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. Die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

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Bremen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Vom 28.06.2005 (GBl. Bremen 2005,31, S. 260 ff., berichtigt in GBl. 2005,38, S. 388, zul. berichtigt in GBl. 2005,39, S. 398 f.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 10.06.2008 (GBl. 2008,24, S. 151)

§ 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens
§ 22 Förderzentrum
§ 35 Sonderpädagogische Förderung

§ 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen.

(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.

(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration der ausländischen Schülerinnen und Schüler in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen.

(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.

(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen ausgleichen und mindern.

(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit. Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.

(7) Das Mitführen von Waffen ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen gefährlicher Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden, an Schulen und deren unmittelbaren räumlichem Umfeld und auf schulischen Veranstaltungen verboten werden kann.

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§ 22 Förderzentrum

(1) Das Förderzentrum hat den Auftrag, eine auf die individuelle Problemlage und Behinderung von Schülerinnen und Schülern ausgerichtete Betreuung, Erziehung und Unterrichtung anzubieten. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen außerschulischer Träger einbezogen werden. Darüber hinaus hat es die Aufgabe, die allgemeine Schule in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und bei präventiven Maßnahmen gegen drohende Behinderungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Förderzentren sollen soweit inhaltlich und wirtschaftlich sinnvoll organisatorisch und räumlich den zugehörigen Stufen der allgemeinen Schule angegliedert werden.

(2) Die einzelnen Förderzentren unterscheiden sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und nach dem Angebot an Bildungsgängen. Die einzelnen Förderschwerpunkte von Förderzentren, ihre jeweiligen Bildungsgänge und deren Dauer sowie das Nähere über die wegen der Behinderungsart notwendigen Abweichungen von den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Das Förderzentrum und die allgemeine Schule sollen in enger Zusammenarbeit auf die Eingliederung ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeine Schule hinwirken.

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§ 35 Sonderpädagogische Förderung

(1) Sonderpädagogische Förderung einschließlich erforderlicher individueller Hilfen soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller erzieherischer und unterrichtlicher Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Förderzentrum, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein sonderpädagogisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für den Schüler oder die Schülerin die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die sonderpädagogischen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam in der Regelklasse durchzuführen ist, zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise aus inhaltlichen oder organisatorischen Gründen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine gesonderte Förderung in Lerngruppen mit sonderpädagogisch ausgerichtetem Unterricht in enger Verbindung zur inhaltlichen Arbeit der Regelklassen der allgemeinen Schule oder in einem Förderzentrum erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Entscheidung über den Förderort und über den Bildungsgang des Kindes oder des oder der Jugendlichen trifft, nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten, der Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat.

(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Absatz 3), über den Förderort und über den Bildungsgang (Absatz 4) und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule kann eine Rechtsverordnung regeln.

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Hamburg

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)

Vom 16.04.1997 (GVBl. I Hamburg 1997,16, S. 97 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 11.12.2007 (GVBl. I Hamburg 2007,45, S. 439)

§ 1 Recht auf schulische Bildung
§ 12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
§ 19 Sonderschule
§ 37 Grundsätze zur Schulpflicht

§ 1 Recht auf schulische Bildung

1Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. 2Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. 3Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. 4Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

§ 12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler

(1) 1Durch individuelle Integrationsmaßnahmen, Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung von Eltern und Lehrkräften sowie zur Unterstützung und ergänzenden Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, durch Integrationsklassen und Sonderschulen werden die organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für die Förderung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen.2Allgemeine Schulen, Einrichtungen und Sonderschulen wirken in enger Zusammenarbeit auf eine Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Unterricht der allgemeinen Schule hin. 3Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in Sonderschulen aufgenommen, wenn sich eine integrative Förderung nicht realisieren lässt.

(2) 1Sonderpädagogische Förderung durch Einrichtungen erfolgt grundsätzlich als individuelle Integrationsmaßnahme in der allgemeinen Schule. 2Sie kann angeordnet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler durch den Regelunterricht ihrer Stammschule nicht hinreichend sonderpädagogisch gefördert werden können.

(3) 1Vorübergehende schulersetzende Betreuung durch Einrichtungen ist zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler zeitweise nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. 2Diese Schüler und Schülerinnen gehören weiterhin ihrer Stammschule an.

(4) 1Die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, die Anordnung sonderpädagogischer Förderung und die Entscheidung über eine vorübergehende schulersetzende Betreuung erfolgen auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. 2Das Nähere zum Verfahren der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Anordnung einer Betreuung, zu der Art und Dauer der Betreuung sowie zu der Zusammenarbeit von Schulen und Einrichtungen regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) 1Integrationsklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden als Regelangebot in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I eingerichtet, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. 2Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. 3Entsprechende Anträge können von der Schulkonferenz oder von der Mehrheit der Erziehungsberechtigten der zu einer Schule gehörenden Schülerinnen und Schüler gestellt werden. 4Das Nähere über die Voraussetzungen und über das Aufnahmeverfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(6) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.

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§ 19 Sonderschule

(1) 1Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet. 2Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden. 3 Den Sonderschulen kann ein Schulkindergarten angegliedert sein.

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall der Besuch einer Sonderschule erforderlich ist und in welchem Förderschwerpunkt und in welcher Schule die Schülerin oder der Schüler am besten gefördert werden kann, trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. 2Das Nähere zum Verfahren der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, über die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Sonderschule und das dabei einzuhaltende Verfahren sowie über die Festlegung der Bildungsabschlüsse, die in den verschiedenen Sonderschulformen erworben werden können, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

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§ 37 Grundsätze zur Schulpflicht

(1) Wer in der Freien und Hansestadt Hamburg seine Wohnung oder bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, ist in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet.

(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg schulpflichtig, wenn sie ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben.

(3) 1Die Schulpflicht endet grundsätzlich elf Jahre nach ihrem Beginn oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. 2Sie wird einschließlich der Pflicht nach § 42 Absatz 1 durch den Besuch einer staatlichen Schule, einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt. 3Klassenwiederholungen in den ersten zwei Schulbesuchsjahren werden nicht auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht angerechnet. 4Aus wichtigen Gründen kann gestattet werden, dass die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt wird.

(4) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(5) 1Vor Ablauf der Schulpflicht kann festgestellt werden, dass die bisherige Ausbildung einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht. 2Mit der Feststellung endet die Schulpflicht.

(6) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann vom Besuch der Schule befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. 2Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Schulpflicht nach § 39 Absatz 2 befreien.

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Hessen

Hessisches Schulgesetz

Vom 14.06.2005 (GVBl. I Hessen 2005,15, S. 441 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 05.06.2008 (GVBl. I 2008,11, S. 761)

§ 1 Recht auf schulische Bildung
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
§ 39 Berufsschule
§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 50 Prävention, Integration, Rehabilitation
§ 51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule
§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule
§ 53 Förderschulen
§ 54 Entscheidungsverfahren
§ 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
§ 56 Begründung der Schulpflicht
§ 58 Beginn der Vollzeitschulpflicht
§ 61 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
§ 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 65 Ruhen der Schulpflicht
§ 71 Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen

§ 1 Recht auf schulische Bildung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.

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§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.

(2) Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen, sonstige Gremien und Kollegialorgane, die aufgrund dieses Gesetzes zu bilden sind, paritätisch besetzt werden. Das Nähere wird in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.

(3) Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligen oder bevorzugen.

(4) Die Schule soll Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen schaffen. Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden.

(5) In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.

(6) Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken.

(7) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden.

(8) Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Die Schulstufen und Schulformen wirken zusammen, um den Übergang zwischen diesen zu erleichtern.

(9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen. Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. Die Anforderungen und die Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

(10) Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). Den Schülerinnen und Schülern werden die an der besuchten Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (Lernmittelfreiheit).

(11) Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Beteiligten, insbesondere Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler, zusammen. Alle Beteiligten müssen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten können, dass die Schule in die Lage versetzt wird, ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.

(12) Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.

(13) Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, sollen unabhängig von der eigenen Pflicht, sich um den Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse zu bemühen, durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.

(14) Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.

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§ 39 Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.

(2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen Ausbildungsinhalten erteilt. Im Berufsgrundbildungsjahr umfassen die Fachklassen ein Berufsfeld oder Teile eines Berufsfeldes. Das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in Abstimmung mit den Ausbildenden nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten. Einigen sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht, entscheidet das Staatliche Schulamt. Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.

(5) In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil eines berufsqualifizierenden Abschlusses. In der Berufsschule können der Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), der mittlere Abschluss (§ 13 Abs. 4) oder die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.

(6) Bestandteil der Berufsschule sind besondere Bildungsgänge für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne Hauptschulabschluss, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und Schüler erprobt werden.

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§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(2) Den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen die Förderschulen in ihren verschiedenen Formen oder die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen), an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans.

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§ 50 Prävention, Integration, Rehabilitation

(1) Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Dabei haben die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die nach § 53 Abs. 2 an Förderschulen eingerichtet worden sind, besondere Bedeutung. Der Erfüllung des Auftrags dienen insbesondere Maßnahmen der Prävention und Minderung von Beeinträchtigungen in der allgemeinen Schule. Sie sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule und Förderschule im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule zu entwickeln.

(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören Fördersysteme wie zum Beispiel Kleinklassen für Erziehungshilfe und Sprachheilklassen. Die Kleinklasse ist die flexible Organisationsform, in der die besondere Förderung einzeln oder gemeinsam in Lerngruppen erfolgt. Der Schulträger legt im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend fest, in welcher Zahl Kleinklassen für Erziehungshilfe oder Sprachheilklassen eingerichtet und unterhalten werden. Das Staatliche Schulamt entscheidet jährlich im Benehmen mit dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der in der Maßnahme erfassten Schülerinnen und Schüler sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welchen Schulen Kleinklassen für Erziehungshilfe und Sprachheilklassen angeboten werden.

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§ 51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule

(1) Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne diesen Förderbedarf findet in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit der Förderschule statt. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts wirken Förderschullehrerinnen und -lehrer und Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinen Schulen in einem der jeweiligen Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang zusammen. Die Beratung und Stellenzuweisung für den gemeinsamen Unterricht erfolgen durch das Staatliche Schulamt.

(2) Formen des gemeinsamen Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemeinen Schule sind die umfassende Eingliederung (integratives Angebot) und die teilweise Eingliederung in die allgemeine Schule (teilintegratives Angebot).

(3) Die Angebote nach Abs. 2 stehen in den Schulen zur Verfügung, die der Schulträger im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt für diese Zwecke räumlich und sächlich ausstattet.

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§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule

In der Berufsschule kann der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung außer in den Formen des gemeinsamen Unterrichts in der Regelklasse in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren.

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§ 53 Förderschulen

(1) Die Förderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. In ihnen sind pädagogische Hilfen auch zur Erleichterung des Übergangs ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen zu geben. Die Beratung der allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen ist Bestandteil sonderpädagogischer Förderung und gehört zu den Aufgaben der Förderschulen. Die Förderschulen können als selbstständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen allgemeiner Schulen eingerichtet werden. Sie sollen entsprechend dem regionalen Bedürfnis in Abteilungen, die Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen aufnehmen können, gegliedert werden, damit dem sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann, die mehrfach behindert sind. Berufsschulen können als selbstständige Förderschulen nur errichtet werden, wenn besondere Formen überregionaler Berufsausbildung eine Beschulung in enger Verbindung mit der Ausbildungsstätte erforderlich machen.

(2) Förderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren übernehmen Aufgaben der Beratung und der ambulanten sonderpädagogischen Förderung in den allgemeinen Schulen. Sie sollen mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Über die Einrichtung einer Förderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.

(3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin oder Schüler der Förderschule bleibt (kooperatives Angebot).

(4) Förderschulen unterscheiden sich in Formen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit abweichender Zielsetzung. Formen mit entsprechender Zielsetzung sind die Sprachheilschulen sowie die Schulen für Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Blinde, Kranke und die Schulen für Erziehungshilfe mit Ausnahme der Abteilungen für Lernhilfe und für praktisch Bildbare. Sie bieten in einer den Anforderungen der jeweiligen Behinderung entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.

(5) Formen abweichender Zielsetzung sind die Schule für Lernhilfe und die Schule für praktisch Bildbare. Aufgabe der Schule für Lernhilfe ist es, Kinder und Jugendliche, die auf Grund einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung sonderpädagogischer Förderung bedürfen, zum Abschluss der Schule für Lernhilfe zu führen, soweit nicht der Übergang in eine allgemeine Schule möglich ist. Aufgabe der Schule für praktisch Bildbare ist es, geistig behinderte Kinder und Jugendliche zu befähigen, sich als Person zu verwirklichen, Umwelt zu erleben, sich in sozialen Bezügen zu orientieren, bei ihrer Gestaltung mitzuwirken und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.

(6) An der Schule für Blinde, Sehbehinderte und Hörgeschädigte kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.

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§ 54 Entscheidungsverfahren

(1) Auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule stellt das Staatliche Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Der Antrag der allgemeinen Schule muss den Förderbedarf begründen und die bisherigen vorbeugenden Maßnahmen darstellen; er kann ohne sonderpädagogische Überprüfung zurückgewiesen werden, wenn weitere vorbeugende Maßnahmen ausreichend und der allgemeinen Schule möglich sind.

(2) Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht sind eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Förderschullehrerin oder einen Förderschullehrer, bei Bedarf eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine schulpsychologische Untersuchung. Das sonderpädagogische Überprüfungsverfahren kann mit Einverständnis der Eltern entfallen. Die Entscheidung wird in diesem Fall auf der Grundlage diagnostischer Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen, aus dem Bereich vorschulischer Förderung und, wenn erforderlich, des schulärztlichen Gutachtens getroffen. Die Eltern sind im Entscheidungsverfahren umfassend zu beraten; darin erstellte Gutachten sind ihnen in einer Ausfertigung auszuhändigen. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Eltern entscheiden darüber, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht. Ihr Wahlrecht umfasst für Schülerinnen und Schüler mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf (§ 53 Abs. 5) auch die Wahl zwischen integrativen, teilintegrativen oder kooperativen Angeboten im Rahmen des regionalen Schulangebots (§ 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 3). Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung (§ 53 Abs. 4 Satz 2) in Frage kommen, ist von einer Entscheidung für die allgemeine Schule auszugehen, sofern die Eltern nicht einen Antrag auf Besuch der Förderschule stellen. Der Wahl einer allgemeinen Schule muss das Staatliche Schulamt widersprechen, wenn an ihr die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung stehen. Es kann der Entscheidung widersprechen, wenn auf Grund der allgemeinen pädagogischen Rahmenbedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Eltern an ihrer Wahl fest, entscheidet das Staatliche Schulamt unter Abwägung der von den Eltern dargelegten Gründe und auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses, sofern dessen Einrichtung nach Abs. 5 beantragt worden ist, endgültig. Kann nicht allen Entscheidungen für den Besuch einer allgemeinen Schule stattgegeben werden, sollen vorrangig Kinder berücksichtigt werden, die in eine Vorklasse aufgenommen werden können oder die in das erste oder zweite Schulbesuchsjahr eintreten.

(4) Das Staatliche Schulamt bestimmt die zuständige Förderschule, wenn sich die Eltern für deren Besuch entschieden haben oder ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der gemeinsame Unterricht nicht in der nach § 60 Abs. 4 zuständigen Grundschule besucht werden kann. Das Staatliche Schulamt entscheidet ferner im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können.

(5) Auf Antrag der Eltern, die nach Abs. 3 Satz 6 an ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule festhalten, bestellt das Staatliche Schulamt für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss; ihm gehören an
1. die Fachberaterin oder der Fachberater für die sonderpädagogische Förderung oder eine vom Staatlichen Schulamt Beauftragte oder ein Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
2. eine Lehrerin oder ein Lehrer der allgemeinen Schule,
3. eine Lehrerin oder ein Lehrer der Förderschule,
4. jeweils die Eltern des Kindes,
5. eine Lehrerin oder ein Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht mit beratender Stimme, wenn ein Kind ausländischer Eltern an diesem Unterricht teilgenommen hat oder teilnimmt,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens mit beratender Stimme, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme, wenn der gemeinsame Unterricht besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, kann auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule der Förderausschuss jederzeit eingerichtet werden.

(6) Der Förderausschuss gibt dem Staatlichen Schulamt eine Empfehlung über einen dem festgestellten Förderbedarf angemessenen Unterricht unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen. Er hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Schule bei der Förderung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu beraten und den schulischen Bildungsweg zu begleiten.

(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, dass eine angemessene Förderung nicht möglich ist, oder wird die angemessene Förderung anderer Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse erheblich beeinträchtigt, ist auf Antrag der Eltern der Schülerin oder des Schülers oder der Schule die Stellungnahme des Förderausschusses darüber einzuholen, ob die Förderung an einer anderen allgemeinen Schule möglich ist oder die zuständige Förderschule besucht werden muss. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Stellungnahme des Förderausschusses.

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§ 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
1. über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in der allgemeinen Schule, 2. über die Zusammenarbeit von Förderschulen und beruflichen Schulen sowie über Maßnahmen, die den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt für Schülerinnen und Schüler aus der sonderpädagogischen Förderung sachangemessen gestalten helfen,
3. zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
4. zur Aufnahme in die allgemeine Schule oder in die Förderschule einschließlich der Aufgaben des Förderausschusses,
5. über die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule einschließlich der Versetzungen und Zeugnisse, die für diese Formen jeweils erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen und über Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Förderschule,
6. über die Gestaltung der Förderschulen, ihres Unterrichts und ihrer Abschlüsse der jeweiligen Zielsetzung entsprechend,
7. über die Aufgaben und die Organisation der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren,
8. über die besonderen Bildungsgänge in der Berufsschule; dabei ist festzulegen, ob die Berufsschulpflicht nach Inhalt und Dauer der Ausbildung ganz oder teilweise durch ihren Besuch erfüllt werden kann.

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§ 56 Begründung der Schulpflicht

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Ausländische Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht auch an als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft erfüllen, die auf das Internationale Baccalaureat oder Abschlüsse eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union vorbereiten. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.

(3) Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Landes Hessen schulpflichtig waren und nach den dort geltenden Bestimmungen die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflichtzeit nach diesem Gesetz angerechnet. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Vollzeitschulfrist nach dem Lebensalter festgelegt.

(4) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

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§ 58 Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese sind in den Monaten September/Oktober des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.

(2) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.

(3) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(4) Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Eltern für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden. Die Zurückstellung kann unter der Auflage erfolgen, dass der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse bis zur Aufnahme des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 1 nachgewiesen wird. Hierfür kann der Besuch eines schulischen Sprachkurses angeordnet werden. Eine Vorklasse kann besucht werden, wenn ihr Besuch nach Lage der Verhältnisse möglich und eine angemessene Förderung zu erwarten ist. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 61 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Blinde, Sehbehinderte oder Hörgeschädigte, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 5), wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.

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§ 62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Für die Teilnahme am Unterricht kann eine dem Aufwand angemessene Gebühr erhoben werden.

(5) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn das Staatliche Schulamt im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.

(6) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

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§ 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule in der Regelklasse oder in Bildungsgängen, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren. Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Förderberufsschulen erfüllt werden.

(2) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern kann die Berufsschulpflicht bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine berufliche Förderung ermöglicht wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

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§ 65 Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und drei Monate nach einer Niederkunft. Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Hierüber entscheidet das Staatliche Schulamt nach Anhörung der Eltern aufgrund eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Das Staatliche Schulamt kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Es unterrichtet die Jugend- und Sozialbehörden.

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§ 71 Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen.

(2) Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.

(3) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

(4) Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.

(5) Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.

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Mecklenburg-Vorpommern

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13.02.2006 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2006,3, S. 41 ff.),
geänd. durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2006,13, S. 539 ff.)

§ 1 Schulische Bildung für jeden
§ 34 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 35 Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern
§ 36 Die Förderschulen
§ 37 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
§ 43 Beginn der Schulpflicht
§ 48 Erfüllung der Schulpflicht

§ 1 Schulische Bildung für jeden

(1) Jeder hat ein Recht auf schulische Bildung. Dieses Recht wird durch Schulen gewährleistet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten sind. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, soweit sie durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. In diesem Zusammenhang wirkt Schule daraufhin, dass Benachteiligungen von behinderten Schülern, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung resultieren, möglichst weitgehend ausgeglichen werden.

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§ 34 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Kinder und Jugendliche, die zur Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen oder kommunikativen Fähigkeiten sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Schule. Sie erhalten sonderpädagogische Förderung und erforderlichenfalls im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuelle Hilfen. Im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung ist auch eine sozialpädagogische Begleitung vorzusehen.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder in ihrer praktischen Berufsausbildung ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Die allgemeinen Schulen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e) sowie die beruflichen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Eingliederung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken und die Aufgabe, einer drohenden Beeinträchtigung auffälliger Schüler durch vorbeugende Maßnahmen entgegenzuwirken und weitergehende Auswirkungen der Beeinträchtigung zu vermeiden.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der allgemeinen oder der beruflichen Schule stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingeholt wird. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besucht. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde muss der Entscheidung widersprechen, wenn an der gewählten allgemeinen Schule die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen nicht gegeben sind oder wenn aufgrund der allgemeinen pädagogischen Bedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung aufrecht, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(6) Zeigt die Entwicklung des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, dass eine angemessene Förderung nicht möglich ist oder wird die angemessene Förderung anderer Schüler erheblich beeinträchtigt, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7) Die Regelungen in den Absätzen 3 bis 6 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.

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§ 35 Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern

(1) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schüler in der allgemeinen Schule oder in der beruflichen Schule (Integrationsklassen) statt. Diese Schulen sollen dabei eng mit den Förderschulen und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten.

(2) Formen dieses gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule oder der beruflichen Schule sind sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf stundenweise zusätzliche sonderpädagogische Förderung im oder neben dem Unterricht je nach der Art und Schwere der Behinderung.

(3) Der Unterricht lernbehinderter oder geistigbehinderter Schüler gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern im Sekundarbereich I ist vorwiegend in kooperativen Formen zu ermöglichen.

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§ 36 Die Förderschulen

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemeinen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schüler ausgerichtet.

(2) Den Förderschwerpunkten entsprechend können eingerichtet werden
1. die allgemeine Förderschule,
2. die Schule für Schwerhörige,
3. die Schule für Gehörlose,
4. die Schule für Körperbehinderte,
5. die Schule für Erziehungsschwierige,
6. die Sprachheilschule,
7. die Schule für Blinde und Sehbehinderte,
8. die Schule zur individuellen Lebensbewältigung,
9. die Schule für Kranke.
An den Förderschulen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 7 können die Abschlüsse der weiterführenden allgemein bildenden Schulen erworben werden. Nach erfolgreichem Besuch eines freiwilligen zehnten Schuljahres der allgemeinen Förderschule wird der erweiterte Abschluss dieser Schule erworben, der der Berufsreife gleichwertig ist. Schüler der allgemeinen Förderschule und der Schule zur individuellen Lebensbewältigung erhalten den Abschluss dieser Schulart.

(3) Die Förderschulen können auch im Verbund mit allgemeinen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen dann Früherkennung, Frühförderung, Beratung, Diagnostik, Förderung und Unterrichtung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemeinen Schulen und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.

(4) Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwer wiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.

(5) An den Förderschulen nach Absatz 2 Satz 1 können Vorklassen eingerichtet werden. In diesen Vorklassen wird in besonderem Maße dem individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen, diagnostischen und sonderpädagogischen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in den Schulbereich gewährleistet. Über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.

(6) An den Schulen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 7 kann ohne Anrechnung auf die Schulpflicht ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in beruflichen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in beruflichen Schulen in gesondert geführten Klassen (Förderklassen) unterrichtet, die auch organisatorisch zusammengefasst werden können. In den Förderklassen kann nach erfolgreicher zweijähriger Berufsvorbereitung oder nach erfolgreicher Berufsausbildung die Berufsreife erworben werden.

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§ 37 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Das Nähere über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung, insbesondere zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs unter Beteiligung eines Förderausschusses und zur Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort (§ 34 Abs. 4 bis 6), zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung, zu den Abschlüssen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und zu den Regelungen in § 36 Abs. 4 bis 7, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

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§ 43 Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. Kinder, die spätestens am 31. Dezember eines Jahres sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in demselben Jahr mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter der Grundschule unter Einbeziehung der schulärztlichen Untersuchung und des schulpsychologischen Dienstes die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden.

(3) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten im selben Jahr in Vorklassen an Förderschulen (§ 36 Abs. 5) eingeschult werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.

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§ 48 Erfüllung der Schulpflicht

(1) Der Besuch der Grundschule wird mit höchstens fünf Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.

(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Erziehungsberechtigten bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, auf Antrag der Erziehungsberechtigten darüber hinaus um ein weiteres Jahr von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können.

(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Fähigkeiten von der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht befreien.

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Niedersachsen

Niedersächsisches Schulgesetz

Vom 03.03.1998 (GVBl. Niedersachsen 52.1998,8, S. 137 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 12.07.2007 (GVBl. Niedersachsen 61.2007,22, S. 339)

§ 4 Integration
§ 14 Förderschule
§ 56 Untersuchungen
§ 67 Schulpflicht im Sekundarbereich II
§ 68 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 4 Integration

Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

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§ 14 Förderschule

(1) 1In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie sonderpädagogische Förderung benötigen und diese nicht (gemäß § 4) in einer Schule einer anderen Schulform erhalten können. 2Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen und Hören. 3An der Förderschule können Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen erworben werden.

(2) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.

(3) In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.

(4) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf.

(5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.

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§ 56 Untersuchungen

(1) Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen
1. zur Feststellung der Schulfähigkeit oder
2. zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung in einer Schule oder in einer außerschulischen Einrichtung bedarf,
erforderlich sind. Die Erziehungsberechtigten und die Kinder sind verpflichtet, die für Untersuchungen nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Kinder dürfen im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 1 über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben.

(3) Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Vor Entscheidungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 68 Abs. 3, durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist diesen Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 zu geben.

(4) Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.

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§ 67 Schulpflicht im Sekundarbereich II

(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen.

(2) Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.

(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Schulpflicht, sofern sie keine allgemein bildende Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.

(4) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die
1. wegen der Art oder Schwere einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend gefördert werden können und daher einer besonderen Betreuung in einer geeigneten außerschulischen Einrichtung oder einer beruflichen Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte bedürfen oder
2. in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebildet werden,
erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht. Werden Behinderte in einer Werkstatt für Behinderte in der Arbeits- und Trainingsphase gefördert, sollen sie in eigenen Klassen der Berufsschule unterrichtet werden, auch wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.

(5) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Die Schule, die ein Berufsvorbereitungsjahr führt, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Jugendwerkstatt oder der anderen Einrichtung und von derjenigen berufsbildenden Schule gemeinsam aufzustellen ist, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land oder für das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubildende einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Blockunterricht zu erfüllen haben, wenn die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

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§ 68 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 14 Abs. 1 Satz 1) sind zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Besuch der Förderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist.

(2) Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche Schule zu besuchen ist. Die Schulbehörde kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt hat.

(3) Wenn es die Durchführung der Schulpflicht für die in Absatz 1 bezeichneten Schülerinnen und Schüler erfordert, kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ihre Unterbringung in Heimen oder in Familienpflege angeordnet werden. Hierüber entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe. Die Anordnung wird von dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe durchgeführt.

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Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW — SchulG)

Vom 15.02.2005 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 59.2005,8, S, 102 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 61.2007,34, S. 742 ff.)

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
§ 19 Sonderpädagogische Förderung
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
§ 21 Hausunterricht, Schule für Kranke
§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
§ 40 Ruhen der Schulpflicht

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung . Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.

(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.

(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen.

(4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation).

(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen
1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
5. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
8. mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.

(6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.

(7) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.

(8) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.

(9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.

(10) Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler. Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden.

(11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.

(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Ersatzschulen.

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§ 19 Sonderpädagogische Förderung

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.

(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern.

(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.

(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.

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§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
2. Förderschulen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).

(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
1. Lernen,
2. Sprache,
3. Emotionale und soziale Entwicklung,
4. Hören und Kommunikation,
5. Sehen,
6. Geistige Entwicklung,
7. Körperliche und motorische Entwicklung.

(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet.

(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten.

(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.

(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.

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§ 21 Hausunterricht, Schule für Kranke

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz .

(2) Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Schulen für Kranke können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.

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§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre ( § 10 Abs. 3 ). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren ( § 11 Abs. 2 Satz 4 ), wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(2) Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule ( § 22 Abs. 4 Nr. 1 ), im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule ( § 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 ). Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.

(3) Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.

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§ 40 Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer Hochschule,
2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,
4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,
5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz ,
6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,
8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.

(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an.

(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

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Rheinland-Pfalz

Schulgesetz (SchulG)

Vom 30.03.2004 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2004,8, S. 239 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 07.03.2008 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2008,4, S. 52 ff.)

§ 3 Schülerinnen und Schüler
§ 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
§ 12 Formen der Förderschule
§ 56 Grundsatz
§ 60 Befreiung vom Schulbesuch
§ 63 Unterbringung in Heimen
§ 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen

§ 3 Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.

(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an und empfiehlt in schulischen Problemlagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar und ist Abhilfe durch schulische Maßnahmen nicht möglich, so wirkt die Schule auf die Inanspruchnahme erforderlicher weitergehender Hilfen hin und arbeitet dabei mit dem Jugendamt zusammen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.

(5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.

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§ 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten

(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen.

(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Die Grundschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halbtagsschule geführt.

(3) Die Hauptschule führt zur Qualifikation der Berufsreife als einem Abschluss der Sekundarstufe I, der zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Hauptschule und die berufsbildende Schule sollen zu diesem Zweck pädagogisch eng zusammenarbeiten. Die Hauptschule kann ein freiwilliges 10. Schuljahr führen. Das freiwillige 10. Schuljahr vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Hauptschule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(4) Die Regionale Schule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, und zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Regionale Schule umfasst Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule. Der Unterricht in den Klassenstufen 5 und 6 findet im Klassenverband mit der Möglichkeit der inneren Differenzierung statt. Ab der Klassenstufe 7 tritt äußere Leistungsdifferenzierung durch abschlussbezogene Klassen, Fachleistungsdifferenzierung oder durch eine Verbindung beider Formen hinzu. Die Regionale Schule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(5) Die Realschule führt zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Die Realschule ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(6) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in studienbezogene und in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kann durch Zusammenfassung und Förderung im Klassenverband ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II zugeordnet.

(7) In der gymnasialen Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rahmen dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähigung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, welches das sprachlich-literarisch-künstlerische, das gesellschaftswissenschaftliche und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus, die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3 genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Kursen werden durch Noten und Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und Grundkurse, Umfang und Bedingungen der Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(8) Die Integrierte Gesamtschule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschule kann eine gymnasiale Oberstufe gemäß Absatz 7 umfassen, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammen. Der Unterricht in der Integrierten Gesamtschule findet im Klassenverband mit der Möglichkeit einer inneren Differenzierung und in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung statt.

(9) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb beruflicher und berufsübergreifender Kompetenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundarstufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit oder in weiterführende berufsbezogene oder studienbezogene Bildungsgänge ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekundarstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.

(10) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 7 gilt entsprechend.

(11) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 7 gilt entsprechend.

(12) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte. Die Förderschule ist in Schulformen gegliedert. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderschulkindergarten führen. Die Förderschule ist einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zugeordnet.

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§ 12 Formen der Förderschule

Folgende Förderschulen können eingerichtet werden:
1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,
2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler,
3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler,
4. Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler,
5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung,
7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,
8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung.
Über weitere Organisationsformen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere Formen der Förderschule können in einer Schule zusammengefasst werden.

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§ 56 Grundsatz

(1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer genehmigten Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule nach § 16 des Privatschulgesetzes erfüllt. Mit Genehmigung der Schulbehörde kann in begründeten Fällen auch eine ausländische Schule besucht werden.

(3) Nichtschulische Erziehung und Unterrichtung sind in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig; Schülerinnen und Schüler, die sich wegen einer länger dauernden oder chronischen Krankheit oder Behinderung längere Zeit in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, sollen im Rahmen der personellen Bedingungen Krankenhausunterricht erhalten. Die Schulbehörde organisiert in Zusammenarbeit mit den Trägern der Krankenhäuser den Unterricht. Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, kann Hausunterricht erteilt werden.

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§ 60 Befreiung vom Schulbesuch

(1) Vom Besuch einer Schule ist befreit,
1. wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten anderen Schule nach § 59 Abs. 4 unzumutbar ist, solange eine Unterbringung nach § 63 nicht möglich ist,
2. wer Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,
3. eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im Mutterschutzgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der Entbindung ausdehnen.

(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
1. die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
2. das 10. Schuljahr einer Hauptschule, Realschule, Regionalen Schule, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
3. nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend 4. ausgebildet ist.

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§ 63 Unterbringung in Heimen

Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.

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§ 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, eigene Leistungen und die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Sie sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege schulärztlich und schulzahnärztlich untersuchen zu lassen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird.

(3) Sie haben sich, soweit es zur Vorbereitung von für ihre schulische Entwicklung besonders bedeutsamen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich ist und soweit nicht in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, schulärztlich, schulzahnärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen. Zur Teilnahme an entsprechenden Testverfahren sind sie nur verpflichtet, wenn diese wissenschaftlich anerkannt sind. Die Eltern sind vorher über Untersuchungen und Testverfahren zu informieren; ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben. Sind die Schülerinnen und Schüler volljährig, stehen ihnen die Rechte nach Satz 3 zu.

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Saarland

Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)

Vom 21.08.1996 (ABl. Saarland 1996,37, S. 846 ff., berichtigt in ABl. Saarland 1997,9, S. 147),
zul. geänd. durch Gesetz vom 18.06.2008 (ABl. Saarland 2008, 1258)

§ 4 Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Sonderformen der Schulen, Hausunterricht
§ 6 Besondere schulische Einrichtungen
§ 7 Öffentliche und private Schulen
§ 9 Geordneter Schulbetrieb
§ 11 Religionslehrerinnen und Religionslehrer

§ 4 Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Sonderformen der Schulen, Hausunterricht

(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform umfasst grundsätzlich auch die Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf. Daher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten zu entwickeln; das Nähere regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Sonderpädagogischer Förderungsbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden Schule ohne besondere Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Der Unterrichtung und Erziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf dienen die Formen gemeinsamer Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für Behinderte (Sonderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für Schüler, deren Förderung auch in Schulen für Behinderte nicht möglich ist. Zur Förderung der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten kann die Schulaufsichtsbehörde Sonderpädagogische Förderzentren einrichten.

(4) Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten erfolgt, besucht
1. die Schule für Blinde, wer über kein Sehvermögen verfügt oder darin so stark beeinträchtigt ist, dass er sich auch nach optischer Korrektur in wichtigen Lebensvollzügen wie ein Blinder verhält;
2. die Schule für Erziehungshilfe, wer aufgrund erheblicher psychischer Störungen und sozialer Auffälligkeiten, die nach Dauer, Häufigkeit und Intensität mit allgemeinen unterrichtlichen Mitteln und erzieherischen Maßnahmen oder durch ambulante Hilfe nicht mehr abgebaut werden können, in Schulen der Regelform nicht mehr hinreichend gefördert werden kann oder seine Mitschüler fortgesetzt erheblich beeinträchtigt oder gefährdet;
3. die Schule für Gehörlose, wer aufgrund seiner Hörschädigung die Sprache auch mit technischen Hörhilfen nicht über das Gehör erlernen kann; dies gilt auch für Schüler, die aufgrund einer zentralen Sprachstörung die Sprache nicht auf natürlichem Weg erlernen können;
4. die Schule für Geistigbehinderte, wer geistig so schwer behindert ist, dass er auch durch Unterricht und schulische Erziehung befähigt werden muss, sich als eigene Person zu erfahren, Lebenszutrauen aufzubauen, sich in der Umwelt angemessen zurechtzufinden, sich in sozialen Bezügen zu orientieren und bei ihrer Gestaltung mitzuwirken und dadurch zur eigenen Existenzsicherung beitragen zu können;
5. die Schule für Körperbehinderte, wer sich aufgrund schwerer oder langandauernder Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder organischer Schäden am Unterricht der Schulen der Regelform nicht ausreichend beteiligen kann;
6. die Schule für Lernbehinderte, wer aufgrund eines deutlichen Intelligenzrückstandes oder allgemeiner Lernstörungen erheblich und langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt ist;
7. die Schule für Schwerhörige, wer in seiner Hörfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er zwar noch, gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln, Schall über das Ohr wahrnehmen und Sprache erlernen kann, im Unterricht der Schulen der Regelform seinen Fähigkeiten entsprechend aber nicht mehr gefördert werden kann;
8. die Schule für Sehbehinderte, wer in seinem Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist und daher im Unterricht der Schulen der Regelform nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann;
9. die Schule für Sprachbehinderte, wer sprachlich so schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass er auch bei schulbegleitenden Maßnahmen in den Schulen der Regelform nicht ausreichend gefördert werden kann.
Mehrfach Behinderte besuchen diejenige Schule für Behinderte, in der sie am besten gefördert werden können.

(5) Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen zur sonderpädagogischen Förderung sollen
1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,
2. auf die Eingliederung der Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken,
3. sich an der Förderung Behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schüler in den Schulen der Regelform beteiligen,
4. an der Planung und Durchführung gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nicht behinderte Schüler mitwirken,
5. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und deren Lehrkräfte beraten.
Die Schulen für Behinderte können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen.
Wenn die besondere Aufgabe der Schule für Behinderte erfüllt ist, ist der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.

(6) Wenn die besondere Aufgabe der Schule für Behinderte die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, sind den Schulen Schülerheime anzugliedern, in denen Schüler Unterkunft, Verpflegung und familiengemäße Betreuung erhalten (Heimschulen für Behinderte).

(7) Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht bzw. Hausunterricht 10 in angemessenem Umfang erteilt werden.

(8) Für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen (§ 3 Schulpflichtgesetz), 11 sind in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen; sie werden je nach den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergärten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt. Im Fall der Errichtung von Schulkindergärten ist ein Einzugsbereich festzulegen; § 19 findet entsprechende Anwendung. Für Kinder, die unter Absatz 2 fallen und vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind an den in Absatz 3 genannten Einrichtungen besondere Fördermaßnahmen vorzusehen; diese können auch in einem Schulkindergarten, der Bestandteil der jeweiligen Schule für Behinderte ist, durchgeführt werden.

(9) Für Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, finden an den Schulen verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht ergänzen oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten.
Die Ausgestaltung der Sprachfördermaßnahmen regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

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§ 6 Besondere schulische Einrichtungen

(1) Die Erweiterte Realschule in Abendform führt Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt haben, in einem ein- oder zweijährigen Abendunterricht zum Hauptschulabschluss. Sie führt Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss in einem zweijährigen Abendunterricht zu einem mittleren Bildungsabschluss gemäß § 3a Abs. 2 und 3 . Beide Bildungsgänge schließen mit einer Abschlussprüfung ab.

(2) Das Abendgymnasium führt erwachsene Berufstätige, die mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben, nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit im Abendunterricht, der entsprechend der Vorbildung vier oder drei Jahre dauert, zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 5 Sätze 6 bis 11 gilt entsprechend.

(3) Das Saarland-Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschluss nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit in drei Schuljahren zur allgemeinen Hochschulreife; ausnahmsweise können auch Bewerber ohne mittleren Bildungsabschluss aufgenommen werden, wenn sie erfolgreich an einem vorbereitenden Lehrgang teilgenommen haben. Das Saarland- Kolleg schließt mit der Abiturprüfung ab. § 3a Abs. 5 Sätze 6 bis 11 gilt entsprechend.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Schulen durch Rechtsverordnung das Mindest- und Höchstalter für die Aufnahme in die Schule sowie Ausübung, Umfang und Dauer einer Berufstätigkeit als Voraussetzungen für die Aufnahme und das Verbleiben in der Schule zu regeln.

(5) Die Abendfachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschlusss nach einer fachbereichsbezogenen bzw. fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden hinreichenden mehrjährigen Berufserfahrung in einem in der Regel zweijährigen Teilzeitunterricht zur Fachhochschulreife. Die Abendfachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

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§ 7 Öffentliche und private Schulen

(1) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.

(2) Alle übrigen Schulen sind Privatschulen. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung des Saarlandes und durch das Gesetz Nr. 751 ,, Privatschulgesetz " vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.

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§ 9 Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichtsund Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).
(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn
1.Grundschulen wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe,
2. Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien wenigstens jeweils drei Klassen je Klassenstufe,
3. Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je zugeordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufen),
4. andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe (Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und
5. Förderschulen wenigstens vier aufsteigende Klassen aufweisen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde hat für die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen. Sie kann zu diesem Zweck Schulen schließen, mit anderen Schulen zusammenlegen, jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder Schülerinnen und Schüler einzelner Klassenstufen anderen Schulen zuweisen. Außerdem kann sie Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder benachbarten Schulen anordnen; Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Bei Unterschreitung der in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben können Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen.

(5) Schulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 voraussichtlich binnen fünf Jahren unterschreiten, können auf Antrag des Schulträgers oder zur Umsetzung einer Schulentwicklungsplanung des Landes geschlossen oder mit anderen Schulen zusammengelegt werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

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§ 11 Religionslehrerinnen und Religionslehrer

(1) Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.

(2)) Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.

(3) Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrkräften, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.

(4) Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.

(5) Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz ,,im Kirchendienst" zu führen. Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde. Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

(6) Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt werden. Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.

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Sachsen

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

Vom 16.07.2004 (GVBl. Sachsen 2004,10, S. 298 ff.),
zul. geänd. durch Gesetz vom 29.01.2008 (GVBl. Sachsen 2008,3, S. 138 ff.)

§ 13 Allgemein bildende Förderschulen
§ 13a Berufsbildende Förderschulen
§ 26 Allgemeines
§ 29 Ruhen der Schulpflicht
§ 30 Besuch von Förderschulen

§ 13 Allgemein bildende Förderschulen

(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Förderschultypen sind:
1. Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
2. Schulen für Hörgeschädigte,
3. Schulen für geistig Behinderte,
4. Schulen für Körperbehinderte,
5. Schulen zur Lernförderung,
6. Sprachheilschulen,
7. Schulen für Erziehungshilfe,
8. Klinik- und Krankenhausschulen.
An den Förderschulen können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden. An Schulen zur Lernförderung wird der Hauptschulabschluss ohne Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erworben.

(2) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderung erhalten. Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule.

(3) Soweit in Heimen nach Absatz 2 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) — Sozialhilfe — (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen — SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung. Sondereinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden bis zum 30. Juni 2005 nach den Bestimmungen dieser Verordnung finanziert. Das Nähere zu den Aufgaben und den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus. Soweit Personal- und Gruppenschlüssel festgelegt werden, ist darüber hinaus das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen.

(4) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 2 sowie von Betreuungsangeboten nach § 16 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten.

(5) Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Sie sollen mit Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren zusammenarbeiten. Ihnen obliegt die behindertenspezifische Beratung von Eltern und Lehrern.

(6) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und § 16 Abs. 2 und 3.

(7) Die Förderschule kann sich im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes zu einem Förderzentrum entwickeln.

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§ 13a Berufsbildende Förderschulen

Schüler an berufsbildenden Schulen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in berufsbildenden Förderschulen unterrichtet. Bildungsinhalte und Bildungsabschlüsse dieser Schulen entsprechen denen der übrigen berufsbildenden Schulen. § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

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§ 26 Allgemeines

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Völkerrechtliche Abkommen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren im Sinne des § 59a. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.
(3) Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Die Sächsische Bildungsagentur kann Ausnahmen zulassen.
(4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang angeboten werden.

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§ 29 Ruhen der Schulpflicht

(1) Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Darüber entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.
(2) Die Berufsschulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz — BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), in der jeweils geltenden Fassung;
2. während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule;
3. während des Wehr- oder Zivildienstes;
4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;
5. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses im Zeitraum vor und nach der Entbindung in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes;
6. während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;
7. in weiteren, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.


(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

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§ 30 Besuch von Förderschulen

(1) Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Die Pflicht zum Besuch der Förderschule ist aufzuheben, sobald festgestellt wird, dass eine sonderpädagogische Förderung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder aufzuheben ist und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern. Auf Verlangen der Schule oder der Sächsischen Bildungsagentur haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen.

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Sachsen-Anhalt

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

Vom 11.08.2005 (GVBl. Sachsen-Anhalt 16.2005,50, S. 520 ff.),
geänd. durch Gesetz vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378)

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
§ 8 Förderschule
§ 8a Förderzentren
§ 9 Berufsbildende Schulen
§ 37 Beginn der Schulpflicht
§ 39 Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.

(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1.die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
2. die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen,
8. die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem geeinten Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen.

(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schulformen soll gefördert werden, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen. Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind, dass sie ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können.

(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sollen gemeinsam unterrichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.

(4a) Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, insbesondere mit Einrichtungen der Familienbildung und den Familienverbänden sowie Trägern der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen zusammen. Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen. Die Schulträger können auf Wunsch der Schulen den Kooperationspartnern Räume und technische Ausstattung zur Nutzung überlassen.

(5) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Das Land fördert Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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§ 8 Förderschule

(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet. Es ist das Ziel, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen können nach Maßgabe ihres individuellen Förderbedarfs spezifische therapieorientierte Unterrichtsbestandteile vorgehalten werden. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Den individuellen Voraussetzungen entsprechend können alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.

(3) Förderschulen sind insbesondere
1. Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte,
2. Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte,
3. Förderschulen für Körperbehinderte,
4. Förderschulen für Lernbehinderte,
5. Förderschulen für Sprachentwicklung,
6. Förderschulen mit Ausgleichsklassen und
7. Förderschulen für Geistigbehinderte.

(4) An Förderschulen können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere pädagogische Förderung zu erwarten ist.

(5) Förderschulen arbeiten mit den anderen allgemeinbildenden und mit berufsbildenden Schulen zusammen.

(6) Förderschulen können Ganztagsangebote unterbreiten. Die Angebote bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Bei Bedarf ist ein Schulhort einzurichten.

(7) An Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte sowie Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde schulvorbereitende Förder- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Die oberste Schulbehörde regelt im Benehmen mit dem für Fragen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren durch Verordnung.

(8) Die oberste Schulbehörde regelt die Aufnahmevoraussetzungen, die Ausgestaltung der Bildungswege und die Abschlüsse durch Verordnung.

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§ 8a Förderzentren

(1) Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Sie befördern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Förderzentren sind regional und überregional tätig.

(2) Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemeinsamen Unterricht an. Sie übernehmen insbesondere Aufgaben in der Prävention durch mobile und ambulante Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigungen oder Entwicklungsnachteilen. Sie sind zugleich Zentren der Elterarbeit und der Fortbildung.

(3) Im Einzelfall kann eine Förderschule zeitweilig mit der Übernahme von bestimmten Aufgaben eines Förderzentrums beauftragt werden.

(4) Die Einrichtung eines Förderzentrums erfolgt im Benehmen der Schulträger der beteiligten Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde.

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§ 9 Berufsbildende Schulen

(1) Die berufsbildenden Schulen vermitteln berufliche Bildungsinhalte und erweitern die erworbene allgemeine Bildung. Sie verleihen berufsbildende oder allgemeinbildende Abschlüsse und Berechtigungen. Die berufsbildenden Schulen beteiligen sich an Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

(2) Die Berufsschule hat im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden und zu erziehen. Dabei werden die Anforderungen der betrieblichen Ausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und in Fachstufen. Die Grundstufe dauert ein Jahr und wird im Regelfall in Form von Teilzeit- oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt. In den Fachstufen werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein freiwilliges Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite durchzuführen. Dem Schulbesuch kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht vorausgehen.

(3) In der ein- und mehrjährigen Berufsfachschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. In der Berufsfachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen der Sekundarstufe II fortzusetzen. Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer Berufsausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(6) In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse
1. ohne Berufsausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
2. nach einer Berufsausbildung im Schuljahrgang 12 unterrichtet.
Die Fachoberschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(7) Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Abschlüsse in drei Schuljahrgängen unterrichtet. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung mit berufsbezogenen Schwerpunkten, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Das Fachgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Fachgymnasien können in Kooperation mit Gymnasien geführt werden. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Fachgymnasiums oder eines Gymnasiums übertragen werden.

(8) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 1 Abs. 3) können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.

(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahmevoraussetzungen, die nähere Ausgestaltung der Bildungswege sowie die möglichen Abschlüsse und ihre Berechtigungen zu regeln.

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§ 37 Beginn der Schulpflicht

(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

(2) Vor der Aufnahme in die Schule ist eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.

(3) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, werden an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend gefördert. Im Einzelfall kann die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

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§ 39 Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.

(2) Die Schulbehörde entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht, und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll.

(3) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, ist Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang zu erteilen.

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Schleswig-Holstein

Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein

(Art. 1: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz — SchulG))
Vom 24.01.2007 (GVBl. Schleswig-Holstein 2007,3, S. 39 ff.; ber. in GVBl. 2007,11, S. 276),
zul. geänd. durch Gesetz vom 11.03.2008 (GVBl. Schleswig-Holstein 2008,7, S. 148)

§ 5 Formen des Unterrichts
§ 18 Dauer des Schulbesuchs
§ 20 Umfang der Schulpflicht
§ 21 Erfüllung der Schulpflicht
§ 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht
§ 27 Untersuchungen
§ 45 Förderzentrum
§ 54 Förderzentren

§ 5 Formen des Unterrichts

(1) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler im Regelfall gemeinsam erzogen und unterrichtet. Aus pädagogischen Gründen kann in einzelnen Fächern zeitweise getrennter Unterricht stattfinden. Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.

(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

(3) In der Regel wird der Unterricht in derselben Gruppe erteilt, soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist. Verbindlicher Unterricht kann schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifend erteilt werden.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige (Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.

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§ 18 Dauer des Schulbesuchs

(1) Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der Schularten (§§ 41 bis 45 und 88 bis 93).

(2) Bis zum Ende der Sekundarstufe I darf die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs um zwei Jahre überschritten werden. Hierbei unberücksichtigt bleibt der Zeitraum zwischen einer nicht bestandenen Abschluss- und einer Wiederholungsprüfung.

(3) Zur Vermeidung der Beendigung von Schulverhältnissen ohne Schulabschluss kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass Schülerinnen oder Schüler an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen sowie eines Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses an Regionalschulen aufgrund des im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe neun erreichten Leistungsstandes verpflichtet werden, an einer Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilzunehmen, auch wenn sie einen weiterführenden Schulabschluss anstreben. Entsprechendes gilt für die Schülerinnen oder Schüler an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für die Prüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses aufgrund des erreichten Leistungsstandes im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe zehn. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und deren Ausgestaltung, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnungen.

(4) Der Besuch der Oberstufe des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und insgesamt höchstens vier Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Auf Bildungsgänge der berufsbildenden Schularten, die mit einer Abschlussprüfung enden, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Unbeschadet von Satz 1 kann der Besuch einer Berufsfachschule und einer Fachschule mit regelmäßiger Dauer von zwei und mehr Schuljahren
1. um ein Schuljahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit der Abschluss der Schule erreicht werden kann,
2. auf ein Schuljahr begrenzt werden, wenn aufgrund der in der ersten Jahrgangsstufe erzielten Leistungen nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(6) Der Besuch der Förderzentren dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung in eine andere Schulart erfolgt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für die verschiedenen Förderzentren eine längere Dauer des Schulbesuchs zulassen.

(7) Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 2 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule und in der flexiblen Übergangsphase jeweils ein Schuljahr unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben.

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§ 20 Umfang der Schulpflicht

(1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in
1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
2. die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht).

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die dort geltende Schulpflicht erfüllt hatten, von der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

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§ 21 Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.

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§ 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
1. bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige
1. mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist,
2. in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfasst,
3. sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,
4. eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.

(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.

(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Sachkosten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Personalkosten nach § 36 Abs. 2 ausrichtet, wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.

(7) Der Beitrag nach Absatz 6 ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt einen Anteil von 75% an das Land ab.

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§ 27 Untersuchungen

(1) Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. Die zur Schulgesundheitspflege erforderlichen Maßnahmen regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(2) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen diejenigen Anamnese- und Befunddaten als personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, die für den Untersuchungszweck notwendig sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der untersuchenden Stelle, besondere Erkenntnisse und die Unterrichtung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterlagen zu nehmen. Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen nur innerhalb der untersuchenden Stelle gespeichert, verändert und genutzt werden.

(3) Die untersuchende Stelle darf nur das für die Schule oder die zuständige Stelle maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung mitteilen. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn
1. die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die untersuchende Stelle die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung der untersuchenden Stelle im Interesse der Schülerin oder des Schülers notwendig ist,
2. die Übermittlung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(4) Die untersuchende Stelle hat die Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung zu unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Schülerinnen, Schülern und Eltern ist Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. § 30 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.

(5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden.

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§ 45 Förderzentrum

(1) Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte. Sie nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Förderzentren wirken an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts mit. Sie beteiligen sich zusammen mit Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe zudem an der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Förderzentren sollen eine individuelle Förderung entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilen, soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln, auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken, zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen führen sowie auf die berufliche Bildung vorbereiten. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Abschlüsse in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung vorsehen, die auch an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden können, die eine allgemein bildende Schule besuchen.

(2) Förderzentren bieten folgende Förderschwerpunkte:
1. Lernen,
2. Sprache,
3. emotionale und soziale Entwicklung,
4. geistige Entwicklung,
5. körperliche und motorische Entwicklung,
6. Hören,
7. Sehen,
8. autistisches Verhalten,
9. dauerhaft kranke Schülerinnen und Schüler.
Die Bezeichnung des Förderzentrums richtet sich nach dem sonderpädagogischen Schwerpunkt, in dem es vorrangig fördert.

(3) An den Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.

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§ 54 Förderzentren

(1) Die Gemeinden sind Träger der Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen (§ 45 Abs. 2 Nr. 1). Die Trägerschaft kann auch andere Förderschwerpunkte umfassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung auf Antrag dem Kreis die Trägerschaft übertragen, wenn ein geeigneter Träger nach Satz 1 und 2 nicht vorhanden ist; die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

(2) Träger von Förderzentren ist das Land, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf nur einzelne Förderzentren erfordert und die Schülerinnen und Schüler deshalb in einem Heim wohnen oder von den Förderzentren im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützt werden. Für den Schulträger handelt das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Träger der übrigen Förderzentren sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Schulträger die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen anderen, insbesondere auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

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Thüringen

Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl 2003, 233)

§ 1 Grundlagen
§ 2 Förderschulen
§ 3 Mobile Sonderpädagogische Dienste
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Wohnheime in Verbindung mit Förderschulen
§ 6 Schulpflicht und Förderschule
§ 7 Berufsschulpflicht und Förderschule
§ 8 Aufnahme in Förderschulen
§ 9 Schulvorbereitende Einrichtungen an Förderschulen
§ 10 Bildungsgänge an Förderzentren
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Sonderregelungen zum Unterricht im Krankheitsfall
§ 13 Leistungen
§ 14 Versetzung
§ 15 Abschlüsse von Förderschulen
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 18 a Pflege und Therapie
§ 19 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Schulkonferenz an Förderschulen
§§ 20 bis 25 (aufgehoben)
§ 26 Rechtsverordnungen
§ 26 a Gleichstellungsbestimmung
§ 27 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

§ 1 Grundlagen

(1) Das Förderschulwesen in Thüringen nimmt Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Person in ihrer unveräußerlichen Würde an und bietet durch Erziehung, Unterricht und individuelle Fördermaßnahmen die Grundlage für erfolgreiches Lernen und für die soziale und berufliche Integration, damit sie zur Bewältigung ihres Lebens befähigt werden, ihre Eigenkräfte entfalten sowie zu einem erfüllten Leben gelangen.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden, soweit möglich, in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder in zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führenden Schularten unterrichtet (gemeinsamer Unterricht). Können sie dort auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden, sind sie in Förderschulen zu unterrichten, damit sie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Schulabschlüsse erreichen können.

(3) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den Eltern zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten selbst oder, soweit Betreuung angeordnet ist, durch ihren Betreuer wahr.
(4) Dieses Gesetz gilt für die Förderschulen sowie für die Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an den anderen allgemein bildenden und den berufsbildenden Schulen in Thüringen. Soweit dieses Gesetz keine spezielle Regelung enthält, gilt das Thüringer Schulgesetz.
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§ 2 Förderschulen

(1) Förderschulen sind sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung, Kooperation und Beratung. Die pädagogische Arbeit an der Förderschule hat die Integration der Schüler während und nach der Schulzeit zum Ziel. Förderschulen pflegen eine enge pädagogische Zusammenarbeit mit den anderen Schulen der Region. Kooperative und integrative Formen der Erziehung und des Unterrichts ermöglichen die gegenseitige Akzeptanz aller Schüler und fördern den Umgang miteinander. Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen, für die eine Gesamtstundentafel ausgewiesen wird. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

(2) Förderschulen sind:
1. überregionale und regionale Förderzentren als allgemein bildende Schulen,
2. berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder Förderberufsschulen als berufsbildende Schulen.

(3) Überregionale Förderzentren gibt es mit den Förderschwerpunkten
1. Hören,
2. Sehen.

(4) Regionale Förderzentren gibt es mit den Förderschwerpunkten
1. Hören,
2. Sehen,
3. körperliche und motorische Entwicklung,
4. Lernen,
5. Sprache,
6. emotionale und soziale Entwicklung sowie
7. geistige Entwicklung.
Regionale Förderzentren können einen oder mehrere der unter Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Förderschwerpunkte beinhalten. Die Verbindung des Förderschwerpunkts nach Satz 1 Nr. 7 mit anderen Förderschwerpunkten in einem regionalen Förderzentrum ist nur im Ausnahmefall möglich und bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Regionale Förderzentren können auch überregionalen Charakter haben.

(5) Regionale Förderzentren nehmen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Hören und Sehen auf, sofern aufgrund der Schwere der Behinderung deren sonderpädagogischer Förderbedarf nicht ausschließlich in einem überregionalen Förderzentrum erfüllt werden kann.

(6) An Förderzentren können schulvorbereitende Einrichtungen als Teil des Förderzentrums geführt werden.

(7) Die regional bestehenden berufsbildenden Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind organisatorisch mit berufsbildenden Schulen verbunden. Berufsschüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in diesen oder in Förderberufsschulen zur Facharbeiter- oder Gesellenprüfung hingeführt werden oder Abschlüsse nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42b der Handwerksordnung erreichen. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

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§ 3 Mobile Sonderpädagogische Dienste

(1) Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sind Bestandteil der Förderschulen. Sie dienen der sonderpädagogischen Förderung und Beratung in vorschulischen, allgemein bildenden und in berufsbildenden Einrichtungen.

(2) Die sonderpädagogische Förderung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste trägt in besonderem Maße den individuellen Entwicklungs- und Lernvoraussetzungen der einzelnen Kinder und Jugendlichen in der Schule und in schulvorbereitenden Einrichtungen Rechnung. Vorrangige Aufgabe der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist es, durch Beratung und Förderung ein weiteres Verbleiben der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am angestammten Lernort zu ermöglichen.

(3) Das Nähere zu Organisation und Inhalt der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

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§ 4

(aufgehoben)

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§ 5 Wohnheime in Verbindung mit Förderschulen

Förderschulen gemäß § 2 Abs. 2 sind mit einem Wohnheim für Behinderte verbunden, wenn die besondere Aufgabe der Förderschulen die Heimunterbringung der Schüler erfordert oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist. Das Wohnheim ist eine Einrichtung im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes; es ist nicht Bestandteil der Förderschule. Im Wohnheim erhalten die Schüler Unterkunft, Verpflegung und behindertengerechte Betreuung. Träger des Wohnheims ist der jeweilige Schulträger oder ein freier Träger.

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§ 6 Schulpflicht und Förderschule

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie in den zum Hauptund Realschulabschluss und zum Abitur führenden Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, erfüllen ihre Schulpflicht in einem ihrem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderzentrum.

(2) Die Pflicht zum Schulbesuch kann auf Antrag der Eltern ruhen, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen; die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt für jeweils bis zu einem Schuljahr. Entfallen die Voraussetzungen für das Ruhen, besteht erneut die Pflicht zum Schulbesuch.

(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache sowie Lernen endet die Schullaufbahn in der jeweiligen Förderschule in der Regel mit dem Haupt- oder Realschulabschluss oder dem Abschluss im Bildungsgang zur Lernförderung nach neun beziehungsweise zehn Schuljahren. Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung endet die Schulpflicht einschließlich der Berufsschulpflicht nach zwölf Schuljahren; ein freiwilliger weiterer Schulbesuch von bis zu drei Jahren ist auf Antrag der Eltern nach Genehmigung durch das zuständige Schulamt zulässig. Der Schulbesuch endet in jedem Fall in dem Schuljahr, in dem der Schüler das 24. Lebensjahr vollendet.

(4) Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang zur Lernförderung, den Hauptschulabschlusss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, bei dem aber zu erwarten ist, dass einer dieser Abschlüsse nach der gewährten Schulzeitverlängerung erreicht werden kann, darf im unmittelbaren Anschluss an das letzte Schulbesuchsjahr auf Antrag seiner Eltern in einem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr das Förderzentrum besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der Schule erheblich gefährdet ist.

(5) In besonders begründeten Einzelfällen kann ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung nach zehn Schulbesuchsjahren und ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung nach acht Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Schulpflicht befreit werden, wenn die Förderung des Schülers in einer Einrichtung außerhalb der Schule für seine Entwicklung geeigneter erscheint. Die Eltern sind eingehend durch die Schule zu beraten. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt nach Anhörung der Schule.

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§ 7 Berufsschulpflicht und Förderschule

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den berufsbildenden Schulen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, erfüllen die Berufsschulpflicht an berufsbildenden Schulteilen/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder Förderberufsschulen. Diese bieten für die Schüler, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden und keinen nach den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeit organisierten Förderlehrgang besuchen, Berufsvorbereitungsjahre an, die als Vollzeitschuljahre mit unterschiedlichen Leistungsstufen ausgestaltet sind. Die Berufsschulpflicht beginnt am 1. August des Jahres, in dem die allgemein bildende Vollzeitschulpflicht im Rahmen der Förderzentren endet. In den Fällen des freiwilligen Schulbesuchs nach § 6 Abs. 4 ruht die Berufsschulpflicht bis zu dessen Beendigung. Ausbildende und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, sowie die von ihnen Beauftragten haben die Erfüllung der Berufsschulpflicht sowohl hinsichtlich minderjähriger wie volljähriger Berufsschulpflichtiger zu überwachen.

(2) Die Berufsschulpflicht endet in der Regel nach drei Schuljahren, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet.

(3) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, sind zum Besuch der berufsbildenden Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder der Förderberufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch an diesen Berufsschulen zu gestatten.

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§ 8 Aufnahme in Förderschulen

(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können durch die Eltern direkt bei staatlichen Förderschulen oder bei entsprechenden Förderschulen in freier Trägerschaft angemeldet werden. Bei der Anmeldung entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens über die Notwendigkeit und die Form einer sonderpädagogischen Förderung. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können auf begründeten Antrag des Leiters der bisher besuchten Schule in staatliche Förderschulen überwiesen werden, soweit sie nicht von den Eltern bei einer entsprechenden Förderschule in freier Trägerschaft angemeldet werden. Für das Übertrittsverfahren gilt Absatz 3.

(3) Ergeben sich bei einem Schüler, der eine Grundschule oder eine zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führende Schulart besucht oder bei ihr angemeldet ist, Anhaltspunkte dafür, dass er infolge eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs in diesen Schularten auch mit Unterstützung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann, fordert der Schulleiter nach Rücksprache mit den Eltern ein sonderpädagogisches Gutachten von der voraussichtlich zuständigen Förderschule oder den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten an. Dieses Gutachten wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Über den Antrag des Schulleiters auf Überweisung in die Förderschule entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Förderschule auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens.

(4) Belegen die vorliegenden Gutachten nicht eindeutig einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder stimmen die Eltern einer Aufnahme in die Förderschule nicht zu, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in eine entsprechende Förderschule unter Beteiligung einer Aufnahmekommission.

(5) Die Aufnahmekommission besteht in der Regel aus dem begutachtenden Pädagogen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes oder der Förderschule, Pädagogen der abgebenden Einrichtung oder Schule und der voraussichtlich aufnehmenden Förderschule, dem Schularzt und dem Schulpsychologen. Die Aufnahmekommission hört die Eltern an. Sie berät und entscheidet unter Einbeziehung der Stellungnahme der Eltern und des sonderpädagogischen Gutachtens sowie der gegebenenfalls eingeholten schulmedizinischen, fachärztlichen oder schulpsychologischen Gutachten über die Notwendigkeit und die Form einer sonderpädagogischen Förderung. Die Entscheidung der Aufnahmekommission wird mit den Eltern besprochen. Erklären sich die Eltern mit der Entscheidung der Aufnahmekommission nicht einverstanden, entscheidet das zuständige Schulamt. Näheres zum Aufnahmeverfahren wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(6) Vor Aufnahme in eine Förderschule kann dort eine zeitweise Beschulung bis zu sechs Wochen erfolgen. Der Schüler bleibt während dieser Zeit Schüler der ursprünglichen Schule.

(7) Alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten mit Verlassen der allgemein bildenden Schulen ein sonderpädagogisches Gutachten, in dem Hinweise zum gegenwärtigen Entwicklungsstand, zu Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sich auf die Anforderungen der Arbeitswelt beziehen, und zur möglichen weiteren sonderpädagogischen Förderung gegeben werden. Dieses Gutachten ist im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu erstellen; es wird mit den Eltern besprochen.

(8) Für die Rücküberweisung von Schülern, bei denen erwartet werden kann, dass sie am Unterricht der zum Haupt- und Realschulabschluss, zur allgemeinen Hochschulreife sowie zum Abschluss der Berufsschule führenden Schularten mit Erfolg teilnehmen können, gilt Absatz 6 entsprechend.

(9) Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden. Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Schulamt.

(10) Die Überweisung aus einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang innerhalb des Förderzentrums ist durch ein sonderpädagogisches Gutachten zu begründen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

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§ 9 Schulvorbereitende Einrichtungen an Förderschulen

(1) Bei entsprechendem Bedarf sind an Förderzentren schulvorbereitende Einrichtungen anzubieten. Die schulvorbereitenden Einrichtungen können für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn eingerichtet werden. Das Angebot an schulvorbereitenden Einrichtungen, an sonderpädagogischen und integrativen Tageseinrichtungen für Kinder sowie an Frühförderstellen und anderen bestehenden und familienentlastenden Diensten ist in Zusammenarbeit des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium aufeinander abzustimmen. Im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das zuständige Schulamt auf Antrag der Eltern im Einzelfall die Aufnahme von Kindern genehmigen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Für die Aufnahme in die schulvorbereitende Einrichtung gilt § 8 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die schulvorbereitende Einrichtung wird in Gruppen geführt. Die schulvorbereitende Einrichtung und der Schulbereich haben eine gemeinsame Leitung.

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§ 10 Bildungsgänge an Förderzentren

(1) Die überregionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
1. Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,
2. Bildungsgang der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,
3.Bildungsgang zur Lernförderung mit den Klassenstufen 3 bis 9, eine zehnte Klassenstufe ist möglich,
4. Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung mit den Klassenstufen 1 bis 12;
je drei Klassenstufen werden in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie Werkstufe zusammengefasst.
Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(2) Die regionalen Förderzentren können bei Bedarf folgende Bildungsgänge führen:
1. Bildungsgang der Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4,
2. Bildungsgang der Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 oder 10,
3. Bildungsgang zur Lernförderung mit den Klassenstufen 3 bis 9, eine zehnte Klassenstufe ist möglich,
4.Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung mit den Klassenstufen 1 bis 12; je drei Klassenstufen werden in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie Werkstufe zusammengefasst.
Das Führen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung neben anderen Bildungsgängen an einem regionalen Förderzentrum bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(3) An Förderzentren mit dem Bildungsgang der Grund- und Regelschule können eigene Klassen oder Gruppen für Kinder mit besonderen Lernschwierigkeiten eingerichtet werden, soweit entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.

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§ 11

(aufgehoben)

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§ 12 Sonderregelungen zum Unterricht im Krankheitsfall

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich sechs Wochen und länger in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen können, erhalten Grundlagenunterricht.

(2) Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung können bei der Erteilung von Unterricht im Krankheitsfall Unterrichtsinhalte mit unmittelbarer lebenspraktischer oder verhaltensregulierender Bedeutung vermittelt werden.

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§ 13 Leistungen

Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bildungsganges, der betreffenden Klassenstufen, der einzelnen Fächer sowie unter Berücksichtigung ihres individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie in den Lehrplänen bestimmt.

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§ 14 Versetzung

Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden nach Schuljahresende in die nächsthöhere Klassenstufe und in der Regel nach drei Jahren in die nächsthöhere Schulstufe versetzt.

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§ 15 Abschlüsse von Förderschulen

(1) Die Förderschulen vermitteln den gleichen oder einen gleichwertigen Abschluss wie die zum Haupt- und Realschulabschluss oder zum Abschluss der Berufsschule führenden Schularten.

(2) Schüler im Bildungsgang zur Lernförderung beenden in der Regel nach dem Besuch der 9. Klassenstufe ihre allgemein bildende Vollzeitschulpflicht. Der erfolgreiche Abschluss ist erreicht, wenn sie die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen dieses Bildungsgangs genügt haben. Schüler an Förderzentren, die im Bildungsgang zur Lernförderung nicht die Klassenstufe 9 erreichen und die nicht in den Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung überwiesen werden, beenden nach dem Besuch von neun Schuljahren ihre allgemein bildende Vollzeitschulpflicht. Nach dem Ende der allgemein bildenden Vollzeitschulpflicht bieten die berufsbildenden Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder die Förderberufsschulen für Schüler, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden und keinen nach den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeit organisierten Förderlehrgang besuchen, Berufsvorbereitungsjahre an, die mit unterschiedlichen Leistungsstufen ausgestaltet sind. Bei erfolgreichem Abschluss der 10. Klassenstufe des Bildungsgangs zur Lernförderung ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich; Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung beenden ihre Schulpflicht nach zwölf Schuljahren oder nach der gewährten Schulzeitverlängerung. Sie erhalten ein Abschlusszeugnis, das die individuelle Entwicklung der Persönlichkeit beschreibt.

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§ 16

(aufgehoben)

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§ 17

(aufgehoben)

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§ 18 Sonderpädagogische Fachkräfte

(1) Sonderpädagogische Fachkräfte sind für die Planung, Durchführung und Auswertung sonderpädagogischer Fördermaßnahmen verantwortlich. Sie unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit des Lehrers und wirken im Ganztagsförderbereich eigenständig mit. Die Sonderpädagogischen Fachkräfte erbringen in Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags Teile der Grundpflege.

(2) Eigenständiger Unterricht innerhalb der Pflichtstunden wird durch Sonderpädagogische Fachkräfte nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Er kann auf Antrag des Schulleiters vom zuständigen Schulamt für die Dauer eines Schuljahres befristet genehmigt werden.

(3) Sonderpädagogische Fachkräfte sind Erzieher, Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger mit jeweils einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Über die Zulassung von Personen mit geeigneter anderweitiger Berufsausbildung sowie die jeweils erforderliche Zusatzausbildung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

(4) Näheres, insbesondere zur Ausbildung der Sonderpädagogischen Fachkräfte sowie zur Prüfungsordnung und zu den Abschlüssen, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

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§ 18 a Pflege und Therapie

(1) Der Schulträger stellt die notwendigen medizinisch-therapeutischen und pflegerischen Leistungen an den Förderschulen sicher. Im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrags hat der Schulträger die Räumlichkeiten und die sächliche Ausstattung zur Durchführung der notwendigen medizinisch-therapeutischen und pflegerischen Leistungen an der Schule vorzuhalten, die zur Gewährleistung des Unterrichts erforderlich sind. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gelten die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe der gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten des Schulträgers entsprechend. Der Schulträger ermittelt die zur Berechnung des Pflegebudgets notwendigen Grundlagen und organisiert die Erbringung der erforderlichen Leistungen durch entsprechendes Fachpersonal.

(2) Die erforderlichen Leistungen nach Absatz 1 sind an der Schule zu erbringen. § 5 bleibt unberührt.

(3) Zivildienstleistende können zusätzlich als Betreuungspersonal für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf tätig sein. Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Zivildienstleistenden bleiben unberührt.

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§ 19 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Schulkonferenz an Förderschulen

(1) An jeder Förderschule besteht eine Lehrerkonferenz. Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle Lehrer, die an der Schule eigenverantwortlich Unterricht erteilen, sowie die Sonderpädagogischen Fachkräfte.

(2) Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrern und den Sonderpädagogischen Fachkräften, die in der Klasse, in den Lerngruppen oder in den Kursen unterrichten oder die Kinder fördern; medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal kann beratend hinzugezogen werden. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer.

(3) An den Förderschulen setzt sich die Schulkonferenz aus Eltern, Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und, nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens, auch Schülern zusammen. Medizinisches, therapeutisches und pflegerisches Fachpersonal kann zu Beratungen der Schulkonferenz hinzugezogen werden.

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§§ 20 - 25

(aufgehoben)

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§ 26 Rechtsverordnungen

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss die Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, um:
1. die Beschreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
2. Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte, Mobile Sonderpädagogische Dienste,
sonderpädagogische Förderung, sonderpädagogische Ferienbetreuung,
3. das Aufnahmeverfahren in Förderschulen, Schulverhältnisse, Schulwechsel,
4. die Rechte und Pflichten der Schüler sowie die Schülervertretung,
5. Leistungen, Zeugnisse, Versetzung sowie
6. Abschlüsse und Prüfungen
zu regeln.

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§ 26 a Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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§ 27 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

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