Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz - BbgPsychKG
Vom 8. Februar 1996 (GVBl. I 1996, 26)

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundsatz

Abschnitt 2 Ziel, Art und Träger der Hilfen

§ 3 Anspruch auf Hilfen
§ 4 Ziel der Hilfen
§ 5 Art der Hilfen
§ 6 Träger der Hilfen; örtliche Zuständigkeit
§ 7 Beratende Gremien

Abschnitt 3 Einleitung von Unterbringungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1 Voraussetzungen und Zweck

§ 8 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung
§ 9 Zweck der Unterbringung
§ 10 Einrichtungen

Unterabschnitt 2 Einleitung des Verfahrens, sofortiger Gewahrsam und sofortige Aufnahme

§ 11 Einleitung
§ 12 Sofortiger Gewahrsam
§ 13 Sofortige Aufnahme und vorläufige Unterbringung

Abschnitt 4 Vollzug von Unterbringungen, die gemäß diesem Gesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingeleitet worden sind

Unterabschnitt 1 Behandlungsplanung und Behandlung

§ 14 Eingangsuntersuchung, Aufnahmebericht und Behandlungsplanung
§ 15 Gestaltung der Unterbringung
§ 16 Verlegung
§ 17 Behandlung
§ 18 Beurlaubung

Unterabschnitt 2 Rechte und Einschränkungen im Rahmen des Vollzugs von Unterbringungen

§ 19 Rechtsstellung der untergebrachten Person
§ 20 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 21 Besitz und Erwerb von Sachen
§ 22 Freiheit der Religionsausübung
§ 23 Besuchsrecht
§ 24 Recht auf Schriftwechsel
§ 25 Telefongespräche, Telegramme, Päckchen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
§ 26 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften; Hörfunk und Fernsehen
§ 27 Hausordnung

Unterabschnitt 3 Ausbildung, Arbeit, Unterricht; Geld und Bezüge


§ 28 Ausbildung, Weiterbildung, Arbeit
§ 29 Unterricht
§ 30 Geld zur freien Verfügung

Unterabschnitt 4 Beschwerderecht und Kontrollgremien

§ 31 Beschwerderecht
§ 32 Besuchskommissionen

Unterabschnitt 5 Verlängerung, Aufhebung und Aussetzung der Unterbringung

§ 33 Verlängerung
§ 34 Aussetzung, Aufhebung

Unterabschnitt 6 Kosten

§ 35 Kosten der Unterbringung

Abschnitt 5 Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Unterabschnitt 1 Ziele des Maßregelvollzugs; Behandlungsplanung und Behandlung

§ 36 Ziele des Maßregelvollzugs
§ 37 Eingangsuntersuchung und Behandlungsplanung
§ 38 Gestaltung des Maßregelvollzugs
§ 38a Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Festnahme
§ 38b Aufsicht über die Einrichtungen des Maßregelvollzuges und der Unterbringung gemäß §§ 81, 126a Strafprozessordnung
§ 38c Besondere Datenschutzbestimmungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzuges

Unterabschnitt 2 Rechte und Einschränkungen

§ 39 Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften

Unterabschnitt 3 Ausbildung, Arbeit, Unterricht; Geld und Bezüge

§ 40 Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften

Unterabschnitt 4 Beschwerderecht und Kontrollgremien

§ 41 Beschwerderecht
§ 42 Besuchskommissionen
§ 43 Rechtsweg und Verfahrensvorschriften

Unterabschnitt 5 Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge

§ 44 Aussetzung, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge

Unterabschnitt 6 Kosten

§ 45 Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten
§ 46 Kosten der Unterbringung in Maßregelvollzugseinrichtungen

Abschnitt 6 Nachgehende Betreuung


§ 47 Aufgaben
§ 48 Mitwirkungspflichten

Abschnitt 7 Datenschutzbestimmungen


§ 49 Grundsatz
§ 50 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 51 Zusammenwirken mit anderen Behörden und Einrichtungen
§ 52 Datenübermittlung durch Unterbringungseinrichtungen
§ 53 Übermittlungsverantwortung, Unterrichtungspflicht

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 54 Verwaltungsvorschriften
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
§ 56 Übergangsvorschriften
§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt
1. die Hilfen für Personen, die an einer Psychose, einer anderen seelischen Störung oder Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen, die erforderlich sind, um die Krankheit zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten, die Krankheitsbeschwerden zu lindern, der sozialen Ausgrenzung entgegenzuwirken und die soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen,
2. das Verfahren bei sofortigem Gewahrsam und vorläufiger Unterbringung psychisch Kranker und seelisch Behinderter, wenn dies aufgrund von Gefahr im Verzuge zwingend erforderlich ist,
3. den Vollzug einer
a) nach diesem Gesetz oder
b) nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder
c) nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, den §§ 81 und 126a der Strafprozeßordnung oder nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes
angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Krankenhausabteilung, in einer Entziehungsanstalt oder in einer sonstigen psychiatrischen Einrichtung.

(2) Psychisch Kranke oder seelisch Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Personen, die aufgrund hinzutretender psychischer Störungen im Sinne des Absatzes 2 besonderer Hilfen bedürfen.

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§ 2 Grundsatz

(1) Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden der oder des psychisch Kranken oder seelisch Behinderten besondere Rücksicht zu nehmen. Alle Rechte dieser Person und ihre menschliche Würde sind zu wahren. Einschränkungen ihrer Rechte nach diesem Gesetz unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(2) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten nach diesem Gesetz kann die von dieser Maßnahme betroffene Person, ihre gesetzliche Vertretung oder ihre gerichtlich bestellte Betreuungsperson gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

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Abschnitt 2 Ziel, Art und Träger der Hilfen

§ 3 Anspruch auf Hilfen

Psychisch Kranke oder seelisch Behinderte haben Anspruch auf die Hilfen nach diesem Gesetz. Die Hilfen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten, sobald dem Träger der Hilfen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen vorliegen. Bei Minderjährigen ist das Jugendamt hinzuzuziehen.

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§ 4 Ziel der Hilfen

(1) Ziel der Hilfen ist es, durch umfassende Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung und anderen geeigneten Formen der Betreuung, die Hilfeempfänger soweit wie möglich bei einem eigenverantwortlichen und selbständigen Leben und der Teilhabe an der Gemeinschaft zu unterstützen, sie dazu zu befähigen und eine Unterbringung in einer Einrichtung zu vermeiden.

(2) Für Personen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 untergebracht sind, sind die Hilfen darauf auszurichten, durch wirksame Angebote der Unterstützung und Betreuung oder durch deren Vermittlung die Unterbringungsdauer zu verkürzen, die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhüten.

(3) Die Hilfen sollen in der Regel ambulant und nach Möglichkeit so erbracht werden, daß die psychisch kranke oder seelisch behinderte Person sie in Anspruch nehmen kann, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufzugeben. Hierbei ist das persönliche Umfeld des oder der Kranken angemessen zu berücksichtigen. Die Hilfen sollen insbesondere die Angehörigen der Betroffenen sowie diejenigen, die mit den Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben, mit einbeziehen und zu ihrer Entlastung beitragen.

(4) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie von den Betroffenen freiwillig angenommen werden, es sei denn, es sind Maßnahmen zur Verhütung einer unmittelbaren Gefahr für die betroffene Person oder für Dritte erforderlich.

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§ 5 Art der Hilfen

(1) Die Arten der Hilfen umfassen insbesondere
1. ambulante und aufsuchende Formen der vorsorgenden, begleitenden und nachgehenden Betreuung auch während stationärer Behandlung,
2. die Beratung der hilfebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen sowie die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten durch andere,
3. die beratende und vermittelnde Tätigkeit für diejenigen Personen, Einrichtungen und Dienste, die an der Behandlung und Betreuung der psychisch Kranken oder seelisch Behinderten beteiligt sind,
4. die Gewährleistung einer ausreichenden ambulanten Notfallversorgung für psychisch Kranke oder seelisch Behinderte in Zusammenarbeit mit den zuständigen ärztlichen Körperschaften,
5. die Mitwirkung bei nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden Unterbringungsverfahren.

(2) Die Beauftragten der Träger der Hilfen haben bei Maßnahmen nach Absatz 1 das Recht, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, wenn dies erforderlich ist, um einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für besonders bedeutende Rechtsgüter vorzubeugen. Die Vorschriften der §§ 2 und 7 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 636) bleiben unberührt.

(3) Art, Umfang und Dauer der Hilfen richten sich, soweit sie nicht durch Gesetz oder eine Gerichtsentscheidung bestimmt sind, nach der Besonderheit des Einzelfalles.

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§ 6 Träger der Hilfen; örtliche Zuständigkeit

(1) Träger der Hilfen nach § 5 sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden zu diesem Zweck gemäß der Vorschrift des § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) in ihren Gesundheitsämtern eigenständige sozialpsychiatrische Dienste unter ständiger fachärztlicher Verantwortung.

(2) Örtlich zuständig ist derjenige Träger der Hilfen, in dessen Verwaltungsbereich die hilfebedürftige Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder vor ihrer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung hatte. Ist der letzte Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt vor der stationären Aufnahme der hilfebedürftigen Person nicht mehr zu ermitteln, so ist derjenige Träger der Hilfen örtlich zuständig, in dessen Verwaltungsbereich sich die stationäre Einrichtung befindet.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, daß
1. die für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung erforderlichen Angebote im ambulanten, stationären, teilstationären und rehabilitativen Bereich in erreichbarer Nähe zu ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich vorhanden sind und
2. die Träger dieser Angebote sich auf das Zusammenwirken bei der psychiatrischen Versorgung für einen oder mehrere örtliche Zuständigkeitsbereiche verpflichten.

(4) Zur Verwirklichung der in § 4 genannten Ziele der Hilfen arbeiten die sozialpsychiatrischen Dienste im Interesse der hilfebedürftigen Person entsprechend dem geltenden Recht mit der niedergelassenen Ärzteschaft, den Krankenhäusern, den Sozialleistungsträgern, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Angehörigen- und Betroffenenorganisationen und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die Hilfen für psychisch Kranke und Behinderte erbringen, eng zusammen.

(5) Die sozialpsychiatrischen Dienste sollen die ehrenamtliche Hilfe für psychisch Kranke und seelisch Behinderte fördern. Sie wirken darauf hin, daß ehrenamtliche Hilfen die fachlichen Hilfsangebote in geeigneter Weise ergänzen.

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§ 7 Beratende Gremien

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen die Wahrnehmung der koordinierenden und steuernden Aufgaben in der Versorgung psychisch Kranker und seelisch Behinderter in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich sicher; sie können dazu einen Psychiatrie-Koordinator oder eine Psychiatrie-Koordinatorin berufen.

(2) Die an der Versorgung psychisch Kranker und seelisch Behinderter gemäß § 6 Abs. 3 und 4 Beteiligten können eine psychosoziale Arbeitsgemeinschaft für das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bilden. Die an der Versorgung Beteiligten haben Anrecht auf Mitgliedschaft in der psychosozialen Arbeitsgemeinschaft.

(3) Die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft wirkt auf eine Zusammenarbeit aller an der Versorgung psychisch Kranker und seelisch Behinderter innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt beteiligten Personen, Behörden, Institutionen und Verbände hin.

(4) Die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Verfahren zur Meinungsbildung des Gremiums geregelt ist. Ihr Votum ist von den zuständigen Behörden bei Planungen und Entscheidungen für eine gemeindenahe und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung zu hören.

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Abschnitt 3 Einleitung von Unterbringungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1 Voraussetzungen und Zweck

§ 8 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung gegen ihren Willen oder in willenlosem Zustand oder gegen den Willen ihres gesetzlichen Vertreters oder gerichtlich bestellten Betreuers nicht nur vorübergehend in eine Einrichtung der psychiatrischen Versorgung gemäß § 10 eingewiesen und dort festgehalten wird.

(2) Für psychisch Kranke oder seelisch Behinderte kann eine Unterbringung nur dann vorgenommen werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten oder die Auswirkungen ihrer Krankheit
1. ihr Leben oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet sind oder
2. eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen oder für die öffentliche Sicherheit besteht
und diese Gefahren nach fachärztlichem Urteil nicht anders abgewendet werden können.

(3) Eine ernsthafte Gefährdung oder unmittelbare Gefahr im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 und 2 besteht dann, wenn infolge der Krankheitsauswirkungen ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten ist.

(4) Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt ohne das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen keine Unterbringung.

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§ 9 Zweck der Unterbringung

(1) Zweck der Unterbringung ist die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung der untergebrachten Person, welche dazu geführt hat, daß die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren. Zweck der Unterbringung ist auch die Sicherung der untergebrachten Person vor der Gefahr der Selbstschädigung und der Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch die untergebrachte Person.

(2) Sind für den Zweck der Unterbringung die besonderen Behandlungsmöglichkeiten in einem Krankenhaus nicht oder nicht mehr erforderlich oder ist der Zweck auch mit den Mitteln einer ambulanten Behandlung zu erreichen, so ist die Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus oder der psychiatrischen Krankenhausabteilung unverzüglich zu beenden.

(3) Die Unterbringung ist in einer anderen Einrichtung fortzusetzen, wenn und soweit die psychische Krankheit oder die seelische Behinderung der untergebrachten Person, die dazu geführt hat, daß die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Dauer nicht durch Maßnahmen der medizinischen Behandlung geheilt, gebessert, gelindert oder ihre Verschlimmerung verhütet werden kann.

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§ 10 Einrichtungen

(1) Die Unterbringung erfolgt möglichst gemeindenah in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an Krankenhäusern. Sie kann auch in für psychisch Kranke geeigneten Heimen oder Teilen von Heimen erfolgen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 vorliegen. Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen erfolgt in der Regel in organisatorisch abgegrenzten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen oder Einrichtungen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und, soweit Heimeinrichtungen betroffen sind, mit dem für das Sozialwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen und deren örtliche Zuständigkeit und beleiht sie insoweit mit hoheitlicher Gewalt. Es übt die Fachaufsicht über diese Einrichtungen aus.

(3) Die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen müssen so ausgestattet sein, daß eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung oder Betreuung der untergebrachten Personen ermöglicht und ihre Wiedereingliederung gefördert werden. Der Stand der medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Erkenntnisse ist in der Behandlung und Betreuung zu berücksichtigen.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung der Einrichtung oder ihrer Leitung vorgesehen ist, ist für diese die zuständige leitende Ärztin oder der zuständige leitende Arzt oder im Falle einer Unterbringung in einem Heim die für die therapeutischen Belange zuständige leitende Mitarbeiterin oder der dafür zuständige leitende Mitarbeiter verantwortlich.

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Unterabschnitt 2 Einleitung des Verfahrens, sofortiger Gewahrsam und sofortige Aufnahme

§ 11 Einleitung

(1) Ein Unterbringungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes wird durch den Antrag des oder der Personensorgeberechtigten oder des Betreuers oder der Betreuerin der betroffenen Person oder durch den Antrag des Trägers der Hilfen nach § 6 Abs. 1 eingeleitet, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Notwendigkeit für die Unterbringung hervortritt. Der Antrag wird bei dem nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht gestellt. Ein Unterbringungsverfahren wird auch durch die Maßnahmen des sofortigen Gewahrsams und der sofortigen Aufnahme gemäß §§ 12 und 13 eingeleitet.

(2) Ist für die unterzubringende Person kein Betreuer oder keine Betreuerin bestellt oder willigt die mit der Betreuung betraute oder eine sorgeberechtigte Person nicht in die Antragstellung ein, so wird der Antrag auf Unterbringung nach Absatz 1 vom Träger der Hilfen nach § 6 Abs. 1 beim zuständigen Gericht gestellt. Hierbei soll er die Betreuungsbehörde und den örtlich zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst, im Falle der Minderjährigkeit der betroffenen Person auch das Jugendamt, einbeziehen.

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§ 12 Sofortiger Gewahrsam

(1) Ist aufgrund des krankheitsbedingten Verhaltens einer Person mit einer unmittelbaren Gefahr für die betroffene oder eine andere Person oder für bedeutende Rechtsgüter zu rechnen, so kann die betreffende Person auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde in sofortigen Gewahrsam genommen werden. Es gilt die Vorschrift des § 2 des Ordnungsbehördengesetzes .

(2) Der sozialpsychiatrische Dienst, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Gefahr aufgetreten ist, und die gesetzliche Vertretung sind durch die Ordnungsbehörde, die die Anordnung nach Absatz 1 getroffen hat, unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn und sobald sich ein Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder Störung bei einer nach § 20 des Vorschaltgesetzes zum Polizeigesetz des Landes Brandenburg (VGPolG Bbg) vom 11. Dezember 1991 ( GVBl. S. 636) in Gewahrsam genommenen Person ergibt, nachdem sie in Gewahrsam genommen worden ist. Bei Minderjährigen gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der sozialpsychiatrische Dienst, bei Minderjährigen auch die gesetzliche Vertretung und, unter der Voraussetzung des § 11 Abs. 2, das Jugendamt haben unter Beachtung des § 4 Abs. 3 zu prüfen, ob eine Unterbringung durch geeignete sofortige Hilfsmaßnahmen abgewendet werden kann.

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§ 13 Sofortige Aufnahme und vorläufige Unterbringung

(1) Eine Person, die gemäß § 12 Abs. 1 in Gewahrsam genommen worden ist oder bei der die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 vorliegen, muß unverzüglich der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt in der nach § 10 Abs. 2 zuständigen psychiatrischen Krankenhauseinrichtung vorgestellt werden. Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt entscheidet über die Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme. Das aufnehmende Krankenhaus ist insoweit durch dieses Gesetz mit hoheitlicher Gewalt beliehen.

(2) Bei Aufnahme stellt die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt unverzüglich für die Einrichtung einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme gemäß § 70h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim zuständigen Gericht.

(3) Ist eine einstweilige Anordnung für eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme durch das zuständige Gericht nicht bis zum Ablauf des auf die sofortige Aufnahme folgenden Tages ergangen, so ist die untergebrachte Person aus der Krankenhauseinrichtung zu entlassen. Die Entlassung ist dem Amtsgericht, bei dem der Antrag auf vorläufige Unterbringung gestellt worden ist, dem sozial-psychiatrischen Dienst, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis nach sofortiger Aufnahme aufgetreten ist, und der gesetzlichen Vertretung der betroffenen Person unverzüglich anzuzeigen.

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Abschnitt 4 Vollzug von Unterbringungen, die gemäß diesem Gesetz oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingeleitet worden sind

Unterabschnitt 1 Behandlungsplanung und Behandlung

§ 14 Eingangsuntersuchung, Aufnahmebericht und Behandlungsplanung

(1) Die betroffene Person wird bei Aufnahme in die zuständige psychiatrische Krankenhaus- oder Heimeinrichtung in einer Eingangsuntersuchung ärztlich untersucht. Die gemäß sachverständigem Urteil für das Entstehen der psychischen Krankheit, deren besondere Ausprägung oder für deren Behandlung bedeutsamen Lebensverhältnisse der betroffenen Person sollen von dafür ausgebildeten Fachkräften erforscht werden. Die Ergebnisse der Eingangsuntersuchung und die Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse bilden zusammen den Aufnahmebericht.

(2) Auf der Grundlage des Aufnahmeberichtes erstellt die Einrichtung, in der die Unterbringung vollzogen wird, binnen vier Wochen einen individuellen Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan. Darin sollen auch Maßnahmen zur Einbeziehung von nahestehenden Personen und Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung für die untergebrachte Person enthalten sein. Der Behandlungsplan hat den Behandlungsbedürfnissen und den Sicherungsbedürfnissen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Er ist im Abstand von längstens drei Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zur Mitwirkung an diesem Behandlungsplan zu geben. Er soll mit ihr und mit ihrer gesetzlichen Vertretung oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person regelmäßig erörtert werden.

(3) Ergibt die Eingangsuntersuchung, daß die Voraussetzungen der Unterbringung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so ist die untergebrachte Person zu beurlauben und gemäß § 34 Abs. 2 unverzüglich ein Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme beim zuständigen Gericht zu stellen. § 18 gilt entsprechend.

(4) Die Befunde der Eingangsuntersuchung gemäß Absatz 1 und der Behandlungsplan sowie seine Fortschreibungen gemäß Absatz 2 sind zu dokumentieren und zu den Patientenakten zu nehmen.

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§ 15 Gestaltung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungszieles entsprechend dem Behandlungsplan mitzuwirken, soll aufgegriffen oder geweckt werden. Das Verantwortungsbewußtsein für ein geordnetes Zusammenleben soll gefördert werden.

(2) Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person in Vorbereitung ihrer Wiedereingliederung. Die Einrichtung arbeitet dabei eng mit dem örtlich zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst zusammen. Dieser hat insofern das Recht, die untergebrachte Person zu besuchen. Er soll auch an der Entlassungsvorbereitung mitwirken. Ist absehbar, daß die untergebrachte Person nach der Entlassung aus der Einrichtung ihren Wohnsitz an einem Ort außerhalb der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 2 nehmen wird, so sind unter der Voraussetzung, daß die betroffene Person dazu ihr Einverständnis erklärt, ihre Angehörigen und der sozialpsychiatrische Dienst zu unterrichten, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige Aufenthaltsort der betroffenen Person fällt. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Bei Minderjährigen ist, wenn die personensorgeberechtigte Person zustimmt, auch das örtlich zuständige Jugendamt zu unterrichten.

(3) Um das Behandlungsziel zu erreichen, ist die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbringung es zuläßt. Die offene Unterbringung ist anzustreben. Sie darf nur dann nicht vollzogen werden, wenn sie dem Willen der untergebrachten Person widerspricht oder die Gefahr besteht, daß der Behandlungserfolg durch sie gefährdet wird, daß die untergebrachte Person Schaden nimmt oder daß sie die Möglichkeit der offenen Unterbringung mißbraucht.

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§ 16 Verlegung

(1) Die untergebrachte Person darf mit ihrer Zustimmung oder der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies den therapeutischen Zielen nicht entgegensteht.

(2) Ohne die Zustimmung der untergebrachten Person darf eine Verlegung nur erfolgen, wenn das Ziel der Unterbringung mit den Mitteln der Einrichtung nicht oder nicht mehr erreicht werden kann oder eine Verlegung für Behandlung oder Wiedereingliederung nach der Entlassung der untergebrachten Person notwendig oder aus Gründen der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit unerläßlich ist. Die Gründe sind zu dokumentieren und dem Betroffenen mitzuteilen.

(3) Die Verlegung wird von der Leitung der Einrichtung angeordnet. Die Verlegung in die offene Unterbringung ist vorab dem Gericht mitzuteilen, das die Unterbringung angeordnet hat.

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§ 17 Behandlung

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psycho- und sozialtherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung hat Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung für die untergebrachte Person mit einzuschließen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person zu erläutern.

(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der untergebrachten Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat die untergebrachte Person zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, die zu den Voraussetzungen der Unterbringung geführt hat, beziehen. Sie dürfen nur von einem Arzt vorgenommen werden. Die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, die mit ihrer Betreuung betraute Person oder ihr Rechtsanwalt ist unverzüglich zu informieren.

(3) Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die körperliche Untersuchung zulässig, soweit sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(4) Körperliche Eingriffe bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist die betroffene Person nicht einwilligungsfähig, so gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(5) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig.

(6) Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften ansonsten zulässig wäre.

(7) Alle Behandlungsmaßnahmen und die erteilten Einwilligungen sind zu dokumentieren und zu den Patientenakten zu nehmen.

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§ 18 Beurlaubung

(1) Die untergebrachte Person soll von der Leitung der mit dem Vollzug der Unterbringung betrauten Einrichtung im Einklang mit dem Behandlungsplan beurlaubt werden, wenn ihr Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Mißbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Der Urlaub kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Er muß im Behandlungsplan begründet sein und ist dem zuständigen Gericht und dem gemäß § 15 Abs. 2 zu beteiligenden sozialpsychiatrischen Dienst, den Sorgeberechtigten, im Falle von Minderjährigen auch dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen.

(2) Soll der Urlaub die Zahl von 14 Kalendertagen im Quartal übersteigen, so bedarf er des vorherigen Einverständnisses der gesetzlichen Vertretung der zu beurlaubenden Person oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person.

(3) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn die beurlaubte Person die Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder ihr Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Mißbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist. Der Widerruf ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen anzuzeigen.

(4) Soll der Urlaub die Zahl von 42 Kalendertagen im Quartal übersteigen, so stellt die Einrichtung einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Unterbringung.

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Unterabschnitt 2 Rechte und Einschränkungen im Rahmen des Vollzugs von Unterbringungen

§ 19 Rechtsstellung der untergebrachten Person

(1) Die untergebrachte Person unterliegt nur den in diesem Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze vorgesehenen Beschränkungen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerläßlich sind. Sie hat insoweit den Anordnungen des therapeutischen Personals Folge zu leisten.

(2) Weigert sich die untergebrachte Person, den Anordnungen des Personals gemäß Absatz 1 Folge zu leisten, so dürfen die Mitarbeiter unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 unmittelbaren Zwang anwenden. Die Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und müssen so gewählt sein, daß die Würde der untergebrachten Person nicht verletzt wird. Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen und zu begründen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn der Zustand der untergebrachten Person dies nicht zuläßt oder Gefahr im Verzuge ist. Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs und ihre Begründungen sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für Verletzungen der betroffenen Person, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs hervorgerufen worden sind.

(3) Kennzeichnende Kleidung darf nicht ausgegeben oder ihr Tragen angeordnet werden. Das Tragen ungeeigneter und gefährlicher Kleidung kann untersagt werden.

(4) Entscheidungen über Rechte und deren Einschränkungen im Vollzug von Unterbringungsmaßnahmen sind der untergebrachten Person und ihrem oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin gegenüber schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie zu dokumentieren. Bei Gefahr im Verzuge können Entscheidungen nach Satz 1 auch mündlich getroffen und begründet werden. Die schriftliche Begründung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Die untergebrachte Person hat das Recht, alle über sie geführten Akten einzusehen und sich auf Wunsch Kopien auf eigene Kosten anfertigen zu lassen. Dieses Recht kann im Interesse der Gesundheit der untergebrachten Person eingeschränkt werden. In diesen Fällen ist einer Vertrauensperson der untergebrachten Person Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht kann auch nach Maßgabe der Vorschrift des § 18 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2) eingeschränkt werden.

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§ 20 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, daß die untergebrachte Person sich selbst oder andere tötet oder ernsthaft verletzt oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verläßt, und wenn dieser Gefahr nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann. Sie dürfen nur ärztlich angeordnet werden. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind vorher anzudrohen und zu begründen. Auf die ärztliche Androhung und die Anordnung darf nur bei Gefahr im Verzuge verzichtet werden. Die ärztliche Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Die Vorschrift des § 1906 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
2. die körperliche Durchsuchung,
3. die Absonderung in einem besonderen Raum,
4. die Fixierung oder sonstige mechanische Einschränkung der Bewegungsfreiheit,
5. die einer mechanischen Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommende Ruhigstellung durch Medikamente.

(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist befristet anzuordnen und ärztlich zu überwachen; die ständige Anwesenheit von therapeutischem Fachpersonal während der Sicherungsmaßnahme ist zu gewährleisten. Eine Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Minderjährigen, bei der besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 in der Regel nur für höchstens eine Stunde angeordnet werden sollen. Anordnung, Begründung, Verlauf und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. § 19 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. über die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen ist ein Verzeichnis anzulegen. Von jeder Anordnung oder Aufhebung ist die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person oder die mit ihrer Betreuung betraute Person, bei Minderjährigen oder nicht unter Betreuung stehenden Personen auch das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht unverzüglich zu benachrichtigen.

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§ 21 Besitz und Erwerb von Sachen

(1) Besitz und Erwerb von Sachen sind frei. Aus schwerwiegenden therapeutischen Gründen oder wenn es die Sicherheit der Einrichtung zwingend erfordert, darf
1. der untergebrachten Person auferlegt werden, Sachen nur durch die Vermittlung der Einrichtung zu erwerben,
2. der Erwerb oder der Besitz von Sachen zum Gebrauch in der Einrichtung verboten werden,
3. der in der Einrichtung verfügbare persönliche Besitz der untergebrachten Person kontrolliert werden,
4. die Wegnahme von Sachen angeordnet werden.

(2) Die Einschränkungen gemäß Absatz 1 sind von der Leitung der Einrichtung anzuordnen und der untergebrachten Person gegenüber zu begründen. Bei Gefahr im Verzuge gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Anordnung, Begründung und Dauer der Einschränkungen sind zu dokumentieren. Die Unterrichtungspflicht des § 20 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

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§ 22 Freiheit der Religionsausübung

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Einrichtung an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen und ihren Glauben gemäß den Regeln ihrer Glaubensgemeinschaft zu praktizieren.

(2) Besitz und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs sind frei.

(3) Eine Einschränkung dieser Rechte ist nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 zulässig. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 23 Besuchsrecht

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der allgemeinen Besuchsordnung Besuche zu empfangen. Die Besuchsordnungen sind so zu gestalten, daß die familiären und sozialen Beziehungen erhalten und gestärkt werden, soweit dem nicht schwerwiegende therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Besuchsrecht darf nur eingeschränkt werden, wenn durch den Besuch eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder für die Sicherheit der Einrichtung besteht.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheit der Einrichtung oder die Gesundheit der untergebrachten Person durch einen Besucher oder eine Besucherin gefährdet werden, so kann ein Besuch
1. davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher oder die Besucherin durchsuchen läßt,
2. überwacht werden,
3. in seiner Dauer begrenzt oder abgebrochen werden.
Eine Überwachung des Besuchs gemäß Satz 1 Nr. 2 ist den Betroffenen vorab mitzuteilen. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden. Aus schwerwiegenden therapeutischen Gründen kann ein Besuch untersagt werden. Alle Einschränkungen des Besuchsrechts sind zu begründen und zu dokumentieren.

(3) Besuche von Betreuern, Rechtsanwälten oder Notaren in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Vertretern des gemäß § 15 Abs. 2 zu beteiligenden sozialpsychiatrischen Dienstes oder des Jugendamtes sind zu gestatten. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 finden Anwendung. Eine inhaltliche Überprüfung der von Besuchern nach Satz 1 mitgeführten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
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§ 24 Recht auf Schriftwechsel

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel der untergebrachten Person darf nur eingesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder von gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten gegen Leib, Leben oder besonders bedeutende Rechtsgüter besteht. Sendungen dürfen nur angehalten werden, wenn sie für die untergebrachte Person gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die Sicherheit der Einrichtung erheblich zu gefährden. Angehaltene Sendungen werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich ist, aufbewahrt.

(3) Kenntnisse, die bei der Einsichtnahme und der Beschränkung des Schriftwechsels erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit in der Einrichtung oder zur Strafverfolgung erforderlich ist. Sie dürfen nur den zuständigen Bediensteten sowie den Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die für die Strafverfolgung zuständig sind.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 sind Absender und Empfänger der Sendung unverzüglich mitzuteilen und zu dokumentieren.

(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für den Schriftwechsel der untergebrachten Person mit ihren Betreuern, Gerichten, Rechtsanwälten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, mit zuständigen Stellen und Volksvertretungen des Bundes, der Länder oder der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften oder mit deren Mitgliedern, mit den die Aufsicht ausübenden Organen, mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen des Heimatlandes.

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§ 25 Telefongespräche, Telegramme, Päckchen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht auf fernmündliche und elektronische Nachrichtenübermittlung. Die Überwachung solcher Nachrichtenübermittlung ist nur in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 24 Abs. 2 bis 4 zulässig. Im Falle der Überwachung sind die Beteiligten vor Beginn darüber zu unterrichten. § 24 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Telegramme sowie Päckchen und Pakete abzusenden und zu empfangen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 24 Abs. 2 bis 5 zulässig.

(3) Alle Einschränkungen nach Absatz 1 oder 2 sind zu begründen und zu dokumentieren.

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§ 26 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften; Hörfunk und Fernsehen

(1) Untergebrachte haben das Recht auf Erwerb von und Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie auf den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen.

(2) Einschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn der Inhalt von Druckerzeugnissen oder Hörfunk- und Fernsehsendungen in direktem Widerspruch zu den Zielen des Behandlungsplanes steht und eine offenkundige Gefährdung des Behandlungserfolges zu erwarten ist. Die Einschränkungen sind zu dokumentieren. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Die Hausordnung kann Zeiten für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen in der Einrichtung festlegen.

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§ 27 Hausordnung

(1) Die mit der Durchführung von Unterbringungen betrauten Einrichtungen sollen Hausordnungen erlassen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, Ausgestaltung der Räume, Einkaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholverbot, Besuchszeiten, Telefonverkehr, Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien sowie über den Umgang der untergebrachten Personen untereinander enthalten. Dem Personal und den untergebrachten Personen ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Hausordnung zu geben.

(2) Die Hausordnung kann auch Disziplinarmaßnahmen bei vorsätzlichen Verstößen gegen ihre Regelungen vorsehen. Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht in freiheitsentziehenden oder kontaktbegrenzenden Maßnahmen bestehen oder die Würde der Person verletzen. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von der Leitung der Einrichtung angeordnet werden. Sie sind vorab anzudrohen und zu dokumentieren.

(3) Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der Untergebrachten nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig. Die Hausordnung ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben.

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Unterabschnitt 3 Ausbildung, Arbeit, Unterricht; Geld und Bezüge

§ 28 Ausbildung, Weiterbildung, Arbeit

(1) Untergebrachten Personen soll bei entsprechender Eignung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden Möglichkeiten Gelegenheit zur beruflichen Erstausbildung, Fortbildung, Umschulung oder zur Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. Maßnahmen nach Satz 1 sollen, soweit der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und die Belange der Sicherheit dies gestatten, auch außerhalb der Einrichtung in Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Bildungsträgern angeboten werden.

(2) Die Einrichtung soll den untergebrachten Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der zu Gebote stehenden Möglichkeiten und des Behandlungsplanes Arbeit anbieten, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht oder diese fördert. Die Arbeit soll auch dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach dem Ende der Unterbringungsmaßnahme zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine allgemeine Arbeitspflicht besteht nicht.

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§ 29 Unterricht

Untergebrachten Personen, die keinen Schulabschluß erreicht haben, soll nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten Unterricht in einer Form angeboten werden, die ihrem Alter und ihrem bisherigen Bildungsweg oder ihrer Behinderung angepaßt ist. Das Unterrichtsangebot soll auf den Erwerb eines schulischen Abschlusses ausgerichtet sein. Für die Teilnahme an Unterrichtsangeboten außerhalb der Einrichtung gelten die Vorschriften des § 28 entsprechend.

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§ 30 Geld zur freien Verfügung

(1) Untergebrachten Personen, welche einer Arbeit nachgehen oder an einer Maßnahme der beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildung gemäß § 28 teilnehmen, steht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein angemessenes Arbeitsentgelt zu. Die Höhe des Entgeltes soll sich an den geltenden Tarifverträgen und der im Bereich der beruflichen Bildung geltenden Regelungen orientieren sowie nach der Leistung der untergebrachten Person bemessen.

(2) Ist das Einkommen der untergebrachten Person gemäß anderweitiger Vorschriften zur Beteiligung an den Kosten der Unterbringung heranzuziehen, so hat der untergebrachten Person ein Taschengeld in Höhe des jeweils gültigen Satzes gemäß dem Bundessozialhilfegesetz zu verbleiben. Ansparmöglichkeiten für die Zeit nach dem Ende der Unterbringung sind anzustreben.

(3) Untergebrachten Personen, die im Sinne des § 28 keiner Arbeit nachgehen oder an keiner beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, steht Taschengeld in der Höhe des jeweils geltenden Satzes gemäß dem Bundessozialhilfegesetz zu, soweit sie dessen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Unterabschnitt 4 Beschwerderecht und Kontrollgremien

§ 31 Beschwerderecht

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, sich mit ihren Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. In jeder Einrichtung soll ein Patientenfürsprecher oder eine Patientenfürsprecherin benannt werden.

(2) Das Beschwerderecht der untergebrachten Person gilt auch gegenüber den Vertretern der Besuchskommissionen. Der ungehinderte Zugang zu Vertretern der Besuchskommissionen während ihres Besuches in einer Einrichtung ist zu gewährleisten.

(3) Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde bleiben unberührt.

(4) Kenntnisse, die im Rahmen einer Beschwerde über persönliche Belange einer untergebrachten Person erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Genehmigung der untergebrachten Person und nur zu dem Zweck verwertet werden, zu welchem sie mitgeteilt worden sind.

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§ 32 Besuchskommissionen

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten Besuchskommissionen, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, die Einrichtungen im Sinne des § 10 besuchen und darauf überprüfen, ob die mit der Unterbringung verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Dabei können Untergebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden gemäß § 31 vortragen. Die Besuchskommissionen haben im Rahmen ihrer Überprüfungspflicht das Recht, Patientenakten mit Einwilligung des Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter einzusehen.

(2) Die Besuchskommission legt alsbald nach einem Besuch dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor. Der Ergebnisbericht hat auch Wünsche und Beschwerden von Untergebrachten mit einer Stellungnahme der Kommission zu berücksichtigen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übersendet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode eine Zusammenfassung der Besuchsberichte und nimmt dazu Stellung.

(3) Für Einrichtungen, in denen Minderjährige untergebracht sind, sind gesonderte kinder- und jugendpsychiatrische Besuchskommissionen zu bilden. Sie werden gemäß der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 berufen. Für die Berufung ist das Einvernehmen mit dem für die Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen. Die Ergebnisberichte über die Besuche der kinder- und jugendpsychiatrischen Besuchskommissionen leitet das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung unverzüglich auch dem für die Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.

(4) Den Besuchskommissionen müssen angehören:
1. eine im öffentlichen Dienst mit Medizinalangelegenheiten betraute Person, 2. ein Arzt oder eine Ärztin mit abgeschlossener Weiterbildung oder mindestens fünfjähriger Erfahrung im Fachgebiet Psychiatrie,
3. eine Person im öffentlichen Dienst, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, und
4. eine in der Betreuung psychisch Kranker erfahrene Person aus einem nichtärztlichen Berufsstand.
Den kinder- und jugendpsychiatrischen Besuchskommissionen muß außerdem eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Jugendamtes angehören; die Anforderungen an das ärztliche Mitglied gemäß Ziffer 2 betreffen in diesen Kommissionen die Weiterbildung oder Erfahrung im Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann weitere Mitglieder, insbesondere aus Angehörigen- oder Betroffenenorganisationen, auch für einzelne Besuche oder Kommissionen, bestellen.

(5) Die Mitglieder der Besuchskommissionen werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Die erneute Berufung ist zulässig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kenntnisse, die die Mitglieder der Besuchskommissionen über persönliche Belange von untergebrachten Personen erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur in einer Form in die Berichte aufgenommen werden, die Rückschlüsse auf einzelne Personen ausschließt, es sei denn, die untergebrachte Person hätte schriftlich in die Weiterleitung oder Veröffentlichung der über sie gewonnenen Kenntnisse eingewilligt.

(6) Die Mitglieder der Besuchskommissionen nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.

(7) Das Petitionsrecht, die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden sowie das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht bleiben unberührt.

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Unterabschnitt 5 Verlängerung, Aufhebung und Aussetzung der Unterbringung

§ 33 Verlängerung

Eine nach diesem Gesetz vorgenommene Unterbringungsmaßnahme kann nur durch Gerichtsentscheidung verlängert werden.

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§ 34 Aussetzung, Aufhebung

(1) über die Aussetzung oder Aufhebung einer Unterbringung entscheidet das zuständige Gericht nach den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften.

(2) Antragsberechtigt zur Einleitung eines Verfahrens über die Aussetzung oder Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme ist auch die Leitung der Einrichtung, in der die betroffene Person untergebracht ist.

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Unterabschnitt 6 Kosten

§ 35 Kosten der Unterbringung

Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung und die Kosten der dafür erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen der Heilbehandlung trägt die untergebrachte Person, soweit sie nicht einem Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe oder einem sonstigen Dritten zur Last fallen.

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Abschnitt 5 Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Unterabschnitt 1 Ziele des Maßregelvollzuges; Behandlungsplanung und Behandlung

§ 36 Ziele des Maßregelvollzuges

(1) Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung ist darauf auszurichten, die untergebrachten Personen zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 136 Satz 2 und § 137 des Strafvollzugsgesetzes insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische und sonstige geeignete therapeutische Maßnahmen zu behandeln sowie sie sozial und beruflich einzugliedern. Er dient außerdem dem Schutz der Allgemeinheit.

(2) Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten erläßt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung einen Vollstreckungsplan derjenigen geeigneten Einrichtungen, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden.

(3) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes werden in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes vollzogen, soweit sie in den Vollstreckungsplan gemäß Absatz 2 aufgenommen sind. Einrichtungen anderer öffentlicher und privater Träger kann die Durchführung dieser Aufgabe mit deren Zustimmung widerruflich übertragen werden, wenn sie sich dafür eignen; insoweit werden sie von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium mit hoheitlicher Gewalt beliehen und unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen Behörden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vollzug der Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung und der einstweiligen Unterbringung nach §§ 81 , 126a Strafprozessordnung .

(4) Die Verantwortung für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen trägt die ärztliche Leitung (Chefärztin oder Chefarzt). Sie ist verpflichtet, die fachliche Umsetzung des Maßregelvollzuges in der von ihr geleiteten Klinik nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Ihr obliegt insbesondere die endgültige Entscheidung über die in § 38 Abs. 2 genannten Maßnahmen.

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§ 37 Eingangsuntersuchung und Behandlungsplanung

(1) Die untergebrachte Person wird bei ihrer Aufnahme in eine Einrichtung des Maßregelvollzugs in einem ärztlichen Aufnahmegespräch über die Ziele des Maßregelvollzugs belehrt und über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Im Aufnahmegespräch ist besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß die untergebrachte Person die Belehrung durch die das Aufnahmegespräch führende Person verstehen kann.

(2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach ihrer Aufnahme ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung muß sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Aufstellung des Behandlungsplanes bedeutsam sind. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(3) Die Erörterung des Behandlungsplanes mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich dadurch nach ärztlichem Urteil ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde.

(4) Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist die untergebrachte Person von einer oder einem Sachverständigen zu begutachten, die oder der nicht in der Maßregelvollzugseinrichtung arbeitet. Das Gutachten ist der Einrichtung und der Vollstreckungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sachverständige werden auf Vorschlag der ärztlichen Leitung durch den Träger der Einrichtung beauftragt. Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie sowie Psychologinnen und Psychologen, sofern sie forensische Erfahrungen nachweisen können. Sie werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung benannt. Dieses kann für das Benennungsverfahren der Sachverständigen sowie den Nachweis ihrer forensischen Erfahrung eine Rechtsverordnung erlassen.

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§ 38 Gestaltung des Maßregelvollzugs

(1) Die Unterbringung, Behandlung und sonstige Betreuung der untergebrachten Personen muß auf deren unterschiedliche diagnostischen, therapeutischen und sozialen Erfordernisse abgestellt sein. Dabei sind auch die altersbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen.

(2) Der Vollzug der Maßregel soll nach einer angemessenen Frist gelockert werden, wenn die begründete Erwartung besteht, daß die untergebrachte Person die Lockerungen nicht mißbraucht und die Allgemeinheit nicht gefährdet. Dies gilt auch für die Gewährung von Urlaub.

(3) Ist die Unterbringung im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, einer schweren Gewalttätigkeit gegen Personen oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung angeordnet worden, so darf erstmaliger unbeaufsichtigter Ausgang, die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Urlaub nur nach Einholung eines Gutachtens gemäß § 37 Abs. 4 veranlaßt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist vor Vollzugslockerungen, bei denen die untergebrachte Person den gesicherten Bereich verlassen darf, die Staatsanwaltschaft des Anlassverfahrens insbesondere zu der Frage anzuhören, ob sie seit Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils Erkenntnisse über neue Straftaten der untergebrachten Person erlangt hat.

(5) Urlaub, Urlaubsauflagen und der Widerruf von Urlaub sowie die Verlegung in die offene Unterbringung sind der Vollstreckungsbehörde vor der Maßnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(6) Die Vorschriften der §§ 15 bis 18 Abs. 3 finden Anwendung mit der Maßgabe, daß die besonderen Sicherungsbelange im Umgang mit psychisch kranken Straftätern zu beachten sind.

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§ 38a Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Festnahme

(1) Zur Sicherung des Vollzuges der Maßregel sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig. Zu diesem Zweck können bei den untergebrachten Personen folgende Maßnahmen vorgenommen werden:
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Feststellung äußerlicher Merkmale,
3. Messungen.

(2) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind getrennt von den Krankenakten aufzubewahren. Sie können auch zu kriminalpolizeilichen Sammlungen genommen werden.

(3) Nach Erledigung der Maßregel sind erkennungsdienstliche Unterlagen aus Maßnahmen nach Absatz 1 zu vernichten. Der Anspruch erstreckt sich auch auf die nach Absatz 2 Satz 2 behandelten Unterlagen.

(4) Eine untergebrachte Person, die entwichen ist oder sich ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung aufhält, kann durch diese oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Einrichtung zurückgebracht werden. Die Vollstreckungsbehörde ist unverzüglich hierüber zu unterrichten.

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§ 38b Aufsicht über die Einrichtungen des Maßregelvollzuges und der Unterbringung gemäß §§ 81, 126a Strafprozessordnung

Die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 36 Abs. 3 wird vom Landesamt für Soziales und Versorgung ausgeübt, vorbehaltlich der Zuständigkeit der vorgesetzten obersten Landesbehörde in Fällen von grundsätzlicher und weitreichender Bedeutung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll es insbesondere auf die Einhaltung der §§ 37 und 38 hinwirken und deren ordnungsgemäße Anwendung regelmäßig überprüfen. Es kann zu diesem Zweck unabhängig von der regelmäßigen Begutachtung nach § 37 Abs. 4 sowie der Begutachtung nach § 38 Abs. 3 jederzeit eine Begutachtung zur Überprüfung der Lockerungen von untergebrachten Personen anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der gewährten Lockerungen bestehen. § 37 Abs. 4 Satz 4 ist entsprechend anwendbar.

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§ 38c Besondere Datenschutzbestimmungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzuges

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen nach § 36 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abschnittes 7 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen abweichende Regelungen enthalten sind.

(2) Personenbezogene Daten dürfen zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, weil die Aufgabe auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. Die Einsichtnahme in Patientenakten zum Zwecke der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt von Therapiegesprächen betroffen ist, nur durch eine beauftragte Ärztin oder Psychologin oder einen beauftragten Arzt oder Psychologen erfolgen.

(3) Werden Sachverständige zum Zwecke der Begutachtung von untergebrachten Personen aufgrund der Vorschriften des § 37 Abs. 4, des § 38 Abs. 3 oder des § 38 b Satz 3 beauftragt, so sind die Sachverständigen zur Einsicht in die Patientenakten berechtigt, soweit es für ihre gutachterliche Tätigkeit erforderlich ist.

(4) Die Einrichtung darf erfassen und speichern, welche Besucherin oder welcher Besucher zu welchem Zeitpunkt welche untergebrachte Person besucht hat. Die Besucher sind über die Erfassung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Daten sind spätestens nach der Entlassung der untergebrachten Person, längstens jedoch fünf Jahre nach dem Besuch, zu löschen.

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Unterabschnitt 2 Rechte und Einschränkungen

§ 39 Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften

(1) Die Vorschriften der §§ 19 bis 27 finden entsprechende Anwendung.

(2) Anordnungen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Einrichtung des Maßregelvollzugs dienen, können abweichend von den gemäß Absatz 1 diesbezüglich geltenden Vorschriften auch vom für die Sicherheit der Einrichtung verantwortlichen Personal getroffen werden. Ihnen ist Folge zu leisten.

(3) Mitteilungspflichten gelten gegenüber der Vollstreckungsbehörde.

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Unterabschnitt 3 Ausbildung, Arbeit, Unterricht; Geld und Bezüge

§ 40 Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften

(1) Die §§ 28 bis 30 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß im Maßregelvollzug untergebrachte Personen nicht schlechter gestellt sein dürfen als im Strafvollzug untergebrachte Personen.

(2) Personen, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, haben bei Entlassung Anspruch auf ein angemessenes Überbrückungsgeld nach den jeweils gültigen Vorschriften.

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Unterabschnitt 4 Beschwerderecht und Kontrollgremien

§ 41 Beschwerderecht

§ 31 findet entsprechende Anwendung.

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§ 42 Besuchskommissionen

§ 32 findet entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. Die Besuchskommissionen besuchen jährlich mindestens einmal die Einrichtungen des Maßregelvollzugs, die im Vollstreckungsplan des Landes aufgeführt sind.
2. Der Bericht der Besuchskommission wird dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zeitgleich vorgelegt.
3. Den Besuchskommissionen muß außer den in § 32 Abs. 4 genannten Personen noch ein in Maßregelvollzugsangelegenheiten erfahrenes Mitglied einer Vollstreckungskammer angehören.

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§ 43 Rechtsweg und Verfahrensvorschriften

Für den Rechtsweg gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 sowie § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.

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Unterabschnitt 5 Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge

§ 44 Aussetzung, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge

(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung kann gegenüber der Vollstreckungsbehörde in geeigneten Fällen jederzeit die Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung oder die Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge anregen.

(2) In Fällen von Unterbringungen gemäß § 64 des Strafgesetzbuches hat die Einrichtung die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn für die untergebrachte Person eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg nicht oder nicht mehr besteht.

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Unterabschnitt 6 Kosten

§ 45 Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten

Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten werden gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die Gerichtsgebühren erhoben.

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§ 46 Kosten der Unterbringung in Maßregelvollzugseinrichtungen

(1) Die Kosten der Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs, die im Vollstreckungsplan ausgewiesen sind, trägt das Land.

(2) Die untergebrachten Personen können gemäß den im Strafvollzug geltenden Bestimmungen an den Kosten der Unterbringung beteiligt werden. Eine Beteiligung an den Kosten der Unterbringung darf das Erreichen der Behandlungsziele nicht gefährden.

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Abschnitt 6 Nachgehende Betreuung

§ 47 Aufgaben

(1) Die nachgehende Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird von dem örtlich zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst für jede aus einer psychiatrischen Krankenhauseinrichtung entlassene Person angeboten.

(2) Aufgabe der nachgehenden Betreuung ist es, der entlassenen Person in Zusammenarbeit mit den in § 6 Abs. 4 genannten Stellen durch individuelle, fachärztlich angeleitete Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb des Krankenhauses oder der Heimeinrichtung und die Anpassung an das Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern.

(3) Die nachgehende Betreuung umfaßt auch die Beratung der Angehörigen der betroffenen Person und derjenigen Personen, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu Fragen ihrer Wiedereingliederung, soweit die betroffene Person dem nicht widerspricht.

(4) Die nachgehende Betreuung soll von dem sozialpsychiatrischen Dienst, der gemäß § 15 Abs. 2 oder, bei freiwillig in stationärer Behandlung befindlichen Personen, in entsprechender Anwendung zu beteiligen ist, frühzeitig vorbereitet werden. Der zuständige sozialpsychiatrische Dienst arbeitet dazu schon vor der Entlassung eng mit der behandelnden Einrichtung zusammen. Das Besuchsrecht des § 15 Abs. 2 Satz 3 gilt für freiwillig in stationärer Behandlung befindliche Personen in Verbindung mit § 4 Abs. 4 entsprechend.

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§ 48 Mitwirkungspflichten

Sind für eine untergebrachte Person für die Dauer ihres Urlaubs oder für die Zeit der Aussetzung der Unterbringungsmaßnahme Auflagen erlassen worden, so ist der örtlich zuständige sozialpsychiatrische Dienst zu unterrichten. Er kann an der Überwachung der Auflagen mitwirken.

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Abschnitt 7 Datenschutzbestimmungen

§ 49 Grundsatz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der von diesem Gesetz gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Betroffenen oder Dritter gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, soweit nicht in diesem Abschnitt abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.

(2) Für Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen und die zugleich Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg (LKGBbg) vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106) sind, gelten die Vorschriften des § 28 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung, soweit nicht in diesem Abschnitt abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.

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§ 50 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Träger der Hilfen gemäß § 6 Abs. 1 und die Träger von Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 sowie gemäß § 36 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten erheben und speichern, soweit deren Kenntnis oder Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder eine Erhebungs- und Speicherungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht.

(2) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufgenommen werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist oder eine Verpflichtung zur Dokumentation von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen gegeben ist. Eine Speicherung personenbezogener Daten auf sonstigen Datenträgern ist dann zulässig, wenn die Aufnahme in Akten nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht.

(3) Die Träger der Hilfen sind im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung nach § 15 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes berechtigt, anonymisierte Daten von den bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligten Behörden, Körperschaften, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen sowie niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten zu erhalten.

(4) Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches Anwendung findet, dürfen alle bei den Trägern der Hilfen oder den Trägern von Einrichtungen oder in den Einrichtungen beschäftigten oder von diesen beauftragten Personen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, fremde Geheimnisse und personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Im übrigen dürfen Daten von den nichtärztlich tätigen Personen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, nur unter den Voraussetzungen offenbart werden, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen befugt wäre.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung oder eine sonstige Offenbarung ihrer Daten in Kenntnis der Bedeutung dieser Erklärung eingewilligt hat.

(6) Aufzeichnungen der Träger der Hilfen oder der Einrichtungen und Stellen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, über amts-, gerichts- und vertrauensärztliche sowie über gutachterliche Tätigkeiten sind in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist durch andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr verwertet werden und sind zu löschen oder zu vernichten, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.

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§ 51 Zusammenwirken mit anderen Behörden und Einrichtungen

(1) Die Dienststellen der Träger der Hilfen und die Einrichtungen und Stellen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, unterstützen sich untereinander und andere Behörden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und können den zuständigen Verwaltungsbehörden in den Fällen die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, in denen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt wurden oder sich ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoß ergeben hat.

(2) Die Träger der Hilfen und die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten untereinander und an die in § 6 Abs. 4 genannten nichtöffentlichen Stellen übermitteln, soweit die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind oder die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen erforderlich ist.

(3) Außer in den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen die Behörden und Einrichtungen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn
1. die betroffene Person gemäß § 50 Abs. 5 eingewilligt hat,
2. die Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dieser Stellen zwingend erforderlich sind und die Übermittlung zur Erfüllung von in diesem Gesetz insbesondere in den §§ 5, 6, 12, 13, 16, 17, 47 oder 48 genannten Zwecken erfolgt oder
3. die Übermittlung durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.

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§ 52 Datenübermittlung durch Unterbringungseinrichtungen

Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 36 Abs. 2, in denen eine Unterbringung nach diesem Gesetz vollzogen wird, dürfen Patientendaten von untergebrachten Personen an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung außer gemäß den Vorschriften von § 50 Abs. 5 und § 51 nur übermitteln, wenn und soweit dies erforderlich ist:
1. zur Weiterbehandlung der betroffenen Person in einer Einrichtung, in die er gemäß § 16 oder gemäß § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
2. zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb der Einrichtung,
3. zur Erläuterung einer Anfrage der Einrichtung an einen Dritten, die zum Zwecke der Durchführung der Unterbringungsmaßnahme gestellt wird,
4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit eines Dritten oder für bedeutende Rechtsgüter, wenn die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe der Daten nicht möglich ist,
5. zur Abwehr erheblicher Nachteile für den Patienten, die sein Geheimhaltungsinteresse überwiegen und die anders als durch die Weitergabe von Daten nicht möglich ist,
6. im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für die untergebrachte Person,
7. zur Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtung sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Einrichtung gerichtet sind,
8. zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Befugnisse gegenüber der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, dem Bewährungshelfer, dem sozialpsychiatrischen Dienst und dem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Person,
9. zur Unterrichtung der Besuchskommissionen.
Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

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§ 53 Übermittlungsverantwortung, Unterrichtungspflicht

(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 51 Abs. 1 und 2 und nach § 52 gilt die Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes auch, soweit Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen erfolgen.

(2) Die betroffene Person ist über die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 51 und 52 zu unterrichten, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe einer dadurch entstehenden gegenwärtigen erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit oder für die öffentliche Sicherheit entgegenstehen.

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Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 54 Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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§ 55 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Freiheit der Kommunikation (Artikel 5 des Grundgesetzes und Artikel 19 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

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§ 56 Übergangsvorschriften

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen oder begonnenen Unterbringungsmaßnahmen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt. Die Berufung der Besuchskommissionen muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sein. Die gleiche Frist gilt für die Bildung sozialpsychiatrischer Dienste mit den in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben.

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§ 57

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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