Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG)

Vom 2. Februar 1994 (GVBl 1994, 81)

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Zweiter Abschnitt Hilfen

§ 2 Fürsorgegrundsatz
§ 3 Begriff und Zweck der Hilfen
§ 4 Durchführung der Hilfen
§ 5 Maßnahmen des sozialpsychiatrischen Dienstes

Dritter Abschnitt Unterbringung

§ 6 Voraussetzungen und Zweck der Unterbringung § 7 Unterbringungsantrag und -verfahren
§ 8 Vorläufige Unterbringung durch den sozialpsychiatrischen Dienst

Vierter Abschnitt Rechtsstellung und Betreuung während der Unterbringung

§ 9 Rechtsstellung des untergebrachten psychisch Kranken
§ 10 Eingangsuntersuchung
§ 11 Gestaltung der Unterbringung
§ 12 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 13 Heilbehandlung
§ 14 Unmittelbarer Zwang
§ 15 Persönliche Ausstattung des Unterbringungsraumes, persönliche Habe und Durchsuchung
§ 16 Religionsausübung
§ 17 Besuchsrecht
§ 18 Recht auf Schrift- und Paketverkehr
§ 19 Telefongespräche, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
§ 20 Verwertung von Kenntnissen
§ 21 Offene Unterbringung
§ 22 Beurlaubung
§ 23 Ausführung, Ausgang und Beschäftigung außerhalb der Einrichtung
§ 24 Hausordnung
§ 25 Besuchskommission
§ 26 Patientenfürsprecher
§ 27 Mitteilungspflichten bei Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen

Fünfter Abschnitt Entlassung und nachsorgende Hilfen für psychisch Kranke

§ 28 Aufhebung der zwangsweisen Unterbringung
§ 29 Nachsorgende Hilfen

Sechster Abschnitt Besonderheiten des Maßregelvollzuges

§ 30 Voraussetzung und Zweck der Maßregeln
§ 31 Zuständigkeiten
§ 32 Betreuung während der Unterbringung

Siebenter Abschnitt Kosten

§ 33 Kosten der Unterbringung

Achter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 34 Einschränkung von Grundrechten

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Hilfen für psychisch Kranke und die Unterbringung von psychisch Kranken in einer Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 .

(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische
1. Krankheit,
2. Behinderung oder
3. Störung von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert
einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln, Suchtmitteln oder Medikamenten vorliegt.

(3) Das Gesetz regelt ferner den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes .

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Zweiter Abschnitt Hilfen

§ 2 Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden und die Besonderheiten des psychisch Kranken besondere Rücksicht zu nehmen. Seine Persönlichkeitsrechte sind zu wahren.

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§ 3 Begriff und Zweck der Hilfen

(1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die über die allgemeinen Gesundheitshilfen hinaus den psychisch Kranken befähigen sollen, menschenwürdig und selbstverantwortlich zu leben. Es ist das Ziel der vorsorgenden Hilfen, durch frühzeitige Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von ärztlicher Diagnostik, geistige oder seelische Erkrankungen oder Störungen von erheblichem Ausmaß rechtzeitig zu erkennen und durch geeignete und ausreichende Behandlung eine Unterbringung des psychisch Kranken entbehrlich zu machen. Die nachsorgenden Hilfen sollen dem psychisch Kranken nach einer stationären Behandlung die Wiedereingliederung in selbstverantwortlichem Leben in der Gemeinschaft erleichtern und eine erneute Unterbringung verhüten.

(2) Die Hilfen sollen weiterhin bei Partnern und anderen Personen, die mit dem psychisch Kranken in Beziehung stehen, Verständnis für dessen besondere Lage wecken und die Bereitschaft erhalten und fördern, bei der Wiedereingliederung mitzuwirken.

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§ 4 Durchführung der Hilfen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben werden an den Gesundheitsämtern sozialpsychiatrische Dienste eingerichtet. Aufgaben der Vor- und Nachsorge können vertraglich an andere Einrichtungen freier gemeinnütziger Träger übertragen werden. Der sozialpsychiatrische Dienst wird durch einen Psychiater, in Ausnahmefällen durch einen in der Psychiatrie erfahrenen Arzt, geleitet und bietet regelmäßige Sprechstunden an, führt Hausbesuche durch und gewährt weitere im Einzelfall notwendige Hilfen. Die personelle Ausstattung sozialpsychiatrischer Dienste wird durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit geregelt.

(2) Hilfen sind zu gewähren, wenn die Notwendigkeit dafür vorliegt und diese Aufgaben nicht von anderen Stellen zu erfüllen sind oder erfüllt werden.

(3) Der sozialpsychiatrische Dienst arbeitet mit Ärzten, Krankenhäusern, Heimen, Werkstätten für Behinderte, Hilfsvereinen, Selbsthilfezusammenschlüssen, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den gerichtlich bestellten Betreuern, Betreuungsbehörden und sonstigen geeigneten Organisationen und Einrichtungen für psychisch Kranke zusammen, die seine eigenen Leistungen unterstützen und ergänzen.

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§ 5 Maßnahmen des sozialpsychiatrischen Dienstes

(1) Macht der psychisch Kranke von den angebotenen Hilfen nach § 3 keinen Gebrauch und liegen Anzeichen dafür vor, daß er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit, eigene oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet, kann der sozialpsychiatrische Dienst ihn zur Abwendung eines Unterbringungsverfahrens vorladen oder einen Hausbesuch anbieten, um ihm erneut Hilfen anzubieten und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. In der Vorladung kann dem psychisch Kranken anheim gestellt werden, sich unverzüglich in die Behandlung eines Arztes seiner Wahl zu begeben, statt der Vorladung zu folgen. Er hat dann den Namen und die Anschrift dieses Arztes der vorladenden Stelle mitzuteilen und den Arzt zu ermächtigen, diese von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten.

(2) Steht der psychisch Kranke unter Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, ist der Betreuer einzubeziehen.

(3) Folgt der psychisch Kranke der Vorladung nicht und begibt sich auch nicht in die Behandlung eines Arztes nach Absatz 1 Satz 2, soll ein Hausbesuch durchgeführt werden. Ist der Hausbesuch undurchführbar oder untunlich oder kann während des Hausbesuches die erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt werden, ist der psychisch Kranke erneut vorzuladen. Er ist verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen und eine ärztliche Untersuchung zu dulden. Darauf ist in der Vorladung hinzuweisen. Die Mitarbeiter des sozialpsychiatrischen Dienstes haben darüber hinaus das Recht auf Zugang in die Wohnung des psychisch Kranken, wenn unmittelbare Gefahren für das Leben oder erhebliche Gefährdungen für Rechtsgüter anderer, die sich aus einer psychischen Erkrankung ergeben, erkennbar und sofort abzuwenden sind.

(4) Das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 3 wird dem psychisch Kranken, im Falle einer Betreuung auch dem gesetzlichen Vertreter, in geeigneter Form mitgeteilt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn Nachteile für den Gesundheitszustand zu erwarten sind. Begibt sich der psychisch Kranke nach der Untersuchung in ärztliche Behandlung, so teilt der sozialpsychiatrische Dienst seinen Untersuchungsbefund dem behandelnden Arzt mit. Die strafrechtlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen der Schweigepflicht bleiben unberührt.

(5) Gegen Maßnahmen des sozialpsychiatrischen Dienstes kann der psychisch Kranke Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. § 70 l des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet entsprechende Anwendung.

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Dritter Abschnitt Unterbringung

§ 6 Voraussetzungen und Zweck der Unterbringung

(1) Ein psychisch Kranker kann gegen seinen Willen oder ohne seine Zustimmung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, auch in einem abgeschlossenen Teil, untergebracht werden, wenn und solange er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine Unterbringung kann auch in einer sonstigen geeigneten Einrichtung erfolgen, soweit diese durch einen Psychiater oder einen in der Psychiatrie erfahrenen Arzt geleitet oder mitgeleitet wird.

(2) Eine Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht auch dann, wenn der bisherige Verlauf der Krankheit erkennen läßt, daß ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder jederzeit damit gerechnet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

(3) Der Zweck der Unterbringung ist, die in Absatz 1 genannte Gefahr abzuwenden und den psychisch Kranken nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.

(4) Steht der psychisch Kranke unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft oder ist für ihn ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, so ist der Wille desjenigen maßgeblich, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

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§ 7 Unterbringungsantrag und -verfahren

(1) Die Unterbringung kann nur auf schriftlichen Antrag des zuständigen sozialpsychiatrischen Dienstes durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dem Antrag ist ein ärztliches Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Der Sachverständige soll in der Regel ein Arzt für Psychiatrie sein; in jedem Fall muß er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Das Gutachten muß auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden Untersuchung beruhen. Aus diesem Gutachten müssen die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 6 im einzelnen hervorgehen.

(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers richtet sich nach § 70b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit .

(4) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht angeordnet werden, wenn eine Maßnahme nach § 126 a der Strafprozeßordnung oder den §§ 63 , 64 des Strafgesetzbuches oder § 7 des Jugendgerichtsgesetzes getroffen worden ist. Wird eine solche Anordnung oder Maßregel nach einer Unterbringung getroffen, ist die Unterbringung aufzuheben.

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§ 8 Vorläufige Unterbringung durch den sozialpsychiatrischen Dienst

(1) Bestehen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der sozialpsychiatrische Dienst die vorläufige Unterbringung längstens bis zum Ablauf des auf den Beginn der Unterbringung folgenden Tages anordnen. Er hat unverzüglich beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Unterbringung nach § 7 zu stellen.

(2) Der sozialpsychiatrische Dienst hat eine oder soweit im Einzelfall erforderlich mehrere der nachstehend genannten Personen unverzüglich über die Unterbringung zu unterrichten:
1. den Ehepartner des psychisch Kranken, wenn die Eheleute nicht dauernd getrennt leben;
2. einen Elternteil oder einen volljährigen Abkömmling, bei dem der psychisch Kranke lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat;
3. bei Minderjährigen eine zur Personensorge berechtigte Person;
4. eine von dem psychisch Kranken benannte Person seines Vertrauens;
5. den Betreuer des psychisch Kranken;
6. eine volljährige Person, mit der der psychisch Kranke eine Lebensgemeinschaft führt.

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Vierter Abschnitt Rechtsstellung und Betreuung während der Unterbringung

§ 9 Rechtsstellung des untergebrachten psychisch Kranken

Während der Unterbringung dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung und eines geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung unerläßlich sind.

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§ 10 Eingangsuntersuchung

(1) Die ärztliche Leitung der Einrichtung nach § 6 Abs. 1 hat die sofortige Untersuchung der aufgrund dieses Gesetzes eingewiesenen psychisch Kranken sicherzustellen.

(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die ärztliche Leitung den zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst, der die Unterbringung veranlaßt hat, den Arzt, der den psychisch Kranken vor der Unterbringung behandelt hat, und das zuständige Gericht sowie im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 auch die Vollstreckungsbehörde, unverzüglich zu unterrichten. Der psychisch Kranke ist unverzüglich bis zur Entscheidung über die Aufhebung der Unterbringung zu beurlauben, soweit nicht eine Unterbringung nach § 1 Abs. 3 vorliegt.

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§ 11 Gestaltung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen. Hierzu gehört auch der regelmäßige Aufenthalt im Freien. Die Bereitschaft des untergebrachten psychisch Kranken an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken, soll geweckt und sein Verantwortungsbewußtsein für ein geordnetes Zusammenleben soll gefördert werden.

(2) Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des untergebrachten psychisch Kranken, soweit sie der Wiedereingliederung dienen. Angehörige sind möglichst einzubeziehen.

(3) Ein untergebrachter psychisch Kranker, der in Arbeitstherapie oder mit arbeitstherapeutischen Tätigkeiten in Betriebsbereichen der Einrichtungen tätig ist, erhält ein Therapieentgelt. Als Therapieentgelt werden erwirtschaftete Überschüsse der Arbeitstherapie verteilt. An der Festsetzung der Höhe der individuellen Entgelte sind Patientensprecher zu beteiligen.

(4) Kinder und Jugendliche sind gesondert und entsprechend ihrem Entwicklungsstand und dem Ausmaß ihrer Störung unterzubringen und zu betreuen. Ihnen sind im Rahmen ihrer Fähigkeiten insbesondere die Erlangung eines Schulabschlusses, berufsfördernde Maßnahmen, eine Berufsausbildung, Umschulung oder Berufsausübung zu ermöglichen. Zeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung.

(5) Zur Wiedereingliederung können Rehabilitationsmaßnahmen oder Beschäftigungsverhältnisse in und außerhalb der Einrichtung gestattet werden. Für eine geleistete Arbeit erhält der untergebrachte psychisch Kranke ein Arbeitsentgelt.

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§ 12 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, daß der untergebrachte psychisch Kranke sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt, daß er gewalttätig wird oder daß er die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
2. die Wegnahme von Gegenständen,
3. die Absonderung in einem besonderen Raum,
4. die Beschränkung der unmittelbaren Bewegungsfreiheit.

(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist vom zuständigen Arzt befristet anzuordnen und zu überwachen. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(4) Hält sich der untergebrachte psychisch Kranke ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, so hat die Einrichtung eine Zurückführung zu veranlassen.

(5) Bei Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist neben dem zuständigen Gericht und im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 neben der Vollstreckungsbehörde eine der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Personen zu unterrichten.

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§ 13 Heilbehandlung

(1) Der untergebrachte psychisch Kranke hat Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. Die Behandlung der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Die Heilbehandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen ein.

(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des untergebrachten psychisch Kranken oder des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers.

(3) Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen in Krisensituationen hat der untergebrachte psychisch Kranke zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, beziehen. Auf Wunsch des untergebrachten psychisch Kranken ist sein Rechtsbeistand, Pfleger, Betreuer oder gesetzlicher Vertreter zu informieren. Der untergebrachte psychisch Kranke ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(4) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren, welche mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder welche die Persönlichkeit auf Dauer verändern können, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des untergebrachten psychisch Kranken oder, falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, desjenigen, dem die Sorge für die Person obliegt, vorgenommen werden.

(5) Eine zwangsweise Ernährung ist zulässig, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des untergebrachten psychisch Kranken erforderlich ist. Die Zwangsmaßnahme muß für die Beteiligten zumutbar sein. Sie darf insbesondere das Leben des untergebrachten psychisch Kranken nicht gefährden. Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Erste Hilfe muß davon unbeschadet dann erfolgen, wenn ärztliche Behandlung nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

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§ 14 Unmittelbarer Zwang

(1) Bedienstete der Einrichtung dürfen gegen einen untergebrachten psychisch Kranken unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 3, den §§ 8, 12 oder 13 oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen ist unmittelbarer Zwang nur auf ärztliche Anordnung und nur dann zulässig, wenn der betroffene psychisch Kranke zur Duldung entsprechend § 13 Abs. 3 verpflichtet ist.

(2) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf den untergebrachten psychisch Kranken durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare Einwirkung. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.

(3) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar in einem unangemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

(4) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

(5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

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§ 15 Persönliche Ausstattung des Unterbringungsraumes, persönliche Habe und Durchsuchung

(1) Der untergebrachte psychisch Kranke hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren. Das Recht zur Benutzung persönlicher Gegenstände kann eingeschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird.

(2) Begründen Tatsachen den Verdacht, daß ein untergebrachter psychisch Kranker im Besitz von Gegenständen oder Stoffen ist, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können, dürfen der untergebrachte psychisch Kranke, seine Sachen und die Unterbringungsräume durchsucht werden. Der untergebrachte psychisch Kranke darf nur in Gegenwart eines Dritten, seine Sachen dürfen nur in seiner oder in Gegenwart eines Dritten durchsucht werden. Über die Durchsuchung ist ein Protokoll zu fertigen, das dem untergebrachten psychisch Kranken, dem Betreuer und dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben ist.

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§ 16 Religionsausübung

Der untergebrachte psychisch Kranke hat das Recht, in der Einrichtung an Veranstaltungen seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies wegen seines Gesundheitszustandes oder der Sicherheit der Einrichtung geboten ist. In solchen Fällen soll eine von der Religionsgemeinschaft für die Seelsorge beauftragte Person gehört werden.

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§ 17 Besuchsrecht

(1) Das Recht des untergebrachten psychisch Kranken, Besuche zu empfangen, darf nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Diese sind gegeben, wenn hierdurch die Gesundheit des Patienten oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich gefährdet ist.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird, so kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich die Besuchenden durchsuchen lassen. § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Besuch darf aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit der Einrichtung überwacht werden. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden.

(4) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn gesundheitliche Nachteile für den untergebrachten psychisch Kranken zu befürchten sind oder durch die Fortsetzung die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird.

(5) Der Besuch von Rechtsanwälten, Verteidigern und Notaren in einer den untergebrachten psychisch Kranken betreffenden Rechtssache darf nur eingeschränkt, überwacht oder abgebrochen werden, wenn anderenfalls erhebliche gesundheitliche Nachteile für den untergebrachten psychisch Kranken zu befürchten sind. Die Absätze 2 und 3 Satz 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß eine inhaltliche Überprüfung der vom Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist und daß diese auch übergeben werden dürfen.

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§ 18 Recht auf Schrift- und Paketverkehr

1) Ein untergebrachter psychisch Kranker hat das Recht, Schreiben und Pakete abzusenden sowie zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel eines untergebrachten psychisch Kranken mit Gerichten, Rechtsanwälten, Verteidigern, seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern unterliegt keiner Einschränkung. Dies gilt auch für Schreiben an Volksvertretungen des Bundes, der Länder sowie deren Mitglieder, an Kommunalvertretungen, an die Aufsichtsbehörden, an die Europäische Kommission für Menschenrechte sowie bei untergebrachten psychisch Kranken mit ausländischer Staatsangehörigkeit für Schreiben an die konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatlandes.

(3) Der übrige Schriftwechsel sowie Paketverkehr kann durch den behandelnden Arzt eingesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung zu Straftaten besteht. Solche Schreiben können angehalten werden, wenn sie für den untergebrachten psychisch Kranken gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die Sicherheit der Einrichtung erheblich zu gefährden. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus den Gründen des Satzes 2 untunlich ist, aufbewahrt. Im Falle der Aufbewahrung wird der untergebrachte psychisch Kranke verständigt. Die Gründe der Nichtweiterleitung werden dokumentiert.

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§ 19 Telefongespräche, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

Der untergebrachte psychisch Kranke hat das Recht, Telefongespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben sowie bildliche Darstellungen abzusenden und zu empfangen. Im übrigen gelten für Telefongespräche die Bestimmungen über den Besuch, für Telegramme und bildliche Darstellungen die Bestimmungen über den Schriftwechsel entsprechend.

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§ 20 Verwertung von Kenntnissen

Kenntnisse aus der Überwachung dürfen nur verwertet werden, soweit dies
1. aus Gründen der Behandlung des untergebrachten psychisch Kranken erforderlich ist oder
2. notwendig ist, um die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu wahren oder
3. geboten ist, um Gefahren für das Leben oder Rechtsgüter Dritter abzuwehren.

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§ 21 Offene Unterbringung

(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

(2) Der untergebrachte psychisch Kranke soll im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 nach Benachrichtigung des zuständigen Gerichtes, des gesetzlichen Vertreters, des Pflegers, des Betreuers und des sozialpsychiatrischen Dienstes, in frei zugänglichen Stationen und Betreuungsbereichen der Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 aufgenommen werden, wenn dies seiner Behandlung dient, er den damit verbundenen Anforderungen genügt und nicht zu befürchten ist, daß er die Möglichkeit der offenen Unterbringung mißbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit gefährden wird. Gegen den Willen des untergebrachten psychisch Kranken ist die Verlegung in die offene Unterbringung nicht zulässig. Im Falle der Unterbringung nach § 1 Abs. 3 ist die Verlegung in die offene Unterbringung der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.

(3) Ein untergebrachter psychisch Kranker, dessen Unterbringung im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, einer schweren Gewalttätigkeit gegen Personen, einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht, wird nicht offen untergebracht, solange die durch diese Straftaten zutage getretenen besonderen Gefährdungen noch fortbestehen. Hier sind im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 vor der Verlegung in die offene Unterbringung das Gericht, der gesetzliche Vertreter, der Pfleger, der Betreuer und der sozialpsychiatrische Dienst anzuhören.

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§ 22 Beurlaubung

(1) Der untergebrachte psychisch Kranke kann durch den ärztlichen Leiter der Einrichtung oder seinen Vertreter oder bei einer Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung durch den leitenden Arzt bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Mißbrauch des Urlaubs nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Beurlaubung für die Dauer von mehr als zwei Wochen bedarf der so rechtzeitigen Benachrichtigung des sozialpsychiatrischen Dienstes, des Gerichtes, des gesetzlichen Vertreters und des Betreuers, daß im Einzelfall in Abstimmung insbesondere zwischen dem sozialpsychiatrischen Dienst und der Einrichtung vorbereitende Maßnahmen im häuslichen Umfeld eingeleitet werden können. Die Gewährung von Urlaub nach Satz 1 ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen.

(3) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn der beurlaubte psychisch Kranke die Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt, wenn sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert oder wenn ein Mißbrauch des Urlaubs zu befürchten ist.

(4) Direkt vor der bevorstehenden Beurlaubung und bei einem Widerruf der Beurlaubung sind der sozialpsychiatrische Dienst, die Angehörigen, der Betreuer und der gesetzliche Vertreter des untergebrachten psychisch Kranken, bei einem Widerruf zudem das zuständige Gericht sowie im Falle der Unterbringung nach § 1 Abs. 3 die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig zu unterrichten.

(5) § 21 Abs. 3 gilt für die Beurlaubung entsprechend.

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§ 23 Ausführung, Ausgang und Beschäftigung außerhalb der Einrichtung

(1) Einem untergebrachten psychisch Kranken kann vom zuständigen Arzt der Einrichtung gewährt werden,
1. zu bestimmten Zeiten die Einrichtung unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
2. außerhalb der Einrichtung einer Beschäftigung unter Aufsicht oder ohne Aufsicht nachzugehen, wenn es für die Behandlung unbedenklich oder geboten ist. Die Aufsicht wird im erforderlichen Umfang durch Bedienstete der Einrichtung wahrgenommen.

(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf nicht gegen den Willen des untergebrachten psychisch Kranken erfolgen. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls ist bei Beschäftigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die notwendige Aufsicht durch die Beschäftigungsstelle zu gewährleisten.

(3) Vor dem Erlaß der Maßnahme sind der sozialpsychiatrische Dienst sowie der gesetzliche Vertreter und der Betreuer zu hören. Der Erlaß der Maßnahmen ist dem zuständigen Gericht und dem sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 24 Hausordnung

Die Einrichtungen, in denen psychisch Kranke behandelt und untergebracht werden, erlassen im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit, bei Unterbringungen nach § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Justizminister eine Hausordnung. Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Räume, Einkaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholverbot, Besuchszeiten, Telefonverkehr, Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien enthalten.

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§ 25 Besuchskommission

(1) Beim Minister für Soziales und Gesundheit wird eine Besuchskommission eingerichtet für die Angebote und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 32 Abs. 1, in denen psychisch Kranke behandelt und untergebracht werden. Die Mitglieder werden durch den Minister für Soziales und Gesundheit für eine Amtsperiode von jeweils vier Jahren berufen.

(2) Die Besuchskommission hat die Aufgaben,
1. die stationäre Unterbringung, die Verpflegung und Kleidung psychisch Kranker sowie die allgemeinen Verhältnisse in den Einrichtungen zu überprüfen,
2. mündliche und schriftliche Anregungen, Wünsche und Beschwerden von untergebrachten psychisch Kranken entgegenzunehmen und diesen, soweit möglich, an Ort und Stelle nachzugehen,
3. sonstige schriftliche Anregungen, Wünsche und Beschwerden von untergebrachten psychisch Kranken zu überprüfen und auszuwerten,
4. über die Durchführung von Maßnahmen zur Versorgung psychisch Kranker zu berichten und, soweit erforderlich, Maßnahmen anzuregen.
Die Besuchskommission erfüllt diese Aufgaben durch Besuche in den Einrichtungen.

(3) Der Besuchskommission gehören an:
1. eine durch den Minister für Soziales und Gesundheit beauftragte Person, die den Vorsitz führt,
2. ein Arzt für Psychiatrie einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1,
3. eine mit Unterbringungsangelegenheiten vertraute, zum Richteramt befähigte Person, zugleich beratend für die Patientenfürsprecher,
4. ein Arzt für Psychiatrie einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1,
5. einen Arzt aus einer Einrichtung zur Durchführung des Maßregelvollzugs,
6. ein Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtspflege,
7. ein Mitglied des Landesverbandes der Angehörigen psychisch Kranker.

(4) Zu den Besuchen können weitere Personen hinzugezogen werden, insbesondere die Patientenfürsprecher.

(5) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit führt die Geschäfte der Besuchskommission.

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§ 26 Patientenfürsprecher

(1) Für geschlossene Stationen und Betreuungsbereiche in Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 ist je Einrichtung ein Patientenfürsprecher zu bestimmen. Die Einrichtung gibt dem Patienten Name, Anschrift, Sprechstundenzeiten und Aufgabenbereich des Patientenfürsprechers in geeigneter Weise bekannt. Der unmittelbare Zugang zum Patientenfürsprecher muß gewährleistet sein.

(2) Durch regelmäßige Besuche wirkt der Patientenfürsprecher auf die Einhaltung menschenwürdiger Unterbringungs- und Behandlungsverhältnisse hin. Er hat jederzeit Zugang zu allen Räumen der geschlossenen Stationen und Betreuungsbereiche. Der Patientenfürsprecher prüft Wünsche und Beschwerden der Patienten. Bei Anregungen oder Beanstandungen berät er die Mitarbeiter der Einrichtung. Der Patientenfürsprecher wird in Rechtsfragen von dem zum Richteramt befähigten Mitglied der Besuchskommission beraten.

(3) Werden schwerwiegende Mängel bei der Unterbringung oder Behandlung festgestellt, informiert der Patientenfürsprecher unverzüglich hierüber den ärztlichen Leiter der Einrichtung, den für die Einrichtung zuständigen Träger, den sozialpsychiatrischen Dienst und das Ministerium für Soziales und Gesundheit.

(4) Als Patientenfürsprecher sollen durch den Träger der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit und im Benehmen mit dem ärztlichen Leiter der Einrichtung solche Personen bestellt werden, die nicht Mitarbeiter der Einrichtung sind und die durch langjährige Erfahrungen in der Behandlung oder Betreuung von psychisch Kranken eine besondere Eignung erworben haben.

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§ 27 Mitteilungspflichten bei Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen

(1) Fallen die Voraussetzungen für die Unterbringung weg, so hat der ärztliche Leiter der Einrichtung dies dem zuständigen Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hat das zuständige Gericht die Unterbringung nicht über den in der gerichtlichen Entscheidung bestimmten Zeitpunkt hinaus verlängert, so hat die Einrichtung das zuständige Gericht und den sozialpsychiatrischen Dienst von der bevorstehenden Aufhebung der zwangsweisen Unterbringung des psychisch Kranken zu benachrichtigen.

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Fünfter Abschnitt Entlassung und nachsorgende Hilfen für psychisch Kranke

§ 28 Aufhebung der zwangsweisen Unterbringung

Die zwangsweise Unterbringung des psychisch Kranken ist aufzuheben, wenn
1. die die Unterbringung anordnende gerichtliche Entscheidung aufgehoben ist ( § 70 i des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2. im Falle der vorläufigen Unterbringung durch den sozial-psychiatrischen Dienst nicht bis zum Ende des auf den Beginn der Unterbringung folgenden Tages die vorläufige ( § 70 h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder endgültige Unterbringung ( § 70 g des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder die Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens ( § 68 b Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich angeordnet ist,
3. die Frist für die vorläufige Unterbringung ( § 70 h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) abgelaufen ist, sofern nicht das zuständige Gericht über die endgültige Unterbringung ( § 70 g des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) angeordnet hat,
4. die Frist für die Unterbringung ( § 70 f Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) abgelaufen ist, sofern nicht das zuständige Gericht vorher die Verlängerung der Unterbringung ( § 70 i Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) angeordnet hat,
5. das zuständige Gericht die Unterbringung aussetzt ( § 70 k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

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§ 29 Nachsorgende Hilfen

(1) Aufgabe der nachsorgenden Hilfe ist es, dem aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung Entlassenen durch individuelle ärztliche und psychosoziale Beratung sowie Betreuung den Übergang in das Leben in der Gemeinschaft außerhalb eines Krankenhauses oder einer psychiatrischen Fachabteilung zu erleichtern.

(2) Bei der Gewährung von nachsorgenden Hilfen arbeiten der sozialpsychiatrische Dienst und die in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen und Träger eng zusammen.

(3) Nachsorgende Hilfen sind rehabilitativ auszurichten und besonders in den Bereichen Wohnen und Arbeit sowie bei der Teilhabe am sozialen Leben anzubieten.

(4) In der nachsorgenden Hilfe ist der Entlassene erforderlichenfalls über die Folgen einer Unterbrechung der notwendigen ärztlichen Behandlung zu beraten.

(5) Der Arzt, der den Entlassenen während der Unterbringung behandelt hat, übersendet dem nunmehr behandelnden Arzt umgehend einen ärztlichen Entlassungsbericht, dem zuständigen Gericht eine Entlassungsmitteilung. Der Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes erhält eine Zweitschrift des ärztlichen Entlassungsberichtes.

(6) Ist die Aussetzung der Unterbringung nach § 70 k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Auflage verbunden worden, daß der betroffene psychisch Kranke sich in ärztliche Behandlung begibt, hat er, sein gesetzlicher Vertreter, oder sein Betreuer, der Einrichtung, in der er untergebracht war, dem zuständigen Gericht sowie dem sozialpsychiatrischen Dienst unverzüglich Name und Anschrift des jetzt behandelnden Arztes mitzuteilen. Das zuständige Gericht ist vom sozialpsychiatrischen Dienst über die Erfüllung der Auflagen zu unterrichten.

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Sechster Abschnitt Besonderheiten des Maßregelvollzuges

§ 30 Voraussetzung und Zweck der Maßregeln

(1) Der Vollzug der durch strafrichterliche Entscheidungen angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgt in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Suchtfachabteilung oder einer Suchtfachklinik.

(2) Ziel einer solchen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, den Untergebrachten soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand soweit zu bessern, daß er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Ziel einer Unterbringung in einer Suchtfachabteilung oder Suchtfachklinik ist es, die Suchtkrankheit des Untergebrachten zu behandeln und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. Beide Maßregeln dienen zugleich dem Schutz der Allgemeinheit.

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§ 31 Zuständigkeiten

(1) Die Maßregeln werden in psychiatrischen Krankenhäusern, Suchtfachabteilungen oder Suchtfachkliniken vollzogen. Krankenhäusern und entsprechenden Einrichtungen nichtöffentlicher Träger kann diese Aufgabe vom Land mit deren Zustimmung widerruflich übertragen werden, wenn diese sich dafür eignen; insoweit unterstehen die Einrichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörden. Die Maßregeln können aufgrund besonderer Vereinbarungen auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Thüringen vollzogen werden, wenn zwingende therapeutische Gründe dies erfordern.

(2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen sind in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen. Der Untergebrachte kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn
1. hierdurch die Behandlung des Untergebrachten oder seine Eingliederung gefördert wird,
2. sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, in der er untergebracht ist, darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder die andere Einrichtung zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist oder
3. dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(3) Der Untergebrachte kann in eine Einrichtung, die für Untergebrachte seines Alters nicht vorgesehen ist, verlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist. Die Behandlung der übrigen in dieser Einrichtung Untergebrachten darf dadurch nicht gefährdet werden.

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§ 32 Betreuung während der Unterbringung

(1) Es gelten die §§ 9 bis 20 und die §§ 24 bis 26 entsprechend.

(2) Die §§ 21, 22 und 23 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: Den Untergebrachten können zur Förderung der in § 30 Abs. 2 genannten Ziele Weisungen auferlegt werden, insbesondere
1. sich einer Behandlung zu unterziehen,
2. sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
3. Anforderungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Vollzugseinrichtung zu befolgen,
4. in bestimmten Abständen in die Vollzugseinrichtung zurückzukehren.

(3) Verlegung in die offene Unterbringung, Beurlaubung und Vollzugslockerungen im Sinne des § 23 bedürfen des Einvernehmens mit der Vollstreckungsbehörde und können widerrufen werden, wenn
1. nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,
2. der Untergebrachte die Vollzugslockerung mißbraucht oder
3. Weisungen nicht nachkommt.

(4) Überbrückungsgeld, Entlassungsbeihilfe und Rechtsschutz richten sich nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes .

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Siebter Abschnitt Kosten

§ 33 Kosten der Unterbringung

(1) Die Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung und die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen und Heilbehandlungen tragen ein Träger der Sozialversicherung oder ein sonstiger Dritter. Soweit diese zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sind, trägt sie der untergebrachte psychisch Kranke.

(2) Die Kosten einer vorläufigen Unterbringung nach § 8 werden von der Staatskasse getragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung nach § 7 abgelehnt oder zurückgezogen wird. Diese Regelung findet bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Unterbringung entsprechende Anwendung.

(3) Untergebrachte psychisch Kranke erhalten, wenn kein anderer Sozialleistungsträger eintritt, Hilfe zum Lebensunterhalt und nach den Erfordernissen des Einzelfalls Hilfen in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes.

(4) Die Kosten einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 trägt das Land, soweit der Untergebrachte keinen Kostenbeitrag nach § 10 der Justizverwaltungskostenordnung zu leisten hat.

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Achter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 34 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses, des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie des Kommunikationsgeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen), auf freie Meinungsäußerung ( Artikel 5 des Grundgesetzes, Artikel 11 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Ehe und Familie ( Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 17 bis 19 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

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§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 13 S. 273) außer Kraft.

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