Saarland
Gesetz Nr. 1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG)

Vom 11. November 1992 (Amtsbl. 1992, 1271)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393).

§ 1 Personenkreis
§ 2 Subsidiarität der Unterbringung
§ 3 Wahrung der Persönlichkeitsrechte
§ 4 Voraussetzungen der Unterbringung
§ 5 Anordnung der Unterbringung
§ 6 Einstweilige Unterbringung in Eilfällen
§ 7 Anwendung der Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 8 Zuständige Verwaltungsbehörden
§ 9 Durchführung der Unterbringung
§ 10 Einrichtungen zur Unterbringung
§ 11 Untersuchung und Behandlung in besonderen Fällen
§ 12 Betreuung und Heilbehandlung
§ 13 Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen
§ 14 Beendigung der Unterbringung
§ 15 Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefon- und Postverkehr, Religionsausübung
§ 16 Kosten der Unterbringung
§ 17 Einschränkung von Grundrechten
§ 18 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1 Personenkreis

Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt oder die an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden.

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§ 2 Subsidiarität der Unterbringung

Um eine Unterbringung nach diesem Gesetz zu vermeiden, so weit wie möglich zu verkürzen oder einer untergebrachten Person nach Beendigung der Unterbringung die notwendige Hilfestellung mit dem Ziel ihrer gesundheitlichen Wiederherstellung und sozialen Eingliederung zu gewähren, sind alle vorhandenen vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen auszuschöpfen.

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§ 3 Wahrung der Persönlichkeitsrechte

Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf den Zustand der betroffenen Personen besondere Rücksicht zu nehmen; ihre Persönlichkeitsrechte sind zu wahren. Sie sind so unterzubringen, zu behandeln und zu betreuen, dass der Unterbringungszweck mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.

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§ 4 Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Eine psychisch kranke Person darf nach diesem Gesetz gegen oder ohne ihren Willen in einem Krankenhaus im Sinne des § 10 stationär nur untergebracht werden, wenn und solange die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann.

(2) Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Unterbringung psychisch Kranker nach den §§ 1631b, 1800, 1906 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch ihre gesetzlichen Vertreter/innen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, unterbleibt oder der/die gesetzliche Vertreter/in, dem/der das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, der Unterbringung widerspricht.

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§ 5 Anordnung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Vormundschaftsgericht angeordnet.

(2) Der Antrag der Verwaltungsbehörde ist zu begründen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwieweit die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch die Unterbringung abgewendet werden kann. Er soll die betreffende Person bezeichnen, ihren gewöhnlichen oder derzeitigen Aufenthaltsort angeben und die Personen, die nach § 70d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören sind, nach Namen und Anschrift benennen.

(3) Dem Antrag ist das Gutachten eines(r) Sachverständigen beizufügen, aus dem sich ergeben muss, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 4 Abs. 1 vorliegen. Der/Die Sachverständige soll in der Regel Arzt/Ärztin für Psychiatrie sein; in jedem Fall muss er/sie Arzt/Ärztin mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Das Gutachten muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen und auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden persönlichen Untersuchung beruhen.

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§ 6 Einstweilige Unterbringung in Eilfällen

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 4 Abs. 1 vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 70h oder nach § 70e Abs. 2 in Verbindung mit § 68b Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht rechtzeitig ergehen, um einen unmittelbar drohenden Schaden zu verhindern, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde die einstweilige Unterbringung anordnen. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht unverzüglich zu verständigen und spätestens bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages auf eine Entscheidung über die Unterbringung hinzuwirken.

(2) In unaufschiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei die/den Betroffene/n ohne Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde in einer Einrichtung im Sinne des § 10 unterbringen. Die Polizei hat das nach § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht, die nach § 8 zuständige Verwaltungsbehörde sowie die nächsten Angehörigen bzw. den/die zuständige/n Betreuer/in unverzüglich von der Unterbringung zu verständigen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen sich eine psychisch kranke Person entgegen der Entscheidung des Gerichts der Obhut der Einrichtung entzieht.

(3) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann der/die Betroffene auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht ( § 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vor der Anordnung der Einweisung durch die Verwaltungsbehörde oder der Unterbringung durch die Polizei eine Begutachtung des/der Betroffenen gemäß § 5 Abs. 3 einzuholen; das Gutachten kann in diesen Fällen auch durch eine(n) approbierte(n) Ärztin/Arzt erstattet werden.

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§ 7 Anwendung der Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Unterbringung durch das Gericht sowie für das gerichtliche Verfahren wird auf die Vorschriften der §§ 70 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verwiesen.

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§ 8 Zuständige Verwaltungsbehörden

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gilt § 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

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§ 9 Durchführung der Unterbringung

(1) Die Ausführung einer vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde. Innerhalb einer Einrichtung im Sinne des § 10 obliegt dieser die Durchführung einer vom Gericht angeordneten Unterbringung.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde der Vollzugshilfe der Polizei ( §§ 41 bis 43 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 - Amtsbl. S. 1750) und der Mitwirkung des Rettungsdienstes (Saarländisches Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 - Amtsbl. S. 170) bedienen.

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§ 10 Einrichtungen zur Unterbringung

(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder psychiatrischen Krankenhausabteilungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen besondere Vorkehrungen gegen Entweichungen vorhalten.

(3) Für die Aufsicht über die Einrichtungen gilt § 15 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290).

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§ 11 Untersuchung und Behandlung in besonderen Fällen

(1) Unmittelbarer Zwang zur medizinischen Untersuchung und Behandlung einer Person darf nur angewendet werden, wenn dadurch eine akute Gefährdung ihres Lebens oder eine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit oder Rechtsgüter Dritter abgewendet werden kann. Solche Zwangsmaßnahmen sind nur durch eine(n) Ärztin/Arzt oder auf deren Anordnung zulässig. Mitarbeiter/innen einer Einrichtung im Sinne des § 10 dürfen gegenüber untergebrachten Personen unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit innerhalb der Einrichtung erforderlich ist; die Fortdauer solcher Zwangsmaßnahmen bedarf ärztlicher Anordnung.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind der untergebrachten Person vorher anzudrohen; die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

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§ 12 Betreuung und Heilbehandlung

(1) Die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen haben Anspruch darauf, als Kranke behandelt zu werden.

(2) Die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen haben Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung; diese umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die Behandlung im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung, und die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person nach Möglichkeit zu erläutern.

(3) Aus therapeutischen oder anderen wichtigen Gründen kann einer untergebrachten Person durch den/die Leiter/in der Einrichtung eine kurzzeitige Abwesenheit aus der Einrichtung mit oder ohne Begleitung gestattet werden. Das Vormundschaftsgericht und die für die Unterbringung zuständige Verwaltungsbehörde sind vorher hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 3 ist zu prüfen, ob eine Aussetzung der Unterbringung nach § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angezeigt ist.

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§ 13 Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen

(1) Medizinische Eingriffe oder Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 dürfen nur mit Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls diese die Behandlung und Tragweite der Maßnahme oder der Einwilligung nicht beurteilen kann, mit Einwilligung ihres(r) gesetzlichen Vertreters/in vorgenommen werden.

(2) Ohne Einwilligung darf eine Maßnahme nach Absatz 1 nur vorgenommen werden, wenn mit einem Aufschub eine akute Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende und dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden wäre.

(3) Für die Fälle, in denen die untergebrachte Person unter Betreuung steht, wird auf § 1904 Abs. 1 BGB verwiesen,

(4) Medizinische Experimente dürfen an untergebrachten Personen nicht vorgenommen werden.

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§ 14 Beendigung der Unterbringung

(1) Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
1. die Unterbringungsfrist des § 70f Abs. 1 Nr. 3 des FGG abgelaufen ist und die Fortdauer der Unterbringung nicht zuvor angeordnet wurde,
2. die Anordnung der Unterbringung vom zuständigen Gericht aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder
3. im Fall einer einstweiligen Unterbringung im Sinne des § 6 eine vorläufige oder endgültige Unterbringung im Sinne der §§ 70 ff. FGG nicht spätestens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages gerichtlich angeordnet worden ist.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 sind das zuständige Gericht und die in § 70d des FGG genannten Beteiligten unverzüglich von der Entlassung in Kenntnis zu setzen.

(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, ist von allen Beteiligten unverzüglich auf die gerichtliche Aufhebung der Unterbringung hinzuwirken.

(3) Nach jeweils sechs Monaten Unterbringungsdauer ist eine Begutachtung durch eine/n Sachverständige/n im Sinne des § 5 Abs. 3 herbeizuführen, der den/die Betroffene/n bisher weder behandelt noch begutachtet hat, noch der Einrichtung angehört, in der der/die Betroffene untergebracht ist.

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§ 15 Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefon- und Postverkehr, Religionsausübung

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung dadurch nicht gestört wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, Telefongespräche zu empfangen und auf ihre Kosten zu führen sowie mit Personen und Stellen außerhalb der Unterbringungseinrichtung auf dem Postweg zu verkehren.

(2) Der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem/r gesetzlichen Vertreter/in, Rechtsanwalt/in, Verteidiger/in, Notar/in, mit Gerichten, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit der diplomatischen Vertretung des Heimatlandes wird nicht überwacht.

(3) Die Religionsausübung ist zu gewährleisten.

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§ 16 Kosten der Unterbringung

(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung trägt der/die Kranke, soweit nicht wegen der Behandlung im Sinne des § 12 nach anderen Vorschriften sonstige Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen haben. Die Pflicht zur Erstattung der Kosten durch Dritte bleibt hiervon unberührt.

(2) Soweit der/die Kranke kostenpflichtig bleibt, kann in besonderen Härtefällen das Land die Kosten übernehmen.

(3) Die Kosten des nach § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 erforderlichen Gutachtens trägt die Verwaltungsbehörde.

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§ 17 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), Schutz von Ehe und Familie ( Artikel 6 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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§ 18 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen (Unterbringungsgesetz) vom 10. Dezember 1969 (Amtsbl. 1970 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (AG-BtG) und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), außer Kraft.

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