Logo: NETZWERK ARTIKEL 3Berlin, 23. Februar 2026: Mit einem Aufruf an die Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD unter dem Motto "Verhindern Sie ein Behinderten-Benachteiligungs-Gesetz!" wendet sich das NETZWERK ARTIKEL 3 vor allem gegen eine Formulierung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Reform des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die umfassende Ausnahmen für Unternehmen bei der Herstellung von Barrierefreiheit und für angemessene Vorkehrungen für die Teilhabe behinderter Menschen vorsieht. Das Netzwerk fordert von den Abgeordneten in der weiteren Beratung des Gesetzesentwurfs die Streichung der in § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 gewählten Formulierung, wonach "Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen" anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt wird. Dort gelten bisher "alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung". Das NETZWERK ARTIKEL 3 hofft, dass viele weitere behinderte Menschen und ihre Verbündeten den Aufruf zum Anlass nehmen, ihre Bundestagsabgeordneten mit ähnlichen Forderungen zu kontaktieren.

Im Aufruf des NETZWERK ARTIKEL 3 heißt es:

„Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den lange angekündigten Gesetzesentwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) beschlossen. Neben minimalen Verbesserungen hat der Entwurf jedoch ein schwerwiegendes Manko. Wenn es keine wesentlichen Änderungen gibt, drohen für behinderte Menschen durch dieses Gesetz Benachteiligungen und Ungleichbehandlung. Warum ist dies so? Durch die Gesetzesnovelle sollen eigentlich Benachteiligungen verboten und Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen garantiert werden. Doch es gibt eine Ausnahme im Gesetzestext:

In § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3 wird ‚Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen‘ anbieten, ein Freibrief zur Diskriminierung ausgestellt. Dort gelten ‚alle baulichen Veränderungen, sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung‘.

Damit wird geltendes Recht verschlechtert. Ferner widerspricht diese Ausnahme Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes ‚Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden‘ sowie den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Sachen Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung, die seit 2009 geltendes Recht im Range eines Bundesgesetzes ist.

Die Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3 muss unbedingt gestrichen werden!

Ferner besteht Änderungsbedarf in:

  • 7b Absatz 2: Die dort vorgesehene Begrenzung des Schadenersatzes auf 1.000,- Euro ist aufzuheben.
  • 7b Abs. 3: Neben der Feststellung eines Verstoßes muss auch der Anspruch auf Beseitigung geregelt werden.
  • Eine Beweislastumkehr, wie sie ursprünglich in § 7b im BGG-Referentenentwurf vom 19.11.2025 vorgesehen war, ist wieder einzuführen.
  • 8 Absatz 2: Die Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude ist bis 2035 herzustellen und nicht bis 2045.“

Weitere Informationen gibt es in Kürze auf der Internetseite der Kampagne für ein gutes Barrierefreiheitsrecht: www.barrierefreiheitsrecht.org

Link zur Information in verständlicherer Sprache

Anhänge
260220 Kernpunkte BGGReform.docx [24.47Kb]
Hochgeladen vor 14 Stunden von Ottmar Miles-Paul