Logo: Noch 7 Tage für ein gutes Barrierefreiheitsrecht
Foto: Marleen Soetandi

Berlin: Wenn die Bundestagsabgeordneten wollten, wäre es nicht schwer, Unternehmen angemessen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen und Produkte zu verpflichten. Hierfür hat das Forum behinderter Juristinnen und Juristen entsprechende Vorschläge gemacht, die sich u.a. an den schon lange in Österreich geltenden Regelungen orientieren. Heute, am 14. Mai, bleiben den Bundestagsabgeordneten noch 7 Tage bis zur Abstimmung am 20. Mai im Bundestag Zeit, aus dem schwachen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ein gutes und umfassendes Barrierefreiheitsrecht zu machen. Dafür könnte ein Blick auf die Vorschläge des Forums behinderter Juristinnen und Juristen helfen.

Ursprünglich hatte das Forum behinderter Juristinnen und Juristen bereits einen Vorschlag zu Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zur Barrierefreiheit gemacht, als das Teilhabestärkungsgesetz zur Beratung anstand. Nachdem das Thema bei dieser Reform nicht angepackt wurde und sich nun mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sozusagen die letzte Chance in dieser Legislaturperiode für ein gutes Barrierefreiheitsrecht bietet, ließe sich der Vorschlag des Forums hier entsprechend umsetzen.

Im Einzelnen schlägt das Forum behinderter Juristinnen und Juristen folgende Änderungen vor, die mittels Änderungsanträgen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsprechend umgesetzt werden könnten:

Vorschlag des Forums behinderter Juristinnen und Juristen zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) für umfassende Regelungen zur Barrierefreiheit

In § 1 wird der Anwendungsbereich des BGG durch die Ergänzung des Absatzes 5 erweitert:

„Die privaten Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sollen die in Absatz 1 genannten Ziele beachten.“

Nach § 7 wird ein § 7a eingefügt:

„§ 7a Benachteiligungsverbot durch Anbieter von Gütern und Dienstleistungen

(1) Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen dürfen Menschen mit Behinderungen bei privaten Rechtsgeschäften und deren Anbahnung bei dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbe-sondere zu berücksichtigen:

1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,

2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Benachteiligung bestreitenden Partei,

3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,

4. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises.

Die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Versagung angemessener Vorkehrungen im Sinne des § 7 Absatz 2 stellt eine Benachteiligung dar.“

Es wird ein § 14a eingefügt:

„§ 14a Klagebefugnis und Rechtswegzuweisung

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7a verletzt, können sie selbst oder an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz vor den Zivilgerichten beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraus-setzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.“

§ 16 wird wie folgt geändert:

a.) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ ein Komma und die Wörter „durch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Sinne des § 7a oder durch Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen“ eingefügt.

b.) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „an den Träger öffentlicher Gewalt.“ durch die Wörter „an die öffentliche Stelle, an die privaten Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Sinne des § 7a oder den Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen.“ ersetzt.

Begründung

Zur Erweiterung der Anwendung des BGG auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen bedarf es der vorgeschlagenen Änderungen. Dabei ist – wie in Österreich – eine Überforderungsklausel vorzusehen. Wesentliche Bedeutung kommen den angemessenen Vorkehrungen zu. Die mögliche Überforderung und die angemessenen Vorkehrungen können in einem Schlichtungsverfahren überprüft werden. Dazu soll der Weg zum Schlichtungsverfahren auch zur Überprüfung der Überforderung der Verpflichteten und zur Umsetzung angemessener Vorkehrungen eröffnet werden. Mit der Prozessstandschaft und der Rechtswegzuweisung vor die Zivilgerichte wird der Rechtsweg eröffnet.

Link zum Interview mit Martin Ladstätter, in dem er beschreibt, wie die Regelungen in Österreich sind, auf die sich der Vorschlag des Forum behinderter Juristinnen und Juristen u.a. bezieht:

https://www.youtube.com/watch?v=kUeTfkherBc

Link zum Interview von Constantin Grosch und Raul Krauthausen mit Christiane Link aus Großbritannien und Martin Ladstätter aus Österreich zum Barrierefreiheitsstärktungsgesetz beim Online-Event zum 5. Mai 2021:

https://www.youtube.com/watch?v=47AzQ_YWiUc

Link zur Kampagne für ein gutes Barrierefreiheitsrecht