Logo: NETZWERK ARTIKEL 3Berlin: Angesichts der anstehenden Umsetzung des European Accessibiliy Acts (EAA) in deutsches Recht hat ein Bündnis von 30 Organisationen, darunter auch das NETZWERK ARTIKEL3, Kernpunkte für ein gutes Barrierefreiheitsrecht vorgelegt. Einzelpersonen und Organisationen, die in den Verteiler für weitere Informationen und Aktivitäten für ein gutes Barrierefreiheitsrecht mit aufgenommen werden möchten, können dies per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. mitteilen. Im Folgenden dokumentieren wir die Kernpunkte für ein gutes Barrierefreiheitsrecht:

Das muss ein gutes Barrierefreiheitsrecht leisten!

Das europäische Barrierefreiheitsgesetz, der European Accessibility Act (EAA) ist ein Meilenstein: Erstmals gibt es in Europa umfassende Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Anlässlich der anstehenden Umsetzung des EAA werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention fünf Anforderungen formuliert, an denen sich ein gutes Barrierefreiheitsrecht für Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft messen lassen muss:

1. Den EAA ambitioniert und effektiv umsetzen!

- Das Umsetzungsgesetz muss noch vor der Bundestagswahl 2021 verabschiedet werden. Die Regelungen müssen gewährleisten, dass der Zugang zu den erfassten Produkten und Dienstleistungen wirksam verbessert wird. Dafür sind alle im EAA möglichen Spielräume zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu nutzen, wie u. a. die Einbeziehung der baulichen Umwelt, die Abkürzung der Umsetzungsfristen und eine lebensweltbezogene Auslegung, damit beruflich genutzte Computer, geschäftlich genutzte Bankdienstleistungen sowie auch regionale Personenverkehrsdienstleistungen erfasst werden. Ausnahmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit müssen hingegen eng geführt werden.

- Behinderte Menschen müssen effektive Möglichkeiten erhalten, über die sie vertretenden Organisationen auf die Festlegung der einschlägigen technischen Standards und Spezifikationen Einfluss zu nehmen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel müssen bereitgestellt und der Auf- und Ausbau der fachlichen Kompetenzen muss gefördert werden. Als zentraler technischer Standard für digitale Anwendungen muss die EN 301 549 etabliert und barrierefrei sowie kostenlos in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Gleiches muss für die DIN EN 17210 "Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen“ gelten.

- Verbraucher*innen müssen leicht erkennen können, ob und inwieweit Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind. Dafür muss auch eine barrierefrei zugängliche Datenbank entstehen, die barrierebehaftete Produkte und Dienstleistungen ausweist.

- Eine effizient ausgestaltete Marktüberwachung ist unverzichtbar! Die staatliche Marktüberwachung muss maßgeblich auf Bundesebene organisiert und darf keinesfalls allein in den Eigenverantwortungsbereich der Länder gegeben werden. Zusätzlich sind die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, damit eine systematische und effektive Marktbeobachtung durch Verbraucherschutzorganisationen mit der Expertise für Barrierefreiheit aufgebaut und dauerhaft gewährleistet werden kann.

- Effektive Instrumente zur Rechtsdurchsetzung, einschließlich Schlichtungs- und Verbandsklagemöglichkeiten sowie Sanktionen bei Verstößen sind vorzusehen.

2. Barrierefreiheit umfassend gewährleisten!

Barrierefreiheit muss überall zum Standard werden, egal ob beim Wohnen, bei der Gesundheitsversorgung, der Kommunikation, dem Zugang zu Schule, Bildung und Arbeit, im Supermarkt, bei Sport- und Kultureinrichtungen oder im Internet. Der Gesetzgeber muss durch den Erlass umfassender, verbindlicher und zeitnah geltender Regelungen sicherstellen, dass behinderte Menschen über die europaweit geltenden Regelungen des EAA hinaus zumindest auf nationaler Ebene endlich gleiche Zugangsmöglichkeiten zu allen Produkten und Dienstleistungen privater und öffentlicher Anbieter erhalten, wie Menschen ohne Beeinträchtigungen.

3. Diskriminierungsschutz stärken!

Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen dürfen Menschen mit Behinderungen bei privaten Rechtsgeschäften und deren Anbahnung beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen. Die Pflicht zur Schaffung angemessener Vorkehrungen muss auch im privaten Bereich festgeschrieben werden.

4. Barrierefreiheit fördern!

- Barrierefreiheit und deren Umsetzung ist in die Ausbildungs- und Studienpläne, Prüfungsordnungen, Weiterbildungsprogramme und Schulungsmodule aller Berufssparten als Lehrinhalt verpflichtend aufzunehmen.

- Alle Förderprogramme müssen verpflichtende Vorgaben zur Barrierefreiheit enthalten. Ein spezielles Förderprogramm sollte gezielt barrierefreie Innovationen adressieren.

- Die Bewusstseinsbildung in den Unternehmen für das Thema Barrierefreiheit ist durch gezielte Kampagnen zu schärfen.

5. Partizipation gewährleisten!

Menschen mit Behinderung sind in alle Prozesse effektiv einzubinden, von der Erarbeitung des Gesetzes, über die Entwicklung von Standards bis hin zur Marktüberwachung.

Zum Nachlesen:

Forderungspapier des Deutschen Behindertenrates (DBR): https://www.deutscher-behindertenrat.de/ID255536

Informationen der Monitoringstelle zur UN-BRK zum EAA: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/35-verbaendekonsultation-zur-umsetzung-des-european-accessibility-act

Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Themen/European-Accessibility-Act/european-accessibility-act_node.html

Forderungen des Inklusionsbeirats zum Barrierefreiheitsrecht:

https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/20210107_Forderungspapier_Inklusionsbeirat_EAA.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Internetseite der Kampagne für ein gutes Barrierefreiheitsrecht: www.barrierefreiheitsgesetz.org

Erstunterzeichner*innen:

- AbilityWatch e.V.

- AWO Bundesverband e.V.

- Berliner Behindertenverband e.V.

- Bochumer Zentrum für Disability Studies (BODYS)

- BSK-Landesverband Selbsthilfe Körperbehinderter Saarland (LSK-Saarland) e.V.

- Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern – bbe e.V.

- Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.

- Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.

- Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK)

- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

- Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.

- Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS)

- Disability Studies Deutschland e.V.

- Forum behinderter Juristinnen und Juristen

- Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. -ISL

- Jenaer Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen – JZsL e.V.

- Landesverband "Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben“ in Thüringen e.V.

- LIGA Selbstvertretung

- Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V.

- MOBILE-Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V

- NETZWERK ARTIKEL 3 – Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter

- Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA) e.V.

- Netzwerk Leichte Sprache e.V.

- PRO RETINA Deutschland e.V.

- Sozialhelden e.V.

- Sozialverband Deutschland (SoVD)

- Sozialverband VdK Deutschland e.V.

- Ungehindert e.V.

- Weibernetz e.V. - Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung

Link zu weiteren Infos zur Kampagne für ein gutes Barrierefreiheitsrecht