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ParagrafenzeichenMainz, 2. Oktober 2025: Ein wegweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz stellt klar: Mütter mit Behinderungen haben auch während der Elternzeit Anspruch auf Arbeitsassistenz – selbst bei reduzierter Arbeitszeit. Auf diese für das NETZWERK ARTIKEL 3 gute Nachricht zur Inklusion hat das Mainzer Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen (ZsL Mainz) auf seiner Internetseite aufmerksam gemacht. Geklagt hatte Olga Hübner, eine blinde Mutter von zwei Kindern und Projektleiterin bei KOBRA, der Koordinations- und Beratungsstelle für Frauen und Mädchen mit Behinderungen beim Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz.

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Ihr Antrag auf Assistenz wurde abgelehnt, weil sie nach der Geburt nur zehn statt der vertraglich vereinbarten 20 Stunden arbeitete. Das Gericht widersprach deutlich: Der Anspruch auf Arbeitsassistenz ergibt sich aus der Behinderung – nicht aus dem Stundenumfang. Eine elternzeitbedingte Reduzierung sei nachvollziehbar und kein Ausschlusskriterium, wie es im Bericht des ZsL Mainz heißt.

Doppelte Diskriminierung verhindern

„Mein Bedarf hat sich nicht geändert – nur der Stundenumfang“, betont Olga Hübner. „Die Ablehnung empfand ich als doppelte Diskriminierung.“ Arbeitsassistenz ist eine unverzichtbare Unterstützung, die es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, Barrieren im Beruf zu überwinden – etwa beim Umgang mit nicht barrierefreien Dokumenten oder komplexen digitalen Systemen. Gerade in der Elternzeit ist Teilzeitarbeit für viele Mütter essenziell, um beruflich am Ball zu bleiben. Für Mütter mit Behinderungen geht es dabei oft nicht nur um berufliche Teilhabe, sondern auch um finanzielle Existenzsicherung – sie sind oftmals auf ihr Einkommen angewiesen und können sich keinen vollständigen Ausstieg aus dem Beruf leisten, wie es im Bericht des ZsL Mainz heißt.

Gleichberechtigung bei Familie und Beruf

Was für Mütter ohne Behinderung selbstverständlich ist – Elternzeit zu nehmen, Elterngeld zu beziehen und in Teilzeit zu arbeiten –, wird Müttern mit Behinderungen bislang erschwert oder sogar verwehrt. Das Urteil macht nach Ansicht des ZsL Mainz deutlich: Auch sie haben das Recht, Familie und Beruf zu vereinbaren – mit den gleichen Unterstützungsleistungen wie alle anderen.

Gesellschaftliche Vorurteile überwinden

Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: Wenn die Mutter eine Behinderung hat, macht bestimmt alles der Vater zu Hause. Dieses Bild ist nach Meinung des ZsL Mainz nicht nur realitätsfern, sondern zeigt exemplarisch, wie tiefgreifend doppelte Diskriminierung wirkt. Während Mütter ohne Behinderung selbstverständlich als Hauptverantwortliche für Care-Arbeit gelten, scheint bei Müttern mit Behinderung plötzlich das Geschlecht zweitrangig – „Behinderung schlägt Geschlecht“. Diese gesellschaftliche Sichtweise blendet die Lebensrealität betroffener Frauen aus – und benachteiligt sie gleich mehrfach.

Strukturelle Benachteiligung in Zahlen

Die Studie „Frauen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt“ von Aktion Mensch und dem Institut der deutschen Wirtschaft zeigt, wie sich diese doppelte Diskriminierung in Zahlen niederschlägt: Frauen mit Behinderung haben die niedrigste Erwerbsquote aller untersuchten Gruppen. Sie verdienen im Schnitt 667 Euro netto weniger pro Monat als Männer mit Behinderung. Und sie arbeiten am häufigsten in Teilzeit oder Minijobs – oft aus familiären Gründen.

Wegweisendes Signal für die Zukunft

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz setzt nach Ansicht des ZsL Mainz ein wichtiges Zeichen gegen diese strukturelle Ungleichbehandlung. Es stärkt das Recht behinderter Mütter, Elternschaft und berufliches Leben gleichberechtigt zu gestalten – mit den nötigen Hilfen und ohne diskriminierende Hürden. „Es darf nicht sein, dass ich als Mutter mit Behinderung in der Elternzeit schlechter gestellt werde als andere Mütter – nur weil ich auf Arbeitsassistenz angewiesen bin“, sagt Olga Hübner. „Dieses Urteil macht Mut – und hoffentlich Schule.“

Link zum Bericht des ZsL Mainz